Recht
Unterschiedliche Verfahrensarten zur gerichtlichen und außergerichtlichen Streitbeilegung
Eine außergerichtliche Konfliktlösung ist oft kostengünstiger und zeitsparender als ein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten. Sie ermöglicht vor allem bei längerfristigen Geschäftsbeziehungen zukunftsgerichtete Lösungen und kann eine Grundlage für die Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen bilden. Bei bestimmten Streitigkeiten ist die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens sogar gesetzlich vorgeschrieben, bevor der Weg zu einem staatlichen Gericht offen ist.
1. Die ordentliche Gerichtsbarkeit
Ordentliche Gerichte sind die Amtsgerichte, die Landgerichte, die Oberlandesgerichte sowie in letzter Instanz der Bundesgerichtshof. Hier werden (unter anderem) privatrechtliche Streitigkeiten verhandelt. Dabei werden die Streitigkeiten durch ein Urteil rechtlich verbindlich entschieden.
a) Klageverfahren
aa) Verfahren
Eine Klage bei den ordentlichen Gerichten wird durch Übersendung der Klageschrift an das zuständige Gericht erhoben. In der Klageschrift teilt der Kläger/die Klägerin mit, was er warum von dem Beklagten/der Beklagten fordert. Das Gericht übersendet nach Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses die Klageschrift an den/die Beklagte(n). Das gesamte Verfahren findet in deutscher Sprache statt. Zum Teil gibt es auch die Möglichkeit, das Verfahren auf Englisch zu führen. Welches Gericht örtlich und sachlich zuständig ist, bestimmt sich nach den Regeln der Zivilprozessordnung (ZPO). Grundsätzlich ist dies das Gericht am Wohnort des Beklagten (allgemeiner Gerichtsstand).
Bei Klagen mit einem Streitwert bis zu 5.000 Euro ist das Amtsgericht zuständig, bei Klagen mit einem Streitwert über 5.000 Euro das Landgericht. Wenn es um eine Streitigkeit zwischen Kaufleuten mit einem Streitwert über 5.000 Euro geht, können sie beantragen, dass der Streit von der Kammer für Handelssachen entschieden wird. Dieser Kammer sitzen neben einem Richter auch zwei sogenannte Handelsrichter/innen vor, die als Kaufleute beziehungsweise Vorstand oder Geschäftsführer/innen einer juristischen Person besonders sachkundig sind.
Dem Kläger/der Klägerin kann im Urteil maximal das zugesprochen werden, was er oder sie beantragt hatte. Die mündliche Hauptverhandlung und die Urteilsverkündung sind öffentlich.
Das Urteil wird rechtskräftig, wenn innerhalb eines Monats keine Rechtsmittel (Berufung oder Revision) eingelegt werden.
bb) Kosten und Dauer
Die Gerichtskosten sind im Gerichtskostengesetz geregelt und hängen von der Höhe des Streitwertes ab. Hinzu kommen gegebenenfalls die Kosten für die Rechtsanwälte, die ebenfalls vom Streitwert abhängen, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
Verfahren können in erster Instanz beim Amtsgericht einige Monate bis zu etwa einem halben Jahr dauern und sich in zweiter Instanz beim Landgericht nochmals verdoppeln. Die Verfahrensdauer in erster Instanz beim Landgericht kann auch länger als ein halbes Jahr betragen und eine dagegen eingelegte Berufung beim Oberlandesgericht die Zeit nochmals verdoppeln. Komplizierte Verfahren können auch deutlich länger dauern.
cc) Vollstreckung
Ein rechtskräftig gewordenes Urteil kann im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden. Dabei wird die Hilfe staatlicher Organe (zum Beispiel des Gerichtsvollziehers) in Anspruch genommen.
dd) Vor- und Nachteile
Vorteil eines Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten ist, dass der Kläger/die Klägerin ein rechtlich verbindliches Urteil erhält, mit dem die Zwangsvollstreckung möglich ist.
Nachteil ist, dass das Verfahren relativ lange dauert und kostenintensiv sein kann, insbesondere wenn es über mehrere Instanzen geht.
b) gerichtliches Mahnverfahren
Bei Streitigkeiten über Geldforderungen besteht die Möglichkeit, anstelle einer Klage ein kostengünstiges und schnelles gerichtliches Mahnverfahren zur Durchsetzung der Geldforderung durchzuführen. Dies empfiehlt sich nur, wenn die Forderung zwischen den Parteien unstreitig ist. Dabei ergeht zunächst ein Mahnbescheid.
Wenn der Schuldner/die Schuldnerin nicht gegen den Mahnbescheid vorgeht, ergeht ein Vollstreckungsbescheid, mit dem der Gläubiger/die Gläubigerin wie mit einem Urteil im Wege der Zwangsvollstreckung vorgehen kann. Informationen zum Mahnverfahren und zu den Arten der Antragstellung erhalten Sie auf der Internetseite des Justizportals Nordrhein-Westfalen und in unserem Artikel „Gerichtliches Mahnverfahren“.
