Versicherungsvermittler und Versicherungsberater
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Versicherungsvermittlerrechts am 22. Mai 2007 benötigen Versicherungsvermittler und -berater in der Regel eine Erlaubnis.
Sammlung Versicherungsvermittler
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Formularsammlung Versicherungsvermittler und -berater
Wer die Erlaubnis nach § 34d GewO und die Eintragung im Vermittlerregister benötigt, muss dies bei seiner zuständigen IHK beantragen.Der Antrag muss vor Aufnahme der Tätigkeit gestellt werden und die Tätigkeit darf erst dann aufgenommen werden, wenn die Erlaubnis (Erlaubnisbefreiung) erteilt und die Eintragung im Vermittlerregister vorgenommen worden ist.Bitte berücksichtigen Sie bei Ihrer Planung, dass die Bearbeitung eines Antrags u. U. mehrere Wochen in Anspruch nehmen kann.Wer braucht welches Formular?
Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler
Wer für eine oder mehrere Gesellschaften (Ausschließlichkeitsvertreter oder Mehrfachagent) oder als Versicherungsmakler (im Auftrag des Kunden) tätig werden möchte, braucht die Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, die hier beantragt werden kann.Versicherungsberater
Wer über Versicherungen beraten will (auf Honorarbasis mit Provisionsannahmeverbot), braucht die Erlaubnis nach § 34d Abs. 2 GewO, die hier beantragt werden kann.Angestellte in leitender Position
Angestellte, die in leitender Position für die Versicherungsvermittlung oder -beratung zuständig sind, müssen im Vermittlerregister eingetragen werden. Wer solche leitende Angestellte beschäftigt, muss dies der IHK melden.Neue Person in der Geschäftsführung bzw. Vorstand
Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 34d GewO sind persönliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse und Sachkunde. Bei der Prüfung der Zuverlässigkeit und Sachkunde der GmbH bzw. AG wird auf die Person des Geschäftsführers bzw. Vorstands abgestellt. Ist der Geschäftsführer bzw. Vorstand nicht zuverlässig und/oder sachkundig, so kann der GmbH bzw. Vorstand die Erlaubnis gemäß § 34d GewO nicht erteilt werden. Wird ein neuer Geschäftsführer bzw. Vorstand bestellt, muss dieses der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitgeteilt werden, damit die gesetzlich vorgeschriebene Zuverlässigkeitsüberprüfung und das Vorhandensein der Sachkunde beim neuen Geschäftsführer bzw. Vorstand erfolgen kann.Wer nicht bzw. nicht rechtzeitig die Aufsichtsbehörde über solche Änderungen informiert, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 5.000,00 € geahndet werden kann.Haben sich bei Ihnen Änderungen in der Geschäftsleitung ergeben (Wechsel des Geschäftsführers/ des Vorstands)?Dieses können Sie hier anzeigen.Erlaubnisbefreiung für produktakzessorischer Versicherungsvermittler
Wer Versicherungen als als Ergänzung der im Rahmen seiner Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen vermittelt (z. B. das Autohaus, das KFZ-Versicherungen vermittelt) und dies im Auftrag von Versicherungsvermittlern oder Versicherungsunternehmen macht, kann sich von der IHK von der Erlaubnispflicht mit dem Formular "VVR-Formular 5" befreien lassen. -
Formular Erklärung über die Weiterbildungspflicht
Versicherungsvermittler sind seit dem 23.02.2018 verpflichtet, sich jährlich weiterzubilden. Auf Verlangen haben sie der IHK als Aufsichtsbehörde eine Erklärung über die Erfüllung dieser Pflicht vorzulegen. Dieses Formular hilft Ihnen, die Erklärung richtig abzugeben.
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Berichtigung des § 9 Abs. 2 Versicherungsvermittlungsverordnung
§ 9 Absatz 2 der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) wurde redaktionell korrigiert.In dieser Norm wurden die Wörter “§34d Absatz 7 Nummer 1 der Gewerbeordnung” durch die Wörter “§ 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung” ersetzt.
