Zollinformationen und Recht
Liste der Zollinformationen
- Ausfuhrdokumente
Trotz zahlreicher Erleichterungen im internationalen Warenverkehr ist der Ex- und Import weiterhin mit vielen Formularen verbunden. Die gebräuchlichsten Dokumente wie Ursprungszeugnisse, Warenverkehrsbescheinigungen, Carnets A.T.A. etc. können Sie bei uns erhalten. Wir beraten Sie auch gern und geben Ihnen Tipps zum Ausfüllen. Die erforderlichen Formulare können Sie auch bei uns bestellen.Erste Informationen zu ausgewählten Dokumenten erhalten Sie im Folgenden:
Anmeldung der Ausfuhr via ATLAS
Warenausfuhren in Länder außerhalb der EG (Drittländer) bedürfen in der Regel einer digitalen Zollanmeldung. Diese gilt gleichzeitig als Zollantrag. Bei Warensendungen mit einem Wert von unter 1.000 EUR kann die Zollanmeldung auch mündlich erfolgen. Die zuständige Zollstelle (Ausfuhrzollstelle) benötigt diese Anmeldung für die Zulässigkeitprüfung der Ausfuhr und der statistischen Erfassung der Exporte. Die Anmeldung dient also der Information deutscher Behörden.
Ausfuhrgenehmigung und Ausfuhrlizenz
Für die Ausfuhr von kontingentierten (beschränkten) Waren oder von Waren/Technologien, die von der Ausfuhrliste erfasst werden, wird eine Ausfuhrgenehmigung verlangt.
Ausfuhrlizenzen werden in der Regel bei der Ausfuhr von Agrarprodukten gefordert und dienen der Kontrolle und Überwachung der Ausfuhren bestimmter Waren der Landwirtschaft und Fischerei. Zu Ausfuhrbeschränkungen haben wir weitergehende Informationen für Sie zusammengestellt.
Ursprungszeugnis
Einige Länder außerhalb der EG verlangen beim Import von Waren ein Ursprungszeugnis, welches den nichtpräferenziellen Ursprung der Waren bescheinigt. Wir stellen für Sie Ursprungszeugnisse aus und helfen auch gern beim Ausfüllen. Nähere Informationen gibt es auch zum Ursprungszeugnis.
(Langzeit-)Erklärung-IHK
Bei der (Langzeit-)Erklärung-IHK für den nichtpräferenziellen Ursprung handelt es sich um eine zusätzliche Möglichkeit, einem Kunden den nichtpräferenziellen Ursprung einer Ware nachzuweisen. Die Erklärung kann auch als Vorpapier verwendet werden, wenn zum Beispiel ein Ursprungszeugnis bei der IHK beantragt werden soll. Sie kann von Unternehmen sowohl als Einzelerklärung als auch als Langzeiterklärung an Kunden abgegeben werden.Erklärung-IHK für Ursprungserzeugnisse der EU
Diese Form des Ursprungsnachweises ist insbesondere für Unternehmen interessant, die keine Lieferantenerklärung gemäß Präferenzrecht abgeben können oder wollen, deren Produkte aber nach den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln des Zollkodex Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaates der EU sind.Erklärung-IHK für Drittlandswaren
Die Erklärung IHK kann auch für Drittlandswaren abgegeben werden. In diesem Fall muss die Erklärung durch den für den Antragsteller zuständige IHK bescheinigt werden. Die Ursprungsbescheinigung durch die IHK erfolgt wie bei der Ausstellung eines Ursprungszeugnisses, das bedeutet der Drittlandsursprung ist durch geeignete Vorpapiere nachzuweisen.Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 - Präferenznachweis
Dieses Dokument ist nur erforderlich im Warenverkehr mit Ländern, mit denen die EG Freihandels-, Präferenz- bzw. Kooperations- oder Assoziierungsabkommen geschlossen hat. Bei Vorlage der EUR.1 werden dem Empfänger bei der Importverzollung Zollvergünstigungen oder gar Zollfreiheit für die Waren gewährt.
