Einwegkunststoffe
Verbot und Kennzeichnung von Einwegkunststoffartikeln
Um einen nachhaltigeren Umgang mit Ressourcen anzustreben und das Aufkommen von Plastikmüll in den Weltmeeren zu stoppen sowie die zunehmende Verschmutzung der Umwelt zu vermeiden hat die EU die Einwegkunststoff-Richtlinie erlassen. Diese wird in Deutschland mit zwei Verordnungen umgesetzt.
Verbot von Einwegkunststoffartikeln
Die Bundesregierung hat am 24. Januar 2021 die Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV) auf den Weg gebrachtt. Nach dieser Verordnung dürfen ab dem 3. Juli 2021 die betroffenen Einwegkunststoffprodukte nicht mehr in den Verkehr gebracht werden. Der Vertrieb und die Nutzung von bereits auf dem Markt bereitgestellten Produkten ist jedoch über den 3. Juli 2021 hinaus möglich, wenn das Produkt schon zuvor von einem Hersteller/Vertreiber an einen Vertreiber/Dritten abgegeben worden ist. So soll verhindert werden, dass Lagerbestände vernichtet werden müssen.
Ein Einwegkunststoffprodukt ist gemäß § 2 Nr. 1 EWKVerbotsV ein ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehendes Produkt, das nicht konzipiert ist, um während seiner Lebensdauer mehrere Produktkreisläufe zu durchlaufen, oder zu demselben Zweck wiederverwendet wird. Das Inverkehrbringungsverbot gilt für die in § 3 genannten Einwegkunststoffprodukte. Betroffen sind sowohl bestimmte Verpackungen als auch Nicht-Verpackungen. Darunter fallen beispielsweise Plastikbesteck, Plastik-Wattestäbchen, Strohhalme oder Einwegbecher aus Styropor. Die Produktauswahl hängt damit zusammen, dass es das Ziel der Einwegkunststoff-Richtlinie ist, die Auswirkung bestimmter Einwegkunststoffprodukte auf die Umwelt insgesamt zu reduzieren, unabhängig davon, ob die Produkte als Verpackungen in Verkehr gebracht werden oder nicht.
Kennzeichnungspflicht für Einwegkunststoffprodukte
Die Regelung der Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV) sieht insbesondere die Kennzeichnung von Hygieneartikeln, Tabakprodukten sowie Einweggetränkebechern aus Kunststoff vor. Die Vorgaben gelten ebenfalls ab dem 3. Juli 2021.
Welche Einwegkunststoffprodukte gekennzeichnet werden müssen ist in § 4 EWKKennzV festgelegt. Danach dürfen die Hersteller der benannten Hygieneartikel, Tabakprodukte sowie Einwegkunststoffgetränkebecher ab 3. Juli 2021 keine ungekennzeichneten Produkte mehr in Verkehr bringen. Für die Kennzeichnung gilt eine Übergangsfrist bis zum 3. Juli 2022, in der die Hersteller nicht ablösbare Aufkleber auf den Produkten anbringen können. Dies ermöglicht den Abverkauf nicht gekennzeichneter Produkte durch die Händler, um die Vernichtung der Produkte zu verhindern. Die Kennzeichnung soll deutlich sichtbar angebracht werden und aus einem Piktogramm sowie einem Text zur Kennzeichnung bestehen.
Die genauen Vorgaben zur Kennzeichnung ergeben sich aus der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 der Europäischen Kommission. Die Kennzeichnung besteht aus einer Schildkröte sowie einem Piktogramm für das entsprechende Produkt. Die Vektorgrafiken für die Kennzeichnung der Produkte können hier heruntergeladen werden.
Zusätzlich werden in § 3 der EWKKennzV Anforderung an die Beschaffenheit für Getränkebehälter festgelegt. Danach wird eine Beschränkung für das Inverkehrbringen von Einweggetränkebehältern aus Kunststoff bestimmt. Ab dem 3. Juli 2024 dürfen solche Getränkebehälter nur noch in den Verkehr gebracht werden, wenn die Kunststoffverschlüsse und -deckel für die gesamte Nutzungsphase fest mit den Behältern verbunden sind. Diese neue Regel soll verhindern, dass die abgetrennten Verschlüsse und Deckel in der Umwelt landen.
Hier können Sie sich das DIHK-Merkblatt zur Umsetzung der Einwegkunststoffrichtlinie (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 334 KB) herunterladen.