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Brexit: Versicherungsvermittler brauchen für UK TRP-Antrag
Versicherungsvermittler, die in UK im Rahmen der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit tätig sind und diese Tätigkeit weiterhin ausüben wollen, können von Übergangsfristen im Zusammenhang mit dem Brexit profitieren. Dafür ist ein sog. TRP Antrag erforderlich. Dieser muss bis zum 11. April 2019 bei der FCA gestellt werden.Versicherungsvermittler sollten sich – sofern noch nicht geschehen – über ihre IHK bzw. den DIHK zunächst für die Tätigkeit in UK notifizieren lassen. Dafür ist ein entsprechender Antrag bei der zuständigen IHK erforderlich. Danach kann ein sog. TRP-Antrag (Temporary Permissions Regime (TPR)) auf übergangsweise Tätigkeit gestellt werden. Der TPR-Antrag kann über das entsprechende Portal der FCA gestellt werden. Vorab ist eine kurze Registrierung erforderlich. Zwischen Temporary Permissions Regime (TPR) -Antragstellung und Bewilligung liegen in der Regel nur wenig Tage. Der TPR Antrag muss bis zum gestellt werden. Nähere Informationen dazu sind unter folgendem Link zu finden: https://www.fca.org.uk/print/brexit/temporary-permissions-regimeFür Versicherungsvermittler, insbesondere Limiteds, die (umgekehrt) aus UK in Deutschland tätig werden wollen, gilt folgendes: Nach der Rechtsprechung des BGH wird eine Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland nach dem Brexit wie eine oHG behandelt, falls sie ein Handelsgewerbe betreibt, anderenfalls wie eine GbR. Die Einmann-Limited wird zum Einzelkaufmann oder zum nicht im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmen. Mit einer solchen Umqualifizierung dieser juristischen Personen zu Personengesellschaften bzw. zu Einzelkaufleuten oder Einzelgewerbetreibenden ginge auch der Verlust der der Limited als juristischer Person erteilten Gewerbeerlaubnis einher. In der Folge müsste gegenüber den ,,neuen“ Gewerbetreibenden – bei Personengesellschaften sind das die geschäftsführenden Gesellschafter mangels Rechtsfähigkeit der Personengesellschaft im Gewerberecht - eine Gewerbeuntersagung nach § 15 Abs. 2 GewO wegen fehlender Gewerbeerlaubnis ausgesprochen werden.
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Neue Verordnung für Versicherungsvermittler in Kraft
Am 20. Dezember 2018 ist die Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (Versicherungsvermittlungsverordnung- VersVermV) in Kraft getreten.Dadurch ergeben sich für Versicherungsvermittler und Versicherungsberater unter anderem folgende Neuerungen:Die Bestandsschutzregelung (sog. "Alte-Hasen-Regelung") wird fortgeführt (§ 2 Absatz 3 VersVermV n. F.). Das bedeutet, dass Personen, die seit dem 31.08.2000 selbständig oder unselbständig ununterbrochen als Versicherungsvermittler oder als Versicherungsberater tätig sind, keiner Sachkundeprüfung bedürfen. Personen, die vor dem 01.01.2009 eine Erlaubnis als Versicherungsvermittler (nach § 34d Absatz 1 GewO) oder als Versicherungsberater (nach § 34e GewO in der bis zum 01.01.2009 geltenden Fassung) beantragt haben und die Voraussetzungen des § 1 Absatz 4 VersVermV in der bis zum 01.01.2009 geltenden Fassung erfüllt haben, bedürfen auch im Falle einer nach der Antragstellung eingetretenen Unterbrechung ihrer Tätigkeit als Versicherungsvermittler oder -berater keiner Sachkundeprüfung.Die Hochschulabschlüsse, die mit einer zusätzlichen mindestens dreijährigen Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder -beratung als Sachkundenachweis anerkannt werden, sind nunmehr auf mathematische, wirtschafts- und rechtswissenschaftliche Studiengänge beschränkt ( § 5 Absatz 2 VersVermV n. F.).Die Anforderungen an die Erfüllung der seit dem 23. Februar 2018 bestehenden Weiterbildungsverpflichtung (s. auch Nr. 4168904) von 15 Zeitstunden pro Kalenderjahr wurden konkretisiert (§ 7 VersVermV n. F.). Die Weiterbildung kann auf verschiedenen Wegen erfolgen: es ist möglich, die Weiterbildung in Präsenzform, im Selbststudium, durch betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden oder in einer anderen geeigneten Form durchzuführen. Bei Weiterbildungsmaßnahmen im Selbststudium ist jedoch eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter erforderlich. Die Nachweise über die Teilnahme an den Weiterbildungsmaßnahmen sind vom Gewerbetreibenden und seinen der Weiterbildungspflicht unterliegenden Beschäftigten aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beträgt fünf Jahre. Eine Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht für das vergangene Kalenderjahr soll der Gewerbetreibende nur nach vorheriger Aufforderung der zuständigen Industrie- und Handelskammer nach den Vorgaben der Anlage 4 zur VersVermV abgeben. Die Nichtabgabe der Erklärung nach vorheriger Aufforderung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Außerdem handelt ordnungswidrig, wer sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weiterbildet (§ 144 Abs. 2 Nr. 7c GewO). In diesem Fall droht ein Bußgeld von bis zu 5000 EUR.Außerdem wurden die Informationspflichten (bisher § 11 VersVermV, nun § 15 VersVermV n.F.) erweitert. Versicherungsvermittler müssen künftig mitteilen, ob sie eine Beratung anbieten. Auch die Art der Vergütung ist anzugeben, die sie im Zusammenhang mit der Vermittlung erhalten, ob diese direkt vom Kunden zu zahlen, als Provision oder als sonstige Vergütung in der Prämie enthalten ist und ob der Vermittler als Vergütung andere Zuwendungen oder Kombinationen von Vergütungen erhält (§ 15 Abs. 1 Nr. 4-8 VersVermV).Neu ist auch die Einführung von Regeln für eine Beschwerdebearbeitung in § 17 VersVermV.