Die EUR.1 wird bei der Versandabfertigung durch die für den Ausführer zuständige Zollstelle ausgestellt. Das Formular ist der Zollstelle ausgefüllt einzureichen, auf Verlangen hat der Ausführer entsprechende Nachweise (z. B. Lieferantenerklärungen) vorzulegen, um den Ursprung der Waren zu belegen. Zum Präferenznachweis erhalten Sie auch Informationen unter Ursprungsrecht.
Handelsrechnung
Zusätzlich zu den "normalen" Bestandteilen einer Inlandsrechnung sind in Exportrechnungen zusätzliche Angaben zu machen. Die Einfuhrvorschriften des jeweiligen Bestimmungslandes, die Bedingungen des Kaufvertrages und ggf. des Akkreditivs sind zu beachten. Die Exportrechnung dient der Überwachung des Devisenverkehrs sowie als Basis für die Ausfertigung weiterer Versand- und Versicherungsdokumente. Darüber hinaus ist die Exportrechnung Grundlage für die Verzollung. Hinweise zur vorgeschriebenen Aufmachung der Handelsrechnung können den Konsulats- und Mustervorschriften entnommen werden.
Bescheinigung von Exportrechnungen und anderen Außenhandelsdokumenten
Manche Länder verlangen eine Bescheinigung der Exportrechnungen und anderer Dokumente, wie z. B. Herstellererklärungen oder Inspektionszertifikate. Wir stellen Ihnen diese Beglaubigungen aus. Nähere Informationen zu Bescheinigungen haben wir für Sie zusammengestellt. - Elektronisches Ursprungszeugnis
Die IHK Osnabrück - Emsland - Grafschaft Bentheim bietet Unternehmen die Möglichkeit an, die Ausstellung von Ursprungszeugnissen sowie die Bescheinigung von Handelsrechnungen und sonstigen dem Außenwirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen elektronisch vorzunehmen. Mit der digitalen Version wird die Abwicklung der o. g. Exportdokumente durch Kosten- und Zeitersparnisse optimiert.
Grundlagen
Mit der IHK-Webanwendung Elektronisches Ursprungszeugnis (eUZweb) ermöglichen die IHKs den Unternehmen, Ursprungszeugnisse und andere Außenwirtschaftsdokumente – zum Beispiel Handelsrechnungen oder Lieferantenerklärungen – online zu beantragen. Der Ausdruck der Dokumente geschieht nach Bewilligung durch die IHK im Unternehmen. Die bisherige Original-Unterschrift auf dem Antrag wird durch die qualifizierte elektronische Signatur der IHK-Sachbearbeiter ersetzt.
Es gibt viele gute Gründe für die elektronische Beantragung:- Postwege oder Botengänge können eingespart werden.
- Kommentare und Begründungen der IHK werden online übermittelt.
- Notwendige Änderungen kann die IHK ebenfalls elektronisch anfordern.
- Rechnungen und andere Dokumente können dem Ursprungszeugnisantrag zur Bescheinigung als Datei beigefügt werden.
- Im Benutzerprofil können Vorlagendateien erstellt werden
VerfahrensablaufEs stehen in der IHK-Webanwendung Elektronisches Ursprungszeugnis (eUZweb) zwei Verfahren zur Antrageinreichung zur Verfügung: „ Nutzerkennung“ und „ Signaturkarte“.Nutzerkennung- Mit dem neuen Verfahren „Nutzerkennung“ ist das Einreichen von Dokumenten unmittelbar nach der Anmeldung möglich. Die Anschaffung von Signaturkarte und Lesegerät ist nicht mehr erforderlich.
Signaturkarte- Sollten Sie das Verfahren „Signaturkarte“ nutzen wollen, sind eine Signaturkarte und ein Kartenlesegerät erforderlich. Die IHK-Signaturkarten können bei den Industrie- und Handelskammern beantragt werden.