2. Die Schiedsgerichtsbarkeit
Schiedsgerichte sind private Gerichte, die allein durch Abrede der jeweiligen Streitparteien ohne Einwirkung des Staates zusammentreten und eine Entscheidung fällen. Ihnen kann durch Vereinbarung der Parteien die Entscheidung über einen Rechtsstreit übertragen werden. In der Regel geschieht dies bereits bei Abschluss eines Vertrages durch die Aufnahme einer Schiedsvereinbarung; die Parteien können aber auch später jederzeit eine solche Vereinbarung treffen.
Es gibt grundsätzlich zwei Arten von Schiedsgerichten: Das Gelegenheitsschiedsgericht (ad-hoc-Schiedsgericht) und das ständige Schiedsgericht (institutionelles Schiedsgericht). Das Gelegenheitsschiedsgericht wird aus Anlass eines bestimmten Streitfalles gebildet. Die Parteien müssen dabei das gesamte Verfahren allein organisieren, insbesondere auch die Auswahl und die Bestellung der Schiedsrichter. Bei den ständigen Schiedsgerichten werden die Parteien von einer Institution (zum Beispiel der Industrie- und Handelskammer) unterstützt, die eine Verfahrensordnung zur Verfügung stellt.
a) Die Schiedsvereinbarung
Eine Schiedsvereinbarung, mit der die Entscheidung über einen Rechtsstreit auf ein Schiedsgericht übertragen wird, hat nach § 1031 der Zivilprozessordnung bestimmte Formvoraussetzungen, die eingehalten werden müssen.
b) Verfahren
Bei Gelegenheitsschiedsgerichten regeln die Parteien selbst den Ablauf des Verfahrens. Werden keine besonderen Regelungen getroffen, so gilt die Zivilprozessordnung. Die Parteien können die Zahl der Schiedsrichter frei bestimmen. Wenn nichts anderes vereinbart wird, hat ein Schiedsgericht üblicherweise drei Schiedsrichter/innen, wobei jede Partei eine unparteiische und unabhängige Person benennt.
Der dritte Schiedsrichter bzw. Schiedsrichterin wird dann von den beiden von den Parteien benannten Schiedsrichtern/Schiedsrichterinnen gemeinsam bestimmt und übernimmt den Vorsitz des Schiedsgerichtes. Die Schiedsrichter/innen können zum Beispiel im Hinblick auf spezifische juristische Kenntnisse, Branchenerfahrung, besondere Sachkunde und eventuelle Sprachkenntnisse ausgewählt werden.
Bei ständigen Schiedsgerichten bestimmt sich das Verfahren in der Regel nach der Schiedsordnung des Schiedsgerichtes, die durch die Zivilprozessordnung ergänzt wird.
Anders als das Verfahren vor den staatlichen Gerichten findet das Schiedsgerichtsverfahren vertraulich und unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Das Schiedsgericht ist in der Würdigung der Beweise frei und nicht an bestimmte Beweisregeln oder Beweisverbote gebunden.
Ziel des schiedsgerichtlichen Verfahrens ist grundsätzlich eine gütliche Einigung. Scheitert eine Einigung, so entscheidet das Schiedsgericht wie ein ordentliches Gericht durch einen Schiedsspruch. Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen wie ein rechtskräftiges gerichtliches Urteil.
Anders als bei den ordentlichen Gerichten gibt es gegen den Schiedsspruch keine Rechtsmittel, die Entscheidung ist also endgültig. Ein ordentliches Gericht kann die Entscheidung des Schiedsgerichtes auf Antrag einer Partei nur dahingehend überprüfen, ob sie einen besonders schweren Fehler nach § 1059 Abs. 2 der Zivilprozessordnung aufweist und sie dann gegebenenfalls aufheben. Ein solch besonders schwerer Fehler liegt zum Beispiel vor, wenn die Schiedsvereinbarung ungültig ist oder wenn die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruches zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung widerspricht.
c) Kosten und Dauer
Bei Gelegenheitsschiedsgerichten werden die Gebühren für das Schiedsgericht grundsätzlich zwischen den Parteien und den Schiedsrichtern vereinbart, bei ständigen Schiedsgerichten ergeben sich die Kosten aus den Schiedsordnungen der Schiedsgerichte. In der Regel ist ein Schiedsgerichtsverfahren teurer als ein Verfahren vor den staatlichen Gerichten in erster Instanz, jedoch günstiger als ein staatliches Gerichtsverfahren über zwei oder gar drei Instanzen.
