Verkehrswirtschaft

Illegale Beschäftigung im gewerblichen Güterkraftverkehr

Lkw-Fahrer aus Drittstaaten müssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in Verbindung mit Paragraf 7 b des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) eine einheitliche europäische Fahrerbescheinigung mitführen, wenn sie von einem Unternehmen mit Sitz innerhalb der Europäischen Union/des Europäischen Wirtschaftsraums angestellt sind und grenzüberschreitende Beförderungen oder Kabotagebeförderungen innerhalb der Gemeinschaft durchführen.
Durch die Ausstellung der Fahrerbescheinigung wird nachgewiesen, dass das Fahrpersonal aus Drittstaaten gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und gegebenenfalls den tarifvertraglichen Bedingungen des Sitzstaates des Unternehmens beschäftigt wird.
Die Bescheinigungen werden in Baden-Württemberg von den Erlaubnisbehörden (Landrats- bzw. Ordnungsämter) ausgestellt. Sie werden dem Güterkraftverkehrsunternehmen auf Antrag erteilt. Vordrucke sind bei den Behörden, teilweise auch auf deren Webseite, erhältlich.
Wird Fahrpersonal aus Drittstaaten durch ein deutsches Unternehmen ausschließlich für Binnenbeförderung eingesetzt, so hat dieses Aufenthaltstitel und Arbeitsgenehmigung mitzuführen. Die in Paragraf 7 c GüKG geregelten Kontrollpflichten des Auftraggebers erstrecken sich auch auf die Kontrolle der Fahrerbescheinigungen. Verstöße werden mit empfindlichen Bußgeldern geahndet. Für Details siehe den Artikel „Kontrollpflichten des Auftraggebers“.
Stand: August 2020