Exportkontrolle
Basiswissen Exportkontrolle
Jeder Exporteur muss es ins Kalkül ziehen: Das Exportkontrollrecht! Seine Vorschriften regeln, ob Waren das inländische Hoheitsgebiet ohne weiteres verlassen dürfen oder ob es dazu zumindest einer Genehmigung bedarf. Noch ehe man sich mit etwaigen Zöllen oder anderen Einfuhrabgaben befasst, die mit einem Export verbunden sein können, stellt sich daher die Frage der Zulässigkeit, Waren in das Ausland zu liefern.
Rechtsgrundlagen
Die wesentlichen Rechtsgrundlagen der Exportkontrolle für einen deutschen Exporteur sind insbesondere das Außenwirtschaftsgesetz, die Außenwirtschaftsverordnung, das Kriegswaffenkontrollgesetz, die EG-Dual-Use-Verordnung, sowie Embargoverordnungen der EU. Darüber hinaus sind können (wegen ihrer extraterritorialen Wirkung) auch Vorschriften des US-Exportkontrollrechtes relevant sein.
Zunächst ist ein Verbot zu prüfen
Beschränkungen des Exports können in Form von Verboten, von Genehmigungs- bzw. Unterrichtungspflichten und (in speziellen Fällen) von sog. „Einzeleingriffen“ erfolgen.
Die entsprechenden Pflichten treffen den „Ausführer“ (bei Lieferung in ein Gebiet außerhalb des Zollgebietes der EU) bzw. den „Verbringer“ (bei Lieferungen innerhalb des Zollgebietes der EU). Ausführer bzw. Verbringer ist derjenige, der die Ausfuhr als Geschäftsherr aufgrund eigener wirtschaftlicher und rechtlicher Beziehungen zu dem ausländischen Kunden steuert, i.d.R. also der Vertragspartner des Kunden.
Die schärfste Form der Exportbeschränkung ist das Verbot. Liegt ein solches vor, erübrigt sich jede weitere Überlegung, ob eventuell eine Genehmigung erforderlich ist und ein entsprechender Antrag Aussicht auf Erfolg hat. Der Ausschluss eines Verbotes sollte daher stets am Anfang der Überlegungen, ein entsprechendes Gut zu exportieren, stehen.
Neben Verboten für bestimmte Waffen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz (insbesondere ABC-Waffen, Antipersonenminen) sind hier vor allem Embargos, d.h. Sanktionen gegenüber einzelnen Staaten, Organisationen, Unternehmen oder Privatpersonen zu beachten. Detaillierte Informationen über die geltenden Embargos liefert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
Für Genehmigungspflichten sind Listen relevant
Ist die Ausfuhr nicht per se verboten, könnte eine Genehmigung erforderlich sein. Genehmigungspflichten kommen sowohl für sog. „gelistete“ als auch nicht gelistete Güter in Betracht. Gelistete Güter sind solche, die in einer der folgenden Listen aufgeführt sind:
- Die deutsche Ausfuhrliste (Anhang zur Außenwirtschaftsverordnung) (Teile I und II)
- Anhang I zur EG-Dual-Use Verordnung
- Anhang IV zur EG-Dual-Use Verordnung.
Während Teil I, Abschnitt A der Ausfuhrliste Rüstungsgüter mit 22 Einzelpositionen umfasst, sind in den Anhängen I und IV zur Dual Use VO nur sog. „Dual Use“ Güter aufgeführt. Das sind solche Güter, die sowohl zu zivilen als auch zu militärische Zwecken genutzt werden können. In Anhang IV sind solche Dual Use Güter gelistet, die so sensitiv sind, dass selbst ihre Verbringung mit Endverbleib in der EU genehmigungspflichtig ist.
Grundsätzlich ist es so, dass alle in den genannten Listen aufgeführten Güter genehmigungspflichtig sind. Allerdings bestehen hierzu besonders geregelte Ausnahmen. So ist die Ausfuhr bestimmter Rüstungsgüter in die Schweiz, nach Liechtenstein, Norwegen und Island nicht genehmigungspflichtig. Auch die Ausfuhr bestimmter Dual-Use Güter, die nicht in der Dual-Use-Verordnung, aber in der Ausfuhrliste erfasst sind und deren Wert 5.000 Euro nicht übersteigt, sind nicht genehmigungspflichtig.
Im Falle der Unsicherheit, ob eine Ware von einer Liste erfasst ist, kann der Ausführer beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine sog. „Auskunft zur Güterliste“ beantragen. Zu beachten ist allerdings, diese Auskunft nur eine Aussage dazu trifft, ob eine bestimmte Ware von einer Güterliste erfasst ist. Eine rechtsverbindliche und umfassende Auskunft über eine Genehmigungspflicht für eine konkrete Ausfuhr ist die Auskunft zur Güterliste nicht.
