Versicherungsvermittlerrecht

Sachkunde (§ 34d GewO)

Grundsätzlich benötigt jeder, der als Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater tätig werden möchte, eine Erlaubnis. Diese wird nur erteilt, wenn der Vermittler bzw. Berater die notwendige Sachkunde nachweist. Auch Mitarbeiter, die direkt bei der Beratung und Vermittlung von Finanzanlageprodukten mitwirken, müssen für diese Tätigkeit die erforderliche Sachkunde nachweisen (§ 34d Abs. 9 GewO).

Welche Sachkundenachweise sind anerkannt?

Über folgende Qualifikationen können Sie Ihre Sachkunde durch geeignete Zeugnisse nachweisen:
Abschlusszeugnis (ohne weitere praktische Berufserfahrung)
  • Geprüfte/-r Fachmann/-frau für Versicherungsvermittlung IHK
  • Versicherungskaufmann/-frau (oder Vorläufer)
  • Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen (oder Vorläufer)
  • Geprüfte/-r Fachwirt/-in für Versicherungen und Finanzen (oder Vorläufer)
  • Geprüfte/-r Fachwirt/-in für Finanzberatung (oder Vorläufer)
Abschlusszeugnis (mit zusätzlich mindestens 1-jähriger Berufserfahrung in der Versicherungsvermittlung oder -beratung)
  • Betriebswirtschaftlicher Studiengang der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanz- dienstleistung (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss)
  • Geprüfte/-r Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen (oder Vorläufer) mit abgeschlossener Ausbildung als Bank- oder Sparkassenkaufmann/-frau
  • Geprüfte/-r Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen (oder Vorläufer) mit abgeschlossener allgemeiner kaufmännischer Ausbildung
  • Geprüfte/-r Finanzfachwirt/-in (oder Vorläufer) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule
Abschlusszeugnis (mit zusätzlich mindestens 2-jähriger Berufserfahrung in der Versicherungsvermittlung oder -beratung)
  • Bank- oder Sparkassenkaufmann/-frau (oder Vorläufer)
  • Investmentfondskaufmann/-frau (oder Vorläufer)
  • Geprüfte/-r Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen (oder Vorläufer)
Mathematisches, wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium
Ebenfalls der Sachkundeprüfung gleichgestellt ist der erfolgreiche Abschluss eines mathematischen, wirtschafts- oder rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie. In der Regel muss eine zusätzliche 3-jährige Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder -beratung nachgewiesen werden.

„Alte-Hasen-Regelung“, indem Sie nachweisen, dass Sie seit dem 31.08.2000 (oder länger) selbständig und/oder unselbständig ununterbrochen eine Tätigkeit als Versicherungsvermittler oder -berater ausüben. Die ununterbrochene Tätigkeit als Versicherungsvermittler oder -berater ist nachzuweisen:
  • als Angestellter (= unselbständige Tätigkeit), z. B. durch Arbeitsvertrag, Arbeitszeugnisse, Bestätigungen von Arbeitgebern, Verdienstbescheinigungen mit Tätigkeitsnachweis
  • als Gewerbetreibender (= selbständige Tätigkeit), z. B. durch Bestätigungen von Versicherungsunternehmen/Obervermittlern sowie durch Kopien der vermittelten Versicherungsverträge oder aussagekräftige Provisionsabrechnungen
Ein vor dem 01.01.2009 erworbener Abschluss als Versicherungsfachmann/-frau des Berufsbildungswerks der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.
Ausländischer Berufsbefähigungsnachweis (eigenständiges Verfahren nach § 13c GewO notwendig)
Die Sachkunde kann auch im Einzelfall delegiert werden. Lesen Sie hierzu unseren Artikel Delegation auf einen Angestellten oder anderen Geschäftsführer.

Sie können keine Sachkunde vorweisen?

Wer seine Sachkunde nicht über einen anerkannten Abschluss belegen kann, der muss eine Sachkundeprüfung vor der IHK bestehen.
Die Sachkundeprüfung "Geprüfte/r Fachmann/-frau für Versicherungsvermittlung IHK" wird derzeit nicht von der Oldenburgischen IHK durchgeführt. Auf dieser Deutschlandkarte finden Sie die prüfenden IHKs.
Der DIHK hält weiterführende Informationen zum Versicherungsgewerbe (dihk.de) für Sie bereit.
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