Verpackungsgesetz (VerpackG)

Verpackungsgesetz und Vollständigkeitserklärung

Wer Waren in Verpackungen in Deutschland für private Endkunden herstellt, importiert oder zusätzlich verpackt, muss sich an einem bundesweiten Rücknahmesystem, einem Dualen System beteiligen. Das gilt für Produzenten, Importeure und Online-Händler. Sie gelten als "Erstinverkehrbringer". Sie müssen sich registrieren und die Verpackungen bei einem bundesweiten Rücknahmesystem für gebrauchte Verkaufsverpackungen (Systembetreiber) lizenzieren. Abschließend finden Sie einen Schnellcheck, welcher Ihnen die Frage beantwortet, ob Ihr Unternehmen verpflichtet ist, sich im Verpackungsregister zu registrieren. Sollten Sie darüber hinaus noch Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne persönlich als Ansprechpartner zur Verfügung.

Wer muss sich registrieren?

Wer Waren in Verpackungen, die für private Endverbraucher bestimmt sind, in Deutschland erstmals in den Verkehr bringt (Erstinverkehrbringer), also herstellt, importiert oder wie z. B. Online-Händler zusätzlich verpackt, fällt unter das Verpackungsgesetz. Die Verpflichtungen beziehen sich dabei auf Verpackungen, die zum großen Teil beim "privaten Endverbraucher" landen.
Zu den privaten Endverbraucher zählen allerdings auch die vergleichbaren Anfallstellen. Diese sind zum Beispiel alle Gaststätten, Hotels, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen und Niederlassungen von Freiberuflern. Eine beispielhafte Auflistung, welche Unternehmen zu den vergleichbaren Anfallstellen zählen finden Sie hier.
Für Verpackungen, die hauptsächlich beim Handel, Industriekunden bzw. größere Handwerksbetriebe/Werkstätten etc. verbleiben, besteht keine Pflicht für Lizenzierung und Registrierung. Hier gilt lediglich eine Rücknahmeverpflichtung für die Verpackungen. Zwischen Lieferanten und Kunden können individuelle Vereinbarungen bezüglich der Rückgabe und/oder die Kostenregelung zur Entsorgung ihrer Verpackungen getroffen werden. Zusätzlich besteht eine Informationspflicht, die durch geeignete Maßnahmen in angemessenem Umfang über die Rückgabemöglichkeit und deren Sinn und Zweck informieren soll.
Allerdings müssen seit dem 1. Juli 2022 auch nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen im öffentlichen Transparenzregister LUCID registriert werden. Darunter Fallen beispielsweise;
  • Transportverpackungen,
  • gewerbliche Verkaufsverpackungen,
  • Verkaufspackungen schadstoffhaltiger Füllgüter und
  • Mehrwegverpackungen.
Der Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen enthält eine ausführliche Auflistung welche Verpackungen lizenziert bzw. nicht lizenziert werden müssen. Ausschlaggebend ist hier auch oft die Verpackungsgröße. Nutzen Sie bei der Suche nach Ihrer Verpackung die Produktgruppenblätter oder die Suchfunktion im Katalog (Begriff suchen, z.B. Mehl).
Der Kreis der Firmen, die Verpackungen in den Umlauf bringen und sich daher registrieren müssen, wurde erweitert. Betroffen sind:
  • Hersteller, Händler und Importeure, die ein verpacktes Produkt im Laden oder online als Erster in Deutschland an Endkunden verkaufen.
  • Handelsunternehmen, die verpackte Produkte unter ihren eigenen Handelsmarken verkaufen.
  • Unternehmen, die an sogenannten Endverbrauchsstellen wie beispielsweise Kantinen, Kiosken oder To-Go-Shops liefern oder Zubehörteile verpacken, die an Endkunden verkauft werden.
  • Auch Versand- und Umverpackungen, die mehrheitlich beim Endverbraucher bleiben, sind lizenzierungspflichtig.
Eine Ausnahme bilden die Serviceverpackungen. Hier kann die Registrierung und Lizenzierung durch die Lieferanten erfolgen.