Bitte beachten Sie: Für den Ausdruck der Ursprungszeugnisse in beiden Verfahren benötigen Sie spezielle Formulare, die im Fachhandel zu beschaffen sind.
Beantragung zur Teilnahme an dem VerfahrenIn wenigen Schritten können Sie das eUZ nutzen:- Schreiben Sie uns eine E-Mail an bein@osnabrueck.ihk.de
- In dieser E-Mail benennen Sie uns einen “UZ-Admin” mit Vorname, Name und E-Mailadresse mit folgendem Formular. (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 26 KB)
- Der UZ-Admin ist unser erster Ansprechpartner, verwaltet die Nutzer für das Unternehmen
- Der UZ-Admin erhält nach Registrierung durch uns eine E-Mail mit dem Link zum eUZ sowie seinem Freischaltcode. Damit kann er den Registrierungsprozess abschließen und beliebig viele weitere Nutzer für sein Unternehmen sowie deren Rechte festlegen. Anschließend können sofort digital Anträge eingereicht werden.
- Das bewilligte elektronische Ursprungszeugnis drucken Sie auf Formularen ohne eingedruckte Nummer.
Onboarding-Guide
In dieser Anleitung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 700 KB) werden Sie Schritt für Schritt durch den Onboardingprozess für Ihr Unternehmen geführt. Alle Schritte sollten abgeschlossen sein, bevor Sie als Unternehmen den Betrieb in der neuen Anwendung “elektronisches Ursprungszeugnis” aufnehmen. - IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr
Der digitale Austausch von Daten gewinnt im täglichen Geschäftsleben immer mehr an Bedeutung. Dieser Entwicklung trägt die deutsche Zollverwaltung mit dem IT-Verfahren ATLAS Rechnung. Mit ATLAS kommuniziert der Zollbeteiligte vollständig elektronisch mit der Zollverwaltung. Schriftliche Zollanmeldungen werden durch den elektronischen Datenaustausch ersetzt. Neben den Modulen Einfuhr und Versandverfahren (NCTS) steht auch das Modul Ausfuhr zur digitalen Zollabwicklung zur Verfügung.Weitere Informationen erhalten Sie unter www.zoll.de.
- Exportkontrolle
Basiswissen ExportkontrolleJeder Exporteur muss es ins Kalkül ziehen: Das Exportkontrollrecht! Seine Vorschriften regeln, ob Waren das inländische Hoheitsgebiet ohne weiteres verlassen dürfen oder ob es dazu zumindest einer Genehmigung bedarf. Noch ehe man sich mit etwaigen Zöllen oder anderen Einfuhrabgaben befasst, die mit einem Export verbunden sein können, stellt sich daher die Frage der Zulässigkeit, Waren in das Ausland zu liefern.RechtsgrundlagenDie wesentlichen Rechtsgrundlagen der Exportkontrolle für einen deutschen Exporteur sind insbesondere das Außenwirtschaftsgesetz, die Außenwirtschaftsverordnung, das Kriegswaffenkontrollgesetz, die EG-Dual-Use-Verordnung, sowie Embargoverordnungen der EU. Darüber hinaus sind können (wegen ihrer extraterritorialen Wirkung) auch Vorschriften des US-Exportkontrollrechtes relevant sein.Zunächst ist ein Verbot zu prüfenBeschränkungen des Exports können in Form von Verboten, von Genehmigungs- bzw. Unterrichtungspflichten und (in speziellen Fällen) von sog. „Einzeleingriffen“ erfolgen.Die entsprechenden Pflichten treffen den „Ausführer“ (bei Lieferung in ein Gebiet außerhalb des Zollgebietes der EU) bzw. den „Verbringer“ (bei Lieferungen innerhalb des Zollgebietes der EU). Ausführer bzw. Verbringer ist derjenige, der die Ausfuhr als Geschäftsherr aufgrund eigener wirtschaftlicher und rechtlicher Beziehungen zu dem ausländischen Kunden steuert, i.d.R. also der Vertragspartner des Kunden.Die schärfste Form der Exportbeschränkung ist das