Versicherungsvermittlung
Rechtliche Grundlagen (§ 34d GewO)
Das Versicherungsvermittlergesetz sieht eine Erlaubnis- und Registrierungspflicht für selbständige Versicherungsvermittler und -berater vor.
- Ungebundene Versicherungsvermittler (§ 34d Abs. 1 GewO)
- Versicherungsberater (§ 34d Abs. 2 GewO)
- Gebundene Versicherungsvermittler (§ 34d Abs. 7 GewO)
- Produktakzessorische Vermittler (§ 34d Abs. 6 GewO)
- Annexvermittler (§ 34 d Abs. 8 GewO)
- Ausnahmen
- Erlaubnisvoraussetzungen
- Eintrag im Vermittlerregister
- Angestellte
- Weiterbildungspflicht
- Zuständige Behörde
- Gebühren
- Gruppenversicherungsverträge
Es sind verschiedene Kategorien von Versicherungsvermittlern- und beratern zu unterscheiden, für die abweichende Regelungen bezüglich der Erlaubnis- und Registrierungspflicht gelten.
Ungebundene Versicherungsvermittler (§ 34d Abs. 1 GewO)
vermitteln im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen. Ebenfalls darunter fallen Versicherungsmakler, die im Auftrag des Versicherungsnehmers vermitteln. Bei ungebundenen Vermittlern besteht grundsätzlich eine Erlaubnis- und Registrierungspflicht.
Versicherungsberater (§ 34d Abs. 2 GewO)
werden gewerberechtlich wie ungebundene Versicherungsvermittler behandelt. Es gilt für Versicherungsberater jedoch ein Provisionsannahmeverbot gegenüber Versicherungsunternehmen, d.h. Versicherungsberater sind gegen Honorar des Kundens beratend tätig.
Gebundene Versicherungsvermittler (§ 34d Abs. 7 GewO)
vermitteln ausschließlich im Auftrag eines Versicherungsunternehmens, oder im Auftrag mehrerer Versicherungsunternehmen, deren Produkte nicht in Konkurrenz zueinander stehen. Sofern ein Versicherungsunternehmen die uneingeschränkte Haftung für den gebundenen Vermittler übernimmt, besteht für diesen keine Erlaubnispflicht nach § 34d Absatz 1 GewO. Allerdings müssen sich auch gebundene Versicherungsvertreter im Vermittlerregister registrieren lassen (erfolgt durch das Versicherungsunternehmen).
Produktakzessorische Vermittler (§ 34d Abs. 6 GewO)
Die Versicherungsvermittlung ist eine Ergänzung zur Haupttätigkeit der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen (z. B. Vermittlung von Haftpflicht- und Kaskoversicherungen durch Autohändler). Eine Registrierung ist auch bei einer Erlaubnisbefreiung notwendig.
Annexvermittler (§ 34 d Abs. 8 GewO)
Für sog. Annexvermittler im Sinne von § 34d Absatz 8 GewO, die nebenberuflich Versicherungen mit unbeachtlichem Umfang und geringem Risiko vermitteln, besteht weder eine Erlaubnis- noch eine Registrierungspflicht. Vermittler fallen in diese Kategorie, wenn sie die folgenden Kriterien erfüllen:
- Der/die Gewerbetreibende vermittelt nicht hauptberuflich Versicherungen.
- Die vermittelten Versicherungen stellen eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer Dienstleistung dar.
- Die vermittelten Versicherungen decken das Risiko eines Defekts, eines Verlusts oder einer Beschädigung der Ware oder der Nichtinanspruchnahme der Dienstleistung oder die Beschädigung, den Verlust von Gepäck oder andere Risiken im Zusammenhang mit einer bei dem Gewerbetreibenden gebuchten Reise ab.
- Die Prämie übersteigt bei zeitanteiliger Berechnung auf Jahresbasis nicht einen Betrag von € 600,00 oder die Prämie je Person übersteigt nicht einen Betrag von € 200,00, wenn die Versicherung eine Zusatzleistung zu einer einleitend genannten Dienstleistung mit einer Dauer von höchstens drei Monaten darstellt
Ausnahmen
Von der Erlaubnis- und Registerpflicht ausgenommen sind
- Gewerbetreibende, die als Bausparkasse oder als von einer Bausparkasse beauftragter Vermittler Versicherungen als Bestandteile der Bausparverträge im Rahmen eines Kollektivvertrages vermitteln, die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Rückzahlungsforderungen der Bausparkasse aus gewährten Darlehen abzusichern,
- sogenannte „Tippgeber”, die lediglich die Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft machen oder Kontakte zwischen einem potentiellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsvermittler oder Versicherungsunternehmen herstellen. Dies gilt nicht als Versicherungsvermittlung im Sinne des Gesetzes.
Erlaubnisvoraussetzungen
- persönliche Zuverlässigkeit
- geordnete Vermögensverhältnisse
- Berufshaftpflichtversicherung (zwingend erforderlich, nachzuweisen durch Vorlage einer Versicherungsbestätigung)
- Sachkundenachweis (siehe Artikel zur Sachkunde)
Eintrag im Vermittlerregister
Versicherungsvermittler müssen sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in ein von den Industrie- und Handelskammern geführtes bundesweites Vermittlerregister eintragen lassen.
Ändern sich Registerangaben, z. B. durch Umzug, Geschäftsführerwechsel oder Wechsel von Angestellten, muss der Vermittler die Erlaubnis- bzw. Registrierungsbehörde unverzüglich von sich aus darüber informieren.
Angestellte
Versicherungsvermittler und -berater sind verpflichtet, Personen, die in leitender Position für die Beratung oder Vermittlung verantwortlich sind, unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit zu melden und diese in das Vermittlerregister eintragen zu lassen. Die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Personen sind nicht in das Register einzutragen.
Änderungen dieser Tätigkeit und das Ende des Beschäftigungsverhältnisses müssen mitgeteilt werden.
Des Weiteren müssen Sie als Erlaubnisinhaber sicherstellen, dass Ihre unmittelbar bei der Beratung oder Vermittlung mitwirkenden Angestellten zuverlässig sind und über die für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung sachgerechte Qualifikation verfügen.
Weiterbildungspflicht
Für Versicherungsvermittler und -berater gibt es eine Weiterbildungspflicht (15 Zeitstunden pro Jahr). Weiterhin gilt sie für die unmittelbar bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten mitwirkenden Angestellten. Bei juristischen Personen besteht die Pflicht grundsätzlich für alle gesetzlichen Vertreter (z. B. Geschäftsführer, Vorstand).
Zuständige Behörde
Die Oldenburgische IHK ist für die Erlaubniserteilung gem. § 34d GewO und Registrierung im Vermittlerregister gem. § 11a GewO zuständig. Antragsformulare finden Sie im Formularcenter.
Gebühren
Die Gebühr für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 34d GewO entnehmen Sie bitte unserem aktuellen Gebührentarif.
Diese Information soll - als Service Ihrer IHK - nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Gruppenversicherungsverträge
Der DIHK hat gemeinsam mit der BaFin einen Leitfaden zum Thema “Gruppenversicherung” erarbeitet.