Was sind Serviceverpackungen?‎

Serviceverpackungen sind Verpackungen, die vom Vertreiber am Ort der Abgabe mit der Ware befüllt werden.
Serviceverpackungen fallen nur ausnahmsweise nicht beim privaten Endverbraucher an. Damit sind alle Serviceverpackungen ausnahmslos systembeteiligungspflichtig. Der Letztvertreiber hat die Wahl, von welcher Vorvertriebsstufe er die Systembeteiligung verlangt. Die kostenlose Registrierung im Verpackungsregister LUCID muss der Letztvertreiber von Serviceverpackungen ab 1. Juli 2022 durchführen.
Beispiele für Serviceverpackungen sind:
  • Becher und Tassen für Heißgetränke inkl. Deckel
  • Becher für Kaltgetränke
  • Automatenbecher
  • Becher für Eis, Milchshakes, Spirituosen
  • Becher für Speisen, z. B. für Suppen, Smoothies, Müsli, Popcorn
  • Teller für Suppen, Menüteller
  • Salatschalen, Menüschalen mit und ohne Deckel
  • Tabletts und Schalen z. B. für Kuchen, Würstchen, Salate, Pommes-frites etc.
  • Menü- und Snackboxen, z. B. Lunchboxen, Nudelboxen, Pizzaschachteln
  • Beutel, Einschläge, Zuschnitt, Spitztüten, z. B. Sandwichbeutel, Thermobeutel
Wenn Sie Serviceverpackungen nutzen, heißt das für Sie:
Fragen Sie beim Hersteller/Großhändler an, ob die Tragetaschen, To-Go-Becher und anderes bei einem Systembetreiber lizenziert sind und der Hersteller registriert ist. Die Systembeteiligung wird idealerweise vom Vorvertreiber auf der Rechnung oder dem Lieferschein ausgewiesen, so dass der Letztvertreiber immer über einen vollständigen Nachweis verfügt. Andernfalls muss sich der Letztvertreiber in anderer geeigneter Weise nachweisen lassen, dass die gekauften Serviceverpackungen vollständig vom Vorvertreiber systembeteiligt wurden. Letztlich müssen sich alle Inverkehrbringer von Serviceverpackungen seit dem 1. Juli 2022 auch im Verpackungsregister LUCID eintragen.

Was passiert, wenn man sich nicht registriert?

Der Händler darf die Produkte nicht an private Endverbraucher abgeben. Es drohen hohe Bußgelder und ein Vertriebsverbot.

Wie funktioniert die Registrierung?

Für die Registrierung nach Paragraf 9 VerpackG sowie die Abgabe der Datenmeldungen nach Paragraf 10 VerpackG dürfen keine Dritten beauftragt werden.
Die Registrierung erfolgt im Verpackungsregister LUCID:
Bei der Registrierung müssen Sie folgende Informationen eingeben:
  • Name, Anschrift, Kontaktdaten des Herstellers.
  • Angabe einer vertretungsberechtigten natürlichen Person.
  • Nationale Kennnummer des Herstellers, einschließlich der europäischen oder nationalen Steuernummer des Herstellers. Die Nationale Kennnummer ist zum Beispiel Handelsregisternummer, Vereinsregisternummer etc. Falls diese nicht vorhanden sind, Gewerbeanzeige oder ähnliches. In einzelnen Fällen sind auch die Angabe der ausstellenden Behörde und das Ausstellungsdatum anzugeben.
  • Markennamen, unter denen der Hersteller seine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Verkehr bringt.
  • Erklärung, dass der Hersteller seine Rücknahmepflichten durch Beteiligung an einem oder mehreren Systemen oder durch eine oder mehrere Branchenlösungen erfüllt.
  • Erklärung, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen.

Wie funktioniert die Lizenzierung?‎

Schätzen Sie Ihre Jahres-Verpackungsmengen getrennt nach Materialien (Papier/Pappe, Kunststoffe, Metalle, etc.) und teilen dies einem Systembetreiber mit, für welchen Sie sich entschieden haben. Derzeit sind folgende Systeme zugelassen:
Eine vollständige Liste der Systeme finden Sie hier. Wir empfehlen mehrere Angebote von Systemen einzuholen und zu vergleichen, da die Kosten in Abhängigkeit Ihrer Verpackungsart- und Menge variieren kann. Viele Anbieter haben auch eine online Kalkulationshilfe oder einen Verpackungslizenz-Rechner auf ihren Webseiten. Damit können Sie die unterschiedlichen Preise für Ihre Verpackungen schnell herausfinden.

Was ist die Vollständigkeitserklärung?

Die Vollständigkeitserklärung (VE) stellt den Nachweis über sämtliche in Verkehr gebrachten Mengen von Verkaufs- und Umverpackungen dar. Alle verpflichteten Unternehmen müssen ihre VE bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister bis zum 15. Mai jeden Jahres für das jeweilige Vorjahr ohne Aufforderung melden. Hierzu verpflichtet sind Unternehmen, die oberhalb der "Bagatellgrenzen" für Verpackungsmüll in mindestens einer der nachfolgenden Kategorien liegen.
  • mehr als 80.000 kg Glas, oder
  • mehr als 50.000 kg Papier, Pappe, Karton oder
  • mehr als 30.000 kg Eisenmetalle, Aluminium, Getränkekartonverpackungen, sonstige Verbundverpackungen
Ist die Bagatellgrenze überschritten ist eine VE zu erstellen und durch einen unabhängigen Sachverständigen oder durch einen gemäß Paragraf 27 Absatz 2 registrierten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer zu bestätigen. In der Datenbank des bundesweiten Sachverständigenregisters, finden Sie entsprechende Sachverständigen durch die Eingabe des Suchbegriffs “Verpackungsentsorgung”.

Was bedeutet die Pfandpflicht für Getränkeverpackungen?