Verbot. Liegt ein solches vor, erübrigt sich jede weitere Überlegung, ob eventuell eine Genehmigung erforderlich ist und ein entsprechender Antrag Aussicht auf Erfolg hat. Der Ausschluss eines Verbotes sollte daher stets am Anfang der Überlegungen, ein entsprechendes Gut zu exportieren, stehen.Neben Verboten für bestimmte Waffen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz (insbesondere ABC-Waffen, Antipersonenminen) sind hier vor allem Embargos, d.h. Sanktionen gegenüber einzelnen Staaten, Organisationen, Unternehmen oder Privatpersonen zu beachten. Detaillierte Informationen über die geltenden Embargos liefert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.Für Genehmigungspflichten sind Listen relevantIst die Ausfuhr nicht per se verboten, könnte eine Genehmigung erforderlich sein. Genehmigungspflichten kommen sowohl für sog. „gelistete“ als auch nicht gelistete Güter in Betracht. Gelistete Güter sind solche, die in einer der folgenden Listen aufgeführt sind:
- Die deutsche Ausfuhrliste (Anhang zur Außenwirtschaftsverordnung) (Teile I und II)
- Anhang I zur EG-Dual-Use Verordnung
- Anhang IV zur EG-Dual-Use Verordnung.
Während Teil I, Abschnitt A der Ausfuhrliste Rüstungsgüter mit 22 Einzelpositionen umfasst, sind in den Anhängen I und IV zur Dual Use VO nur sog. „Dual Use“ Güter aufgeführt. Das sind solche Güter, die sowohl zu zivilen als auch zu militärische Zwecken genutzt werden können. In Anhang IV sind solche Dual Use Güter gelistet, die so sensitiv sind, dass selbst ihre Verbringung mit Endverbleib in der EU genehmigungspflichtig ist.Grundsätzlich ist es so, dass alle in den genannten Listen aufgeführten Güter genehmigungspflichtig sind. Allerdings bestehen hierzu besonders geregelte Ausnahmen. So ist die Ausfuhr bestimmter Rüstungsgüter in die Schweiz, nach Liechtenstein, Norwegen und Island nicht genehmigungspflichtig. Auch die Ausfuhr bestimmter Dual-Use Güter, die nicht in der Dual-Use-Verordnung, aber in der Ausfuhrliste erfasst sind und deren Wert 5.000 Euro nicht übersteigt, sind nicht genehmigungspflichtig.Im Falle der Unsicherheit, ob eine Ware von einer Liste erfasst ist, kann der Ausführer beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine sog. „Auskunft zur Güterliste“ beantragen. Zu beachten ist allerdings, diese Auskunft nur eine Aussage dazu trifft, ob eine bestimmte Ware von einer Güterliste erfasst ist. Eine rechtsverbindliche und umfassende Auskunft über eine Genehmigungspflicht für eine konkrete Ausfuhr ist die Auskunft zur Güterliste nicht.Möchte der Ausführer eine rechtsverbindliche Auskunft über eine etwaige fehlende Genehmigungspflicht für eine konkrete Ausfuhr erhalten, besteht die Möglichkeit der Beantragung eines sog. „Nullbescheides“. Mit diesem teilt das BAFA dann ggf. mit, dass eben keine Genehmigungspflicht für das konkrete Vorhaben besteht.Güter, die nicht in den Listen aufgeführt sind, sind dann genehmigungspflichtig, wenn entweder das BAFA durch eine entsprechende Unterrichtung des Ausführers eine Genehmigungspflicht begründet oder der Ausführer weiß, dass die Güter für einen sensitiven Verwendungszweck bestimmt sind. Solche sensitiven Verwendungszwecke sind:- Verwendung in Zusammenhang mit ABC-Waffen und Flugkörpern
- militärische Endverwendungen in einem Land gegenüber dem ein Waffenembargo besteht
- Zulieferungen für illegal exportierte Rüstungsgüter
- Verwendungen in Zusammenhang mit kerntechnischen Anlagen.