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Weiterbildung für Versicherungsvermittler Frist 31.12.2024 beachten!
Seit 2018 gilt für Versicherungsvermittler die Weiterbildungspflicht gem. § 34d Abs. 9 Satz 2 der Gewerbeordnung (GewO)Versicherungsvermittler und -berater, gebundene Versicherungsvertreter und die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten müssen sichin einem Umfang von 15 Zeitstunden pro Jahr weiterbilden. Eine Ausnahme macht das Gesetz für gebundene Versicherungsvertreter und deren bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Beschäftigte, die lediglich Versicherungen vermitteln, die eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen. Auch ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Delegationsmöglichkeit der Weiterbildungsverpflichtung für die Gewerbebetreibenden, nicht jedoch für die verpflichteten Mitarbeiter vorgesehen.Was ist zu beachten?
- Die Nachweise über die Teilnahme an den Weiterbildungsmaßnahmen sind vom Gewerbetreibenden und seinen der Weiterbildungspflicht unterliegenden Beschäftigten für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren.
- Der Gewerbetreibende muss nur auf Aufforderung der zuständigen Industrie- und Handelskammer eine Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht für das vergangene Kalenderjahr abgeben. Bei Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung kann die zuständige Industrie- und Handelskammer die aufzubewahrenden Nachweise und Unterlagen prüfen.
- Die Nichtabgabe der Erklärung auf Aufforderung der zuständigen Industrie- und Handelskammer stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
- Die Weiterbildungserklärung kann hier elektronisch abgegeben werden.
- Ausnahmen und Befreiungen von der Weiterbildungspflicht sind weder in der IDD noch im Gesetz vorgesehen. Der Umfang besteht für alle Verpflichteten.
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Änderung der Rechtslage für Versicherungsvermittler und -berater ab dem 23.02.2018
In Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 über Versicherungsvertrieb (Insurance Distribution Directive, IDD) hat der Bundestag am 29.06.2017 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze (nachfolgend IDD-Umsetzungsgesetz genannt) beschlossen. Der Bundesrat hat das Gesetz in seiner Sitzung vom 07.07.2017 gebilligt. Am 28.07.2017 wurde das IDD-Umsetzungsgesetz nun im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 2789) verkündet. Der § 34d GewO ist neu gefasst worden und seit dem 23.02.2018 in Kraft.Am 19. März wurde die Richtlinie (EU) 2018/411 veröffentlicht, die das Datum der Umsetzung der IDD auf den 1. Juli 2018 verschiebt und zudem vorgibt, dass die nationalen Umsetzungsvorschriften spätestens am 1. Oktober 2018 anzuwenden sind.Für Versicherungsvermittler und -berater stehen folgende Änderungen der Rechtslage an:
§ 34d der Gewerbeordnung (GewO)
Versicherungsvermittler
Die Erlaubnispflicht für Versicherungsvermittler ist nach wie vor in § 34d Absatz 1 GewO geregelt, und zwar für den Versicherungsvertreter (Nummer 1) und für den Versicherungsmakler (Nummer 2). Der Versicherungsmakler darf auch zukünftig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung gegen gesondertes Entgelt beraten, sofern es sich nicht um einen Verbraucher handelt. Auch das bisherige Vergütungsmodell bleibt aufrechterhalten. Allerdings dürfen Versicherungsvermittler keine Sondervergütungen aus einem Versicherungsvertrag mehr gewähren oder versprechen, wie z. B. Provisionsabgabe; Rabattierung; zulässig sind geringwertige Belohnungen (im Wert von höchstens 15 Euro pro Versicherungsverhältnis/Kalenderjahr).Versicherungsberater
Die Erlaubnispflicht für Versicherungsberater ist nun in § 34d Absatz 2 GewO geregelt. Dieser darf sich seine Tätigkeit nur durch den Auftraggeber vergüten lassen. Bei Vorliegen mehrerer für den Versicherungsnehmer in gleicher Weise geeigneter Versicherungen hat er vorrangig Nettoprodukte anzubieten. Bei der Vermittlung von Bruttotarifen hat er unverzüglich zu veranlassen, dass die Zuwendungen durch das Versicherungsunternehmen direkt an den Versicherungsnehmer ausgekehrt werden.