Möchte der Ausführer eine rechtsverbindliche Auskunft über eine etwaige fehlende Genehmigungspflicht für eine konkrete Ausfuhr erhalten, besteht die Möglichkeit der Beantragung eines sog. „Nullbescheides“. Mit diesem teilt das BAFA dann ggf. mit, dass eben keine Genehmigungspflicht für das konkrete Vorhaben besteht.
Güter, die nicht in den Listen aufgeführt sind, sind dann genehmigungspflichtig, wenn entweder das BAFA durch eine entsprechende Unterrichtung des Ausführers eine Genehmigungspflicht begründet oder der Ausführer weiß, dass die Güter für einen sensitiven Verwendungszweck bestimmt sind. Solche sensitiven Verwendungszwecke sind:
- Verwendung in Zusammenhang mit ABC-Waffen und Flugkörpern
- militärische Endverwendungen in einem Land gegenüber dem ein Waffenembargo besteht
- Zulieferungen für illegal exportierte Rüstungsgüter
- Verwendungen in Zusammenhang mit kerntechnischen Anlagen.
Zwei Verfahren sind einzuhalten
Bei einer Ausfuhr sind zwei Verfahren zu einzuhalten. Nämlich zum einen das Antragsverfahren beim BAFA, um eine eventuell erforderliche Genehmigung einzuholen, zum anderen das Ausfuhrverfahren beim Zoll.
Das BAFA bearbeitet entsprechende Anträge nur, wenn der antragstellende Ausführer einen Ausfuhrverantwortlichen benannt hat. Der Ausfuhrverantwortliche muss die Anträge unterzeichnen. Er trägt die Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen und ist verantwortlich für die betriebsinterne Exportkontrolle.
Das zollrechtliche Ausfuhrverfahren erfordert eine Ausfuhranmeldung bei der zuständigen Ausfuhrzollstelle. Die davon zu unterscheidende Ausgangszollstelle bestätigt dann an der EU-Außengrenze die Verbringung der Ware aus dem Zollgebiet der EU.
Sonderfall US-Exportkontrolle
Wegen der extraterritorialen Wirkung der US-amerikanischen Exportkontrollvorschriften ist ein besonderes Augenmerk darauf zu richten, ob - auch wenn es sich um die Ausfuhr eines deutschen Unternehmens aus Deutschland handelt - US-amerikanische Exportkontrollvorschriften einschlägig sind und deshalb ggf. auch eine US-amerikanische Ausfuhrgenehmigung einzuholen ist.
Dies betrifft im Bereich der Dual-Use-Güter (die den „Export Administration Regulations“ (ERA) unterfallen) den Re-Export von Gütern mit US-Ursprung ebenso wie im Ausland produzierte Güter, die mehr als 25% (bei bestimmten Lieferländern auch 10%) US-Komponenten beinhalten. Auch Güter, die im Ausland unter Verwendung sensibler US-Technologie oder Software hergestellt wurden, sind betroffen.
Bezüglich Rüstungsgüter ergibt sich eine Genehmigungspflicht für alle Waren mit US-Ursprung, die auf der United States Munitions List (USML) gelistet sind. Sie unterliegen auch dann einer Genehmigungspflicht, wenn sie Bauteil eines anderen Produktes sind und zwar unabhängig davon, wie hoch deren Anteil in diesem Produkt ist.
Darüber hinaus unterliegen US-Staatsangehörige sowie Inhaber einer US-amerikanischen Daueraufenthaltsberechtigung (“US Persons“) der US-Exportkontrolle für Dual Use Güter, wenn sie in irgendeiner Form an Handel mit solchen Gütern beteiligt sind, die von US-amerikanischen Exportkontrollvorschriften erfasst sind. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Güter mit US-Ursprung oder bestimmten US-amerikanischen Anteilen handelt.
Rechtgrundlage für die Exportkontrolle von Dual Use Güter sind die „Export Administration Regulations“ (EAR), von Rüstungsgütern die „International Traffic in Arms Regulations“ (ITAR).
Die Rechtsgrundlagen des US-amerikanischen Exportkonrtollrechts sowie weitere instruktive Hinweise sind auf der Internetseite des Bureau of Industry and Security (BIS) abrufbar.
Weiterführende Informationen
Zahlreiche weiterführende Informationen zum Exportkontrollrecht finden sind auf der Homepage des BAFA.
Quelle: GTAI