Elektro- und Elektronikgerätegesetz
Neufassung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
Das Erste Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) wurde im Bundesgesetzblatt Nr. 25 vom 27. Mai 2021 verkündet. Es tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Das Gesetz enthält insbesondere folgende Neuerungen:
Änderungen bei b2b-Geräten
- Wie bisher wird unterschieden zwischen Geräten für „private Haushalte“ (b2c) und Geräten, die „ausschließlich in anderen als privaten Haushalten oder gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden“ (b2b). Unverändert gilt für alle genannten Geräte die Registrierungspflicht des Herstellers (wobei sich dieser Begriff bei Importen auf den Importeur bezieht).
- Speziell bei b2b-Registrierungen muss nun neu laut § 7a ein Rücknahmekonzept mit vorgelegt werden im Hinblick auf die spätere Altgeräteentsorgung!
- Die derzeit schon registrierten oder bis Ende 2021 noch neu registrierten Hersteller von b2b-Geräten müssen laut § 46 ein derartiges Rücknahmekonzept bis 30. Juni 2022 bei der zuständigen Stiftung EAR nachreichen.
- In diesem Zusammenhang wird der für b2b-Geräte geltende § 19 („Rücknahme durch den Hersteller“) neu formuliert. Die bisherige Klausel, die abweichende Vereinbarungen zwischen Verkäufer und Käufer im Hinblick auf die spätere Entsorgung erlaubte, bezieht sich jetzt nur noch auf die späteren Entsorgungskosten. Damit gilt die Grundpflicht, zumutbare Möglichkeiten zur Rückgabe zu schaffen. Die Nutzer bzw. Käufer ihrerseits werden jedoch nicht zur Rückgabe verpflichtet.
- Der zugehörige neue § 19a legt hierzu ausdrücklich Hinweispflichten der Hersteller fest.
- Gestrichen wird § 30 in der bisherigen Form, welcher bisher Berichtspflichten der Nutzer derartiger b2b-Geräte enthielt, die in der Praxis wenig aussagekräftig waren.
- Ausgeweitet auf b2b-Geräte wird die bisher nur für b2c-Geräte geltende Kennzeichnungspflicht mit der „durchgestrichenen Mülltonne“. Diese gilt ab 1. Januar 2023 für alle dann neu erstmals in Verkehr gebrachten Geräte.
Elektronische Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister
Neu definiert werden die Begriffe “elektronischer Marktplatz“, “Betreiber eines elektronischen Marktplatzes“ und “Fulfillment-Dienstleister“. Denn für die zwei Letztgenannten gelten neue Anforderungen ab 1. Januar 2023: Sie dürfen ihre Dienstleistungen nur noch für nach ElektroG korrekt registrierte Hersteller anbieten und durchführen; Verstöße dagegen werden ausdrücklich in die Liste der Ordnungswidrigkeiten in § 45 aufgenommen.
Vertrieb über Fernkommunikation
Leicht zu übersehen ist eine wichtige Änderung in Anlage 2 des Gesetzes, in der wie bisher die notwendigen Angaben bei der Registrierung aufgeführt werden. Neu genannt wird dort: „im Fall des Vertriebs über Fernkommunikationsmittel in andere Mitgliedstaaten der EU: Liste der Mitgliedstaaten und Name des jeweils benannten Bevollmächtigten in den Mitgliedstaaten, in denen der Hersteller Elektro- oder Elektronikgeräte über Fernkommunikationsmittel vertreibt“!
Rücknahme durch Vertreiber
- Die bestehenden Rücknahmepflichten größerer Vertreiber gelten ab 1. Juli 2022 auch für Lebensmittelmärkte mit min. 800 Quadratmeter Verkaufsfläche, sofern sie mehrmals im Jahr oder regelmäßig Elektro- oder Elektronikgeräte anbieten.
- Stärker betont wird in § 17, dass auch bei Lieferung frei Haus in Privathaushalte eine unentgeltliche Rücknahme angeboten werden muss. Neu eingeführt wird hierzu eine Hinweispflicht des Vertreibers an den Kunden, der beim Abschluss des Kaufvertrags ausdrücklich gefragt werden muss, ob er im Zuge der Neuwaren-Anlieferung ein Altgerät abholen lassen will. Dies gilt bei drei der sechs Gerätekategorien (d.h. den eher größeren, sperrigen) auch für Internethändler.
- Generell werden die Hinweispflichten der Vertreiber durch § 18 Abs. 3 erweitert und konkretisiert (u. a. „im Sichtbereich des Kundenstroms“) und Verstöße dagegen in die Auflistung der Bußgeldtatbestände aufgenommen.
- Dagegen wird für Vertreiber die Pflicht zur Anzeige der eingerichteten Rücknahmestellen in § 25 Abs. 3 gestrichen. Ebenso entfällt § 29 Abs. 4 bzgl. der Mitteilungspflichten der Vertreiber an die Stiftung EAR, sofern sie zurückgenommene Altgeräte an Hersteller, deren Bevollmächtigte oder öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger abgeben!
- Erhalten bleibt in § 29 die besagte Mitteilungspflicht, sofern sich die Vertreiber stattdessen selbst um die Entsorgung kümmern (z. B. durch Abgabe an selbst ausgewählte Entsorgungspartner).
Änderungen für Hersteller
Weitere Änderungen für Hersteller, soweit oben nicht bereits genannt, betreffen deren Hinweispflichten gemäß § 18 Abs. 4 an Kunden (wobei Verstöße dagegen neu als Ordnungswidrigkeit gelten) und ihre Mitteilungspflichten an die Stiftung EAR gemäß § 27.
In § 28 wird neu betont, dass die Informationspflichten im Hinblick auf Wiederverwendung oder Behandlung in deutscher oder englischer Sprache erfolgen müssen. Gestrichen wird dagegen die Anzeigepflicht an Stiftung EAR bzgl. Rücknahmestellen gemäß § 25 Abs. 2.
Erstbehandlung der Altgeräte
Zahlreiche Detail-Änderungen gibt es für die Betreiber von Erstbehandlungsanlagen, die wie bisher über eine entsprechende Zertifizierung verfügen müssen. Sie dürfen nun auch Altgeräte direkt annehmen, wobei ihre Rücknahmestellen (ebenso wie die der Hersteller und der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger) über eine einheitliche Kennzeichnung verfügen müssen.
Anlage 4 mit technischen Details zur Altgeräte-Behandlung wurde gestrichen, da sie durch die Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Behandlungsverordnung mit wesentlich mehr Vorgaben ersetzt wurde. Aber auch ins ElektroG selbst werden etliche neue Passagen für die Betreiber von Erstbehandlungsanlagen aufgenommen (u. a. § 17a, § 20, § 21, § 30 neu, neue Anlage 5 “Behandlungskonzept“ und Anlage 5a “Betriebstagebuch“).
Weitere Änderungen
Weitere kleinere Änderungen betreffen u. a. die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sowie die Annahme von Altgeräten auf kommunalen Wertstoffhöfen (z. B. wegen der Brandrisiken durch Lithiumionen-Akkus).
Anlage 1 zum Gesetz enthält wie bisher eine – nicht abschließende – Auflistung betroffener Geräte, die um rund 25 Stichworte ergänzt wird, womit die Rechtsauslegung der Stiftung EAR aus den letzten Jahren vielfach bestätigt wird (z. B. elektronische Antriebe für Möbel, Bekleidung mit elektrischen Funktionen oder diverse “kleinere” Produkte, die früher eher als unselbständige Bauteile und als nicht betroffen eingestuft wurden).