Abfallrecht

Ist eine Powerbank Elektrogerät oder Batterie?

Diese Frage müssen sich in erster Linie Hersteller und Importeure stellen, bevor eine Powerbank auf den Markt gebracht wird. Vor dem Hintergrund der späteren Entsorgung des mobilen Speichers ist dieser Sachverhalt von entscheidender Bedeutung. Der Gesetzgeber fordert, dass vor dem Verkauf an den Endkunden, die Entsorgung / Verwertung des Gerätes sichergestellt sein muss.
Um zu vermeiden, dass sich jeder einzelne Händler um die ordnungsgemäße Entsorgung von Elektrogeräten und Batterien kümmern muss, wurde die Siftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) installiert, die eine koordinierte flächendeckende Sammlung der Elektrogeräte sicherstellt. Für die Batteriesammlung stehen aktuell fünf genehmigte Rücknahmesysteme zur Auswahl.

Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR)

Dieses System wurde gemäß Vorgabe des Elekro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) installiert, um die bundesweite Sammlung von Elektrogeräten zu garantieren. Vom Umweltbundesamt wurde die Stiftung mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betraut: sie registriert die Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten und koordiniert die Bereitstellung der Sammelbehälter sowie die Abholung der Altgeräte. Allerdings gehören operative Tätigkeiten wie die Elektro-Altgeräte-Rücknahme und -Entsorgung sowie Logistik, Sortierung, Demontage und das Recycling nicht zu ihren Aufgaben. Diese Tätigkeiten werden von externen Dienstleistern durchgeführt.
Gemäß Batteriegesetzes (BattG) muss sich jeder Inverkehrbringer an einem der Rücknahmesysteme für Batterien beteiligen, die für die Sammlung und Entsorgung von Batterien zuständig sind. Eine Anmeldung erfolgt auch über die Stiftung EAR.
Bei Elektrogeräten und Batterien muss vor dem Inverkehrbringen eine Anmeldung der Artikel erfolgen und eine entsprechende Gebühr (je nach Artikelart) entrichtet werden. Da sich sowohl die Entsorungswege als auch die Gebühren unterscheiden, muss die Frage der "Identität" eines Gerätes eindeutig geklärt sein.
Die Fragestellung einer richtigen Zuordnung von Powerbanks (und weiterer Kleingeräte) hat sich nun die Stiftung EAR gewidmet und eine Anwendungshilfe zur Einordnung von elektronischen Geräten erstellt.
Laut Definition handelt es sich um ein Elektrogerät, wenn es Batterien enthält und weitere Zusatzfunktionen beinhaltet, wie z.B. Leuchte, Radio, Taschenwärmer, Wecker oder USB-Datenspeicher.
Als Batterie definiert die Stiftung EAR ein Produkt, dass selbst die "Quelle elektrischer Energie" ist, "welche durch unmittelbare Umwandlung chemischer Energie gewonnen wird". Hieraus folgt, dass nicht nur herkömmliche Batterien, sondern auch Batterien und Akkus mit Batteriemanagementsystemen, Ladeschnittstellen und Ladestandsanzeigen als Batterien angesehen werden somit unter das BattG fallen.
Laut dieser Anwendungshilfe werden Powerbanks unterschieden in:
  • Powerbanks, auch mit Ladestandsanzeigen
  • Powerbanks, auch mit verschiedenen Ladeschnittstellen und
  • Powerbanks mit weiteren Zusatzfunktionen, z.B. Leuchte, Radio, Tassenwärmer, Wecker, USB-Datenspeicher
Bei den erstgenannten Ladegeräten handelt es sich somit um Batterien.
Bei Powerbanks mit den weiteren Zusatzfunktionen handelt es sich also um Elektrogeräte, die bei der Entsorgung unter das ElektroG fallen. In diesem Zusammenhang ist noch zu erwähnen, dass für die in den Elektrogeräten enthaltenen Batterien, die Regelungen des BattG weiterhin gelten. Die zu Beginn gestellte Frage, ob eine Powerbank nun Batterie oder Elektrogerät ist, lässt sich also nicht pauschal beantworten.