Zwei Verfahren sind einzuhaltenBei einer Ausfuhr sind zwei Verfahren zu einzuhalten. Nämlich zum einen das Antragsverfahren beim BAFA, um eine eventuell erforderliche Genehmigung einzuholen, zum anderen das Ausfuhrverfahren beim Zoll.Das BAFA bearbeitet entsprechende Anträge nur, wenn der antragstellende Ausführer einen Ausfuhrverantwortlichen benannt hat. Der Ausfuhrverantwortliche muss die Anträge unterzeichnen. Er trägt die Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen und ist verantwortlich für die betriebsinterne Exportkontrolle.Das zollrechtliche Ausfuhrverfahren erfordert eine Ausfuhranmeldung bei der zuständigen Ausfuhrzollstelle. Die davon zu unterscheidende Ausgangszollstelle bestätigt dann an der EU-Außengrenze die Verbringung der Ware aus dem Zollgebiet der EU.Sonderfall US-ExportkontrolleWegen der extraterritorialen Wirkung der US-amerikanischen Exportkontrollvorschriften ist ein besonderes Augenmerk darauf zu richten, ob - auch wenn es sich um die Ausfuhr eines deutschen Unternehmens aus Deutschland handelt - US-amerikanische Exportkontrollvorschriften einschlägig sind und deshalb ggf. auch eine US-amerikanische Ausfuhrgenehmigung einzuholen ist.Dies betrifft im Bereich der Dual-Use-Güter (die den „Export Administration Regulations“ (ERA) unterfallen) den Re-Export von Gütern mit US-Ursprung ebenso wie im Ausland produzierte Güter, die mehr als 25% (bei bestimmten Lieferländern auch 10%) US-Komponenten beinhalten. Auch Güter, die im Ausland unter Verwendung sensibler US-Technologie oder Software hergestellt wurden, sind betroffen.Bezüglich Rüstungsgüter ergibt sich eine Genehmigungspflicht für alle Waren mit US-Ursprung, die auf der United States Munitions List (USML) gelistet sind. Sie unterliegen auch dann einer Genehmigungspflicht, wenn sie Bauteil eines anderen Produktes sind und zwar unabhängig davon, wie hoch deren Anteil in diesem Produkt ist.Darüber hinaus unterliegen US-Staatsangehörige sowie Inhaber einer US-amerikanischen Daueraufenthaltsberechtigung (“US Persons“) der US-Exportkontrolle für Dual Use Güter, wenn sie in irgendeiner Form an Handel mit solchen Gütern beteiligt sind, die von US-amerikanischen Exportkontrollvorschriften erfasst sind. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Güter mit US-Ursprung oder bestimmten US-amerikanischen Anteilen handelt.Rechtgrundlage für die Exportkontrolle von Dual Use Güter sind die „Export Administration Regulations“ (EAR), von Rüstungsgütern die „International Traffic in Arms Regulations“ (ITAR).Die Rechtsgrundlagen des US-amerikanischen Exportkonrtollrechts sowie weitere instruktive Hinweise sind auf der Internetseite des Bureau of Industry and Security (BIS) abrufbar.Weiterführende InformationenZahlreiche weiterführende Informationen zum Exportkontrollrecht finden sind auf der Homepage des BAFA.Quelle: GTAI
- Außenhandelsformulare
Trotz zahlreicher Erleichterungen im internationalen Warenverkehr ist der Ex- und Import weiterhin mit Formularen verbunden. Die gebräuchlichsten, wie Ursprungszeugnisse, Warenverkehrsbescheinigungen, Carnets A.T.A. etc., können Sie bei uns erwerben. Wir geben Ihnen auch gern Tipps zum Ausfüllen der Formulare.