Versicherungsberater mit einer vor dem 23.02.2018 erteilten Erlaubnis nach § 34e Absatz 1 Satz 1 GewO alte Fassung müssen keine neue Erlaubnis oder Registrierung beantragen: Die Erlaubnis gilt nun als solche nach § 34d Absatz 2 GewO, die Erlaubnisbezeichnung wird im Vermittlerregister aktualisiert.
Versicherungsvermittler mit einer entsprechenden vor dem 23.02.2018 erteilten Erlaubnis können die Erlaubnis als Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2 GewO unter Vorlage dieser Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO im Rahmen eines vereinfachten Erlaubnisverfahrens beantragen. In diesem Fall erfolgt keine Prüfung der Zuverlässigkeit, der Vermögensverhältnisse und der Sachkunde. Mit der Erlaubniserteilung als Versicherungsberater erlischt die Erlaubnis als Versicherungsvermittler.Verhältnis zwischen Versicherungsvermittler und Versicherungsberater
Im neuen § 34d Absatz 3 GewO wird klargestellt, dass eine parallele Tätigkeit als Versicherungsvermittler und als Versicherungsberater nicht zulässig ist.Gleichwertige Garantie
Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens kann nun alternativ zum Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung das Bestehen einer gleichwertigen Garantie nachgewiesen werden.Sachkundenachweis: Einschränkung der Möglichkeit zur Sachkundedelegation
Eine Sachkundedelegation ist bei natürlichen Personen dann nicht mehr möglich, wenn diese selbst Versicherungen vermitteln oder über Versicherungen beraten oder für diese Tätigkeiten in der Leitung des Gewerbebetriebs verantwortlich sind.
Achtung: Neue Pflicht zur Eintragung von leitenden Angestellten ins Vermittlerregister
Ab dem 23.02.2018 müssen auch Personen, die für die Vermittlung oder Beratung in leitender Position verantwortlich sind, ins Vermittlerregister gemäß §§ 34d Absatz 10 Satz 1, 11a Absatz 1 GewO eingetragen werden. Die Pflicht, dies zu veranlassen, gilt für alle Erlaubnisinhaber und Erlaubnisbefreiungsinhaber.
Achtung: Neue WeiterbildungsverpflichtungVersicherungsvermittler und -berater, gebundene Versicherungsvertreter und die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten müssen sich nun in einem Umfang von 15 Zeitstunden pro Jahr weiterbilden. Eine Ausnahme macht das Gesetz für gebundene Versicherungsvertreter und deren bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Beschäftigte, die lediglich Versicherungen vermitteln, die eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen. Auch ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Delegationsmöglichkeit der Weiterbildungsverpflichtung für die Gewerbebetreibenden, nicht jedoch für die verpflichteten Mitarbeiter vorgesehen.Achtung: Die Versicherungsvermittlungsverordnung, die die u. a. die Einzelheiten der Weiterbildungspflicht regelt, liegt nach wie vor nur als erster Referentenentwurf vor. Mit einer Umsetzung ist erst im Oktober zu rechnen. Wir werden entsprechend informieren.Neuerungen für Annexvermittler
Die Regelung zur erlaubnisfreien Annexvermittlung wurde teilweise neu gefasst.
Neue BußgeldtatbeständeMit § 147c GewO wurde ein neuer Bußgeldtatbestand bei Verstößen gegen Wohlverhaltenspflichten bei der Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten geschaffen. Auch der Verstoß eines Versicherungsvermittlers gegen das Verbot der Gewährung von Sondervergütungen oder der Verstoß eines Versicherungsberaters gegen das Gebot der Auskehrung von Zuwendungen stellen bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeiten dar.
Öffentliche Bekanntmachung bei Verstößen mit gewerberechtlichem BezugIn Umsetzung der Richtlinienbestimmungen sieht zudem das Gesetz ähnlich wie beim § 34i Absatz 9 GewO einen öffentlichen "Pranger" vor. Danach kann die zuständige Behörde jede in das Gewerbezentralregister einzutragende, nicht mehr anfechtbare Entscheidung wegen Verstößen mit gewerberechtlichem Bezug öffentlich bekannt machen, sofern eine solche Bekanntmachung personenbezogener Daten nicht unverhältnismäßig wäre oder die Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen nicht gefährden würde (§ 34d Absatz 11 GewO).Antragsformulare
Alle Antragsformulare rund um die Erlaubnispflicht gem. § 34d GewO finden Sie unter der Dokumentennummer 3993758 oder unter hier.