Versicherungsvermittlung
Formularcenter (§ 34d GewO)
- Wer muss den Antrag stellen?
- Versicherungsvermittler nach § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO)
- Versicherungsberater nach § 34d Abs. 2 der Gewerbeordnung (GewO)
- Antragsformulare
- Produktakzessorische Vermittler
- Leitende Angestellte
- Delegation der Sachkunde
- Wechsel in Geschäftsführung/im Vorstand
- Wechsel der Tätigkeitsart
- Verzicht auf die Erlaubnis
- Mitteilung über einen gewerblichen Umzug
- Ausstellung einer Ersatzurkunde
Wer muss den Antrag stellen?
- die natürliche Person (Einzelunternehmen oder, wenn im Handelsregister eingetragen, e.K.)
- die juristische Person (z.B. GmbH, Aktiengesellschaft)
- bei GbR, OHG oder KG: Die Erlaubnis ist für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich. Das gilt auch hinsichtlich des Kommanditisten, sofern dieser Geschäftsführungsbefugnis besitzt und somit als Gewerbetreibender anzusehen ist
- bei GmbH & Co. KG oder UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG ist grundsätzlich die Komplementär-GmbH oder -UG (haftungsbeschränkt) erlaubnispflichtig, nicht Geschäftsführer oder Kommanditist
Versicherungsvermittler nach § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO)
- Als Versicherungsmakler übernehmen Sie für den Kunden die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen, ohne von einem Versicherungsunternehmen damit betraut zu sein.
- Der Versicherungsvertreter wiederum hat einen oder mehrere Verträge mit den Versicherungsunternehmen, die er vertritt (mit oder ohne Ausschließlichkeitsklausel).
Versicherungsberater nach § 34d Abs. 2 der Gewerbeordnung (GewO)
- Der Versicherungsberater berät seine Kunden also ausschließlich zu einem optimierten Versicherungskonzept. Für die Beratung erhält er ein Honorar.
TIPP: Reichen Sie zuerst den Antrag ein und kümmern sich dann um die einzuholenden Unterlagen. Die Zuverlässigkeitsprüfung, die durch uns durchgeführt wird, nimmt ca. 3 Wochen in Anspruch.
Antragsformulare
Produktakzessorische Vermittler
Wenn die Versicherungsvermittlung als Ergänzung einer Haupttätigkeit betrieben wird, wie es beispielsweise häufig bei Autohäusern der Fall ist, kann die zuständige IHK auf Antrag eine Erlaubnisbefreiung erteilen. Informationen und Formulare finden Sie in unserem Artikel Produktakzessorische Vermittler.
Leitende Angestellte
Versicherungsvermittler sind seit dem 23.02.2018 verpflichtet, Personen, die in leitender Position für die Vermittlung von/Beratung zu Verträgen im Sinne von § 34d Abs. 1 bwz. 2 GewO verantwortlich sind, unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit zu melden und diese in das Vermittlerregister eintragen zu lassen. Ebenso müssen Änderungen dieser Tätigkeit und das Ende des Beschäftigungsverhältnisses mitgeteilt werden.
Delegation der Sachkunde
- Eine Delegation der Sachkunde ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist und
1. selbst Versicherungen vermitteln oder über Versicherungen beraten oder
2. für diese Tätigkeiten in der Leitung des Gewerbebetriebs verantwortlich ist. - Soweit bei juristischen Personen ein oder mehrere Mitglieder der Geschäftsführung den für die Erlaubniserteilung erforderlichen Sachkundenachweis nicht selbst erbringen können oder wollen, besteht die Möglichkeit, den Nachweis der Sachkunde auf andere Personen im Unternehmen zu delegieren:
- Bei einer Delegation des Sachkundenachweises ausschließlich auf Angestellte (z. B. Prokurist, Handlungsbevollmächtigter) verwenden Sie bitte Delegation des Sachkundenachweises nach § 34d Abs. 2 Nr. 4 GewO (PDF-Datei · 197 KB)
- Bei einer Delegation des Sachkundenachweises innerhalb der Geschäftsführung einer juristischen Person verwenden Sie bitte
Delegation des Sachkundenachweises innerhalb der Geschäftsführung einer juristischen Person nach § 34d Abs. 2 Nr. 4 GewO (PDF-Datei · 178 KB)
Wechsel in Geschäftsführung/im Vorstand
Änderungen der im Vermittlerregister gespeicherten Personen sind unverzüglich anzuzeigen.
Wechsel der Tätigkeitsart
Wenn Sie nach erfolgter Erlaubniserteilung und Registrierung Ihre Tätigkeitsart ändern möchten, ist dies schriftlich zu beantragen.
Bitte beachten Sie, dass lediglich bei einem Wechsel von Versicherungsvertreter mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO zum Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO (und umgekehrt) von diesem Verfahren Gebrauch gemacht werden kann.
Sofern ein gebundener Versicherungsvertreter (sog. “Ausschließlichkeitsvertreter” oder “Einfirmenvertreter”) nach § 34d Abs. 7 GewO einen Wechsel zum Versicherungsvertreter/Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO durchlaufen möchte, muss hierfür die Erlaubnis gem. § 34d Abs. 1 GewO beantragt werden.
Verzicht auf die Erlaubnis
Geben Sie Ihre selbstständige Tätigkeit als Versicherungsvermittler oder -berater auf? So reichen Sie bitte nachfolgende Verzichtserklärung zusammen mit der Erlaubnisurkunde (gesiegeltes Dokument) bei uns ein.
Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung muss aufrechterhalten werden, solange man im Besitz der Erlaubnis ist..
Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung muss aufrechterhalten werden, solange man im Besitz der Erlaubnis ist..
Mitteilung über einen gewerblichen Umzug
Eine Mitteilung über einen gewerblichen Umzug kann formlos per Brief oder E-Mail erfolgen. Die Gewerbeanmeldung/Gewerbeabmeldung bzw. Gewerbeummeldung muss beigefügt werden.
Ausstellung einer Ersatzurkunde
Die Aufforderung zur Ausstellung einer Ersatzurkunde kann formlos per Brief oder E-Mail erfolgen. Wir benötigen hierfür folgende Daten:
- Vor- und Nachname
- Geburtsdatum und Geburtsort
- Aktuelle Adresse
- Ausstellende Behörde
Für die Ausstellung der Ersatzurkunde fällt eine Gebühr an.