Bewachungsgewerbe
Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), benötigt hierzu neben der Anzeige der gewerblichen Tätigkeit nach §14 Gewerbeordnung eine besondere Erlaubnis des Ordnungsamtes gemäß §34a Gewerbeordnung. Die notwendige Unterrichtunge sowie Sachkundeprüfung wird nur von den IHKs angeboten und abgenommnen.