- Praktische Arbeitshilfe
In dieser Broschüre werden die wichtigsten Außenhandelspapiere vorgestellt und das Ausfüllen anhand von Musterformularen erklärt. Die Zusammenstellung ermöglicht es, sich schnell über Fragen zu Formularen und über die neuesten Entwicklungen zu informieren. Das Länderverzeichnis für die Außenhandelsstatistik ist im Anhang abgebildet. Die Broschüre enthält auch in der neuesten Auflage zusätzlich eine CD-Rom.
Die Broschüre können Sie beziehen über:
W. Bertelsmann Verlag
Postfach 10 06 33
33506 Bielefeld
Tel. (05 21) 9 11 01 11
Fax (05 21) 9 11 01 19 - Exportnachschlagewerk K und M
Das Handbuch gibt in übersichtlicher Form Aufschluss über die bei Exporten in alle Ländern der Welt notwendigen Warenbegleitpapiere und die bei ihrer Aufmachung zu beachtenden ausländischen Vorschriften.So werden z. B. Handelsrechnungen, Zollfakturen, Warenverkehrsbescheinigungen, Ursprungszeugnisse eingehend behandelt. Darüber hinaus werden weitere Einzelheiten wie Konsulatsgebühren, Einfuhrlizenzen, Warenkennzeichnungsvorschriften (Made in Germany), Kollimarkierungsvorschriften, Zollbehandlung nicht abgenommener Waren, Verpackungs-, Heu- und Strohbestimmungen, Inspektionszertifikate und Radioaktivitätsbescheinigungen dargestellt.
Zu jedem Land finden Sie u. a. auch die wichtigsten Häfen, Städte und Zollflughäfen, des weiteren Übersichten über die deutschen Auslandsvertretungen und die Vertretungen des Auslands in der Bundesrepublik Deutschland.
Die aktuelle Auflage des Exportnachschlagewerkes steht als Printversion und als CD-ROM für Einzelplätze und Netzwerke zur Verfügung. Mittels Ergänzungslieferungen erfolgt eine Aktualisierung. Das Programm ist als Volltextsuche aufgebaut. Weitere Informationen sind beim Mendel Verlag erhältlich.
- Ursprungszeugnisse und Bescheinigungen
Viele Staaten verlangen, dass Waren, die in ihr Hoheitsgebiet eingeführt werden sollen, von Ursprungszeugnissen oder bescheinigten Handelsrechnungen begleitet werden. Diese Dokumente werden aus sehr unterschiedlichen Gründen gefordert; sie spielen z. B. eine Rolle bei der Anwendung von Vorzugszöllen und Antidumping-Maßnahmen oder dienen der Preiskontrolle, der Überwachung von Einfuhrbeschränkungen und ähnlichen Zwecken.Ausstellung von Ursprungszeugnissen
Ursprungszeugnis
Hier haben wir für Sie Informationen zur Beantragung und zum Ausfüllen eines Ursprungszeugnisses zusammengestellt.Schnelleres Verfahren mit dem eUZMit der Online-Anwendung „Elektronisches Ursprungszeugnis“ (eUZ) haben Sie die Möglichkeit, Ursprungszeugnisse und Bescheinigungen von Außenhandelsdokumenten - z.B. Handelsrechnungen - via Internet zu beantragen. Der Ausdruck der Dokumente mit Dienstsiegel und Faksimile-Unterschrift erfolgt im Unternehmen nach der Bewilligung durch die IHK. Weitere Informationen zum eUZ finden Sie hier.
Ursprungsrecht
Informationen zur Bestimmung des Warenursprungs erhalten Sie hier.
Sie können Formulare zur Beantragung eines Ursprungszeugnisses und zusätzlich benötigte Durchschriften bei der IHK bestellen.
Bescheinigung von Handelsrechnungen
Bestimmte Exportdokumente (z.B. Handelsrechnungen) bescheinigen wir und stellen Ihnen Bescheinigungen für den Außenwirtschaftsverkehr (z.B. für die Beteiligung an ausländischen Ausschreibungen) aus.Bescheinigungsvorschriften
Hier erfahren Sie, welche Voraussetzungen für die Bescheinigung Ihrer Exportdokumente erforderlich sind.
