Abfallverbringungsverordnung
Grenzüberschreitende Abfallverbringung
Für Abfälle zur Beseitigung gilt in den Mitgliedstaaten der EU grundsätzlich das Prinzip der Inlandsentsorgung. Ausnahmen sind möglich, wenn im Inland keine geeigneten Anlagen zur Beseitigung der speziellen Abfallart vorhanden sind oder wenn sich die Nutzung grenznaher ausländischer Anlagen anbietet.
Seit dem 12. Juli 2007 ist die neue EU-Abfallverbringungsverordnung in Kraft. Sie gilt für alle Abfalltransporte, bei denen die Grenze eines Nationalstaats überschritten wird. Wesentliche Änderungen gegenüber dem alten EU-Recht sind:
- höherer Schutz (nationaler) ökologischer Standards,
- die Stärkung der Hausmüllautarkie,
- Erleichterungen bei Behörden und Unternehmen, geändertes Verfahren (Notifizierung, Rücknahme, Ex/Importe),
- nationale Kontrollvorschriften und Übergangsregelungen.
Das Grundsystem der alten Verbringungsverordnung bleibt auch mit der neuen rechtlichen Regelung erhalten. Es ist zu unterscheiden, ob die Abfälle innerhalb der Europäischen Gemeinschaft verbracht werden sollen oder ob ein Export aus der EU, ein Import in die EU oder lediglich eine Durchfuhr durch die EU beabsichtigt ist.
Verbringung in EU-Staaten
Die rechtlichen Rahmenbedingungen einer Verbringung von Abfällen richten sich zunächst danach, ob es sich um einen Abfall zur Beseitigung oder Verwertung handelt. Für Abfälle zur Beseitigung besteht grundsätzlich eine Pflicht zur vorherigen schriftlichen Notifizierung (Genehmigung). Bei den Abfällen zur Verwertung ist diese Verpflichtung abhängig von der Einordnung der Abfälle in das Listensystem der Abfallverbringungsverordnung. Bei einer notifizierungspflichtigen Verbringung hat diese mittels der Notifizierungs- und Begleitformulare über die zuständige Behörde am Versandort zu erfolgen. Ohne Notifizierung können insbesondere die Abfälle der "grünen Liste" verbracht werden. Eine Notifizierungspflicht besteht grundsätzlich für alle Abfälle der "gelben“ Liste". Eine Notifizierung ist mittels der Notifizierungs- und Begleitformulare über die zuständige Behörde am Versandort einzureichen.
Bei Fragen zur Notifizierung wenden Sie sich bitte an:
GOES mbH
Gesellschaft für die Organisation der
Entsorgung von Sonderabfällen mbH
Saalestraße
24539 Neumünster
Gesellschaft für die Organisation der
Entsorgung von Sonderabfällen mbH
Saalestraße
24539 Neumünster
Regina Achenbach, Telefon: 04321 9994-22
Frank W. Bohlender, Telefon: 04321 9994-18
Frank W. Bohlender, Telefon: 04321 9994-18
Export aus der EU
Bei der Ausfuhr aus der EU ist ebenfalls zwischen Abfällen zur Verwertung und Abfällen zur Beseitigung zu unterscheiden. Bei den Abfällen zur Verwertung ist im Weiteren zu klären, ob die Abfälle in einen OECD-Staat gehen. Bei einem Export in OECD-Staaten herrscht ein weitgehend gleiches Verfahren wie bei innergemeinschaftlichen Verbringungen. Für Abfälle zur Beseitigung gilt ein grundsätzliches Exportverbot mit Ausnahme der Ausfuhr in EFTA-Staaten.
- Aktuelle Pflichten (Nr. 1371044)
- Informationen des Bundesumweltministeriums (Link: http://www.bmu.de/themen/wasser-abfall-boden/abfallwirtschaft/internationales/abfallverbringung/)
- Informationen des Umweltbundesamtes (Link: http://www.umweltbundesamt.de/themen/abfall-ressourcen/grenzueberschreitende-abfallverbringung)
- Informationen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) (Link: http://www.laga-online.de/servlet/is/23875/)
- Informationen der GOES Gesellschaft für die Organisation der Entsorgung von Sonderabfällen mbH (Link: https://www.goes-sh.de/node/12)