Versicherungsvermittlung

Formularcenter (§ 34d GewO)

Wer muss den Antrag stellen?

  • die natürliche Person (Einzelunternehmen oder, wenn im Handelsregister eingetragen, e.K.)
  • die juristische Person (z.B. GmbH, Aktiengesellschaft)
  • bei GbR, OHG oder KG: Die Erlaubnis ist für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich. Das gilt auch hinsichtlich des Kommanditisten, sofern dieser Geschäftsführungsbefugnis besitzt und somit als Gewerbetreibender anzusehen ist
  • bei GmbH & Co. KG oder UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG ist grundsätzlich die Komplementär-GmbH oder -UG (haftungsbeschränkt) erlaubnispflichtig, nicht Geschäftsführer oder Kommanditist

Versicherungsvermittler nach § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO)

  • Als Versicherungsmakler übernehmen Sie für den Kunden die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen, ohne von einem Versicherungsunternehmen damit betraut zu sein.
  • Der Versicherungsvertreter wiederum hat einen oder mehrere Verträge mit den Versicherungsunternehmen, die er vertritt (mit oder ohne Ausschließlichkeitsklausel).

Versicherungsberater nach § 34d Abs. 2 der Gewerbeordnung (GewO)

  • Der Versicherungsberater berät seine Kunden also ausschließlich zu einem optimierten Versicherungskonzept. Für die Beratung erhält er ein Honorar.
TIPP: Reichen Sie zuerst den Antrag ein und kümmern sich dann um die einzuholenden Unterlagen. Die Zuverlässigkeitsprüfung, die durch uns durchgeführt wird, nimmt ca. 3 Wochen in Anspruch.

Antragsformulare

Produktakzessorische Vermittler

Wenn die Versicherungsvermittlung als Ergänzung einer Haupttätigkeit betrieben wird, wie es beispielsweise häufig bei Autohäusern der Fall ist, kann die zuständige IHK auf Antrag eine Erlaubnisbefreiung erteilen. Informationen und Formulare finden Sie in unserem Artikel Produktakzessorische Vermittler.

Leitende Angestellte

Versicherungsvermittler sind seit dem 23.02.2018 verpflichtet, Personen, die in leitender Position für die Vermittlung von/Beratung zu Verträgen im Sinne von § 34d Abs. 1 bwz. 2 GewO verantwortlich sind, unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit zu melden und diese in das Vermittlerregister eintragen zu lassen. Ebenso müssen Änderungen dieser Tätigkeit und das Ende des Beschäftigungsverhältnisses mitgeteilt werden.

Delegation der Sachkunde

Wechsel in Geschäftsführung/im Vorstand

Änderungen der im Vermittlerregister gespeicherten Personen sind unverzüglich anzuzeigen.

Wechsel der Tätigkeitsart

Wenn Sie nach erfolgter Erlaubniserteilung und Registrierung Ihre Tätigkeitsart ändern möchten, ist dies schriftlich zu beantragen.
Bitte beachten Sie, dass lediglich bei einem Wechsel von Versicherungsvertreter mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO zum Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO (und umgekehrt) von diesem Verfahren Gebrauch gemacht werden kann.
Sofern ein gebundener Versicherungsvertreter (sog. “Ausschließlichkeitsvertreter” oder “Einfirmenvertreter”) nach § 34d Abs. 7 GewO einen Wechsel zum Versicherungsvertreter/Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO durchlaufen möchte, muss hierfür die Erlaubnis gem. § 34d Abs. 1 GewO beantragt werden.

Verzicht auf die Erlaubnis

Geben Sie Ihre selbstständige Tätigkeit als Versicherungsvermittler oder -berater auf? So reichen Sie bitte nachfolgende Verzichtserklärung zusammen mit der Erlaubnisurkunde (gesiegeltes Dokument) bei uns ein.
Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung muss aufrechterhalten werden, solange man im Besitz der Erlaubnis ist..

Mitteilung über einen gewerblichen Umzug

Eine Mitteilung über einen gewerblichen Umzug kann formlos per Brief oder E-Mail erfolgen. Die Gewerbeanmeldung/Gewerbeabmeldung bzw. Gewerbeummeldung muss beigefügt werden.

Ausstellung einer Ersatzurkunde

Die Aufforderung zur Ausstellung einer Ersatzurkunde kann formlos per Brief oder E-Mail erfolgen. Wir benötigen hierfür folgende Daten:
  • Vor- und Nachname
  • Geburtsdatum und Geburtsort
  • Aktuelle Adresse
  • Ausstellende Behörde
Für die Ausstellung der Ersatzurkunde fällt eine Gebühr an.