K und M
Detaillierte Informationen zu den einschlägigen ausländischen Vorschriften können Sie in diesem Exportnachschlagewerk erhalten.
- Vorübergehende Ausfuhr
Für die vorübergehende Verwendung von Berufsausrüstung, Messe- und Ausstellungsgut und Warenmuster in 74 Ländern empfiehlt sich eine Abwicklung mit einem Carnet-A.T.A. Die Vorteile dieses Verfahrens sind:
- keine Entrichtung von Eingangsabgaben oder Sicherheitsleistung im Transit- und Bestimmungsland
- vereinfachte dokumentäre Abwicklung
- schnellere Abfertigung.
Carnet-A.T.A-Verfahren
Wie Sie mit einem Carnet A.T.A. Zeit und Geld sparen, erfahren Sie hier.
Ist die Verwendung eines Carnet A.T.A. nicht möglich, können Waren auch außerhalb dieses Verfahrens vorübergehend in das jeweilige Land eingeführt werden. Wir erläutern Ihnen, welche Voraussetzungen Sie hierbei erfüllen müssen und welche Exportdokumente dafür erforderlich sind.
Vorübergehende Ausfuhr ohne Carnet-A.T.A
Hier haben wir weitergehende Informationen für Sie zusammengestellt.
- Zolltarife
In der Regel übernimmt der Importeur die Abwicklung der Zollformalitäten im Bestimmungsland. Als Exporteur sollte man jedoch ebenfalls Kenntnisse über die Einfuhrzölle des jeweiligen Landes haben. Besonders für eine verlässliche Exportkalkulation sind diese Kenntnisse unabdingbar, denn die Exporte stehen häufig in Konkurrenz zu dortigen Importsubstituten. Aber auch in den folgenden Fällen ist die Berücksichtigung der Zollsätze im Bestimmungsland erforderlich:
- Der Kunde verlangt eine Lieferung "DDP" gemäß INCOTERMS® 2020.
- Sie bieten als Exporteur als besondere Dienstleistung die Ware "DDP" gemäß INCOTERMS® 2020 an.
- Es wird an eine Tochtergesellschaft im Ausland geliefert.
Es gibt für alle Länder weltweit kein Nachschlagewerk der Zollsätze. Der beste und sicherste Weg, die Höhe des Einfuhrzolls und aller Nebenabgaben zu bestimmen, ist eine Recherche im Bestimmungsland.
Sollte dies nicht möglich sein, so kann im Internet eine Datenbank der Europäischen Union genutzt werden. Die Zolltarife vieler Länder sind dort eingestellt. Mit der vierstelligen Kapitelnummer für die Ware des Harmonisierten Systems kann der Zollsatz recherchiert werden. Diese Nummer kann im Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik ermittelt werden. Das Verzeichnis ist beim Statistischen Bundesamt in Teilen als kostenloser Download verfügbar. - Zollämter in der Region
Für die Unternehmen im Bezirk der IHK Osnabrück - Emsland - Grafschaft Bentheim stehen die unten aufgeführten Zollämter mit folgenden Öffnungszeiten zur Verfügung:
Zollamt Öffnungszeiten Montags – Donnerstags: 7:30 – 17:00
Freitags: 7:30 – 15:00Montags – Donnerstags: 7:30 – 17:00
Freitags: 7:30 – 15:00Montags – Donnerstags: 7:30 – 17:00
Freitags: 7:30 – 15:00Zollamt Schüttorf
Industriegebiet Schüttorfer Kreuz
Emslandstr. 1
48465 Schüttorf
Tel. 0541 3301-4300
Fax 0541 3301-4320Montags – Freitags: 6:00 – 22:00Weitere Informationen rund um das Thema Zoll finden Sie auch unter www.zoll.de.