Das Verpackungsgesetz regelt seit Januar 2019 die Pfandpflicht für Einweggetränke­verpackungen. Zusätzlich zur Pflicht, ein Pfand zu erheben, müssen diejenigen, die pfandpflichtige ‎Getränke in Deutschland erstmals in den Verkehr bringen die Verpackungen ‎kennzeichnen und an einem bundesweit tätigen Pfandsystem teilnehmen. Ab dem 1. Januar 2022 entfallen fast alle bisher geltenden Ausnahmen von der Pfandpflicht für Einweggetränkeflaschen und -dosen. Es gilt eine mehrmonatige Übergangs­frist bis Juli 2022 für die Umsetzung der umfassenden Pfandpflicht. Getränke, die bereits vor dem 1. Januar 2022 vom Hersteller in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zum 1. Juli 2022 ohne Pfand vertrieben werden. Für Milch und Milcherzeugnisse gilt die Pfandpflicht allerdings erst ab dem 1. Januar 2024. Ab dem 1. Januar 2025 ist zudem für die Herstellung von PET-Flaschen ein Mindestanteil an recyceltem Kunststoff vorgeschrieben.

Welche Folgen hat die neue Pflicht zu Mehrwegalternativen?

Seit dem 1. Januar 2023 sind Caterer, Lieferdienste und Restaurants verpflichtet, auch Mehrwegbehälter als Alternative zu Einwegbehältern für Essen und Getränke zum Mitnehmen und Bestellen anzubieten. Damit sollen Verbraucher künftig die Wahl zwischen To-Go-Einwegverpackungen und Mehrwegverpackungen haben. Eine Ausnahme besteht für kleine Betriebe wie Imbissbuden mit maximal fünf Beschäftigten und maximal 80 Quadratmetern Verkaufsfläche. Allerdings besteht selbst bei kleinsten Verkaufsständen die Pflicht, vom Endverbraucher mitgebrachte Mehrwegbehälter abzufüllen. Dies ist mit den Hygienebestimmungen in Einklang zu bringen.

Was heißt das Plastiktütenverbot in der Praxis?

Seit Anfang 2022 dürfen Händler wie auch Gastronomen im Außer-Haus-Geschäft keine leichten Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von 15 bis 50 Mikrometern mehr an ihre Kundschaft ausgeben. Ein Verstoß gegen das Verbot soll als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern geahndet werden. Ausgenommen sind besonders leichte Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von weniger als 15 Mikrometern. Darunter fallen insbesondere sogenannte "Hemdchenbeutel" beziehungsweise "Knotenbeutel" (die Kunden für den Transport von stückweise angebotenem Obst und Gemüse verwenden). Von dem Verbot sind auch Bio-Kunststofftaschen betroffen, für die keine Ausnahme gilt.

Wie kann ich die Nachhaltigkeit meiner Verpackungen optimieren?

Nachhaltig verpackt bedeutet einerseits, dass Verpackungsmaterialien reduziert werden. Andererseits sollte bei allen notwendigen Materialien auf die Recyclingfähigkeit geachtet werden. Werden beide Aspekte konsequent berücksichtigt, dient dies nicht nur dem Umweltschutz sondern spart auch Geld bei der Lizensierung ein.
Gut für die Recyclingfähigkeit ist es, wenn die Bestandteile der Verpackung aus dem gleichen Material sind oder zumindest gut zu trennen sind. Ebenfalls sollten Verpackungen möglichst helle Farben haben und es sollte auf hitzebeständige Farben verzichtet werden.
Verpackungsmaterialien können häufig durch kleinere Verpackungsgrößen reduziert werden. Auch beim Polstermaterial und den Füllmaterialien lassen sich häufig Einsparungen erzielen oder durch nachhaltige Alternativen wie zum Beispiel Füllmaterial ersetzen. Letztlich können durch Mehrwegbehälter oder Mehrwegsysteme große Einsparungen erzielt werden, weil diese nicht im Rahmen des Verpackungsgesetzes lizensiert werden müssen. Gelegentlich kann auch gänzlich auf eine Verpackung verzichtet werden.
Auf Basis bisheriger Erkenntnisse zur Wiederverwertbarkeit einer Verpackung kann es notwendig sein, das bestehende Verpackungskonzept komplett neu zu gestalten. Dabei spielen neben Aspekten wie Material, Kosten oder Vermarktungsmöglichkeiten auch das Handling der neuen Verpackung und die Kundenwünsche eine wichtige Rolle. Oft müssen auch verschiedene Akteure innerhalb der Lieferkette mit einbezogen werden. Von den ersten Überlegungen bis zum fertigen neuen Verpackungskonzept sind daher eineinhalb bis drei Jahre einzuplanen. In jedem Fall gilt bei der Konzeption nachhaltiger Verpackungen: Weniger ist mehr.

Schnellcheck: Wie ist mein Unternehmen betroffen?

Hier wird Ihnen in wenigen und einfachen Schritten die Frage beantwortet, ob Ihr Unternehmen verpflichtet ist, Verpackungen bei einem Dualen System zu lizenzieren, im Verpackungsregister zu registrieren und ob eine Vollständigkeitserklärung abgegeben werden muss.
Hier gelangen Sie zum Selbstcheck von verpackungsregister.org.