Im Gegensatz zur ordentlichen Gerichtsbarkeit entscheiden Schiedsgerichte grundsätzlich in nur einer Instanz. Ein Schiedsverfahren dauert etwa so lange wie ein Verfahren vor den staatlichen Gerichten in erster Instanz.
d) Vollstreckung
Um die Zwangsvollstreckung betreiben zu können, muss der Kläger/die Klägerin zunächst die Entscheidung des Schiedsgerichtes von einem staatlichen Gericht für vollstreckbar erklären lassen.
e) Vor- und Nachteile
Es gibt mehrere Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit: Die Schiedsrichter/innen können so ausgewählt werden, dass sie für den Streitfall besonders kompetent sind. Zudem haben die Parteien oft ein größeres Vertrauen gegenüber den Schiedsrichtern/den Schiedsrichterinnen als gegenüber staatlichen Richtern/Richterinnen, da sie deren Auswahl mit beeinflussen können. Auch kann die Verhandlung ohne Öffentlichkeit und damit vertraulich stattfinden. Es gibt nur eine Instanz, so dass eine relativ zeitnahe Lösung gefunden werden kann.
Das Verfahren ist durch die Parteien frei gestaltbar. Zwischen den Parteien besteht oft eine gesteigerte Kompromissbereitschaft und die sozialen Beziehungen werden geschont.
Nachteil der Schiedsgerichtsbarkeit ist jedoch, dass es nur eine Instanz gibt, so dass der Schiedsspruch nicht in einer zweiten Instanz überprüfbar ist. Auch die ordentlichen Gerichte können einen Schiedsspruch nur auf die in § 1059 Abs. 2 der Zivilprozessordnung genannten besonders schwerwiegenden Fehler überprüfen.
f) Schiedsgerichtsinstitutionen und Musterschiedsvereinbarung
Die bekannteste Schiedsgerichtsinstitution in Deutschland ist die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) mit Sitz in Bonn. Über die Webseite der DIS findet man Informationen zu den Kosten, zur Formulierung von Schiedsvereinbarungen und zu Verfahrensbesonderheiten. Die IHK Köln ist Mitglied der DIS und bietet in enger Zusammenarbeit mit dieser eine eigene Schiedsgerichtsordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 19 KB) und eine Musterschiedsvereinbarung an.
3. Mediation
Mediation ist eine besonders im angloamerikanischen Raum verbreitete Konfliktlösungstechnik. Wörtlich übersetzt bedeutet Mediation „Vermittlung“. Der Mediator/die Mediatorin versucht als neutraler Dritter zwischen den Parteien zu vermitteln. Wichtig ist dabei, dass in erster Linie die Parteien selbst eine Lösung erarbeiten; der Mediator/die Mediatorin hilft den Parteien lediglich dabei, erarbeitet aber selbst keine eigenen Lösungsvorschläge.
Die rechtliche Beurteilung des Streitfalles steht nicht im Vordergrund. Es kommt vielmehr darauf an, die wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Parteien herauszuarbeiten und dann gemeinsam eine für beide Seiten möglichst vorteilhafte Einigung zu finden. Die Gesprächs- und Einigungsbereitschaft der Parteien ist notwendige Voraussetzung.
Betreiber von Online-Plattformen müssen seit 2020 (mehr dazu in unserem Artikel) zusätzlich zu einem Beschwerdeverfahren auch zwei oder mehr unabhängige, unparteiische Mediatoren/Mediatorinnen in den AGB angeben, mit denen sie in Streitigkeiten mit dem gewerblichen Nutzer bereit sind, zusammenzuarbeiten.
Ungeachtet des freiwilligen Charakters der Mediation sollen sich Anbieter von Online-Plattformen und gewerbliche Nutzer nach Treu und Glauben an allen Mediationsversuchen beteiligen. Diese Verpflichtungen gelten nicht für Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von weniger als 10 Mio. Euro.
a) Verfahren
Seit 2012 ist das Mediationsverfahren im Mediationsgesetz geregelt. Die Einleitung eines Mediationsverfahrens obliegt den Parteien. Es kann bereits bei Vertragsschluss vereinbart werden, dass im Streitfall eine Mediation durchgeführt werden soll. Eine solche Mediationsklausel kann zum Beispiel folgendermaßen lauten:
„Werden Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages von den Parteien nicht innerhalb eines Monats gütlich beigelegt, so werden sie vor Anrufung des ordentlichen Gerichts ein Mediationsverfahren durchführen. Für den Fall eines Mediationsverfahrens bestimmen die Parteien bereits heute folgenden Mediator: …“.
Die Parteien können sich aber auch später in einer Konfliktsituation jederzeit dazu entschließen, einen Mediator/eine Mediatorin hinzuzuziehen.
Die Parteien wählen den Mediator/die Mediatorin selbst aus (§ 2 Abs.1 Mediationsgesetz). Der Mediator/die Mediatorin ist eine neutrale und unabhängige Person ohne Entscheidungsbefugnis, die den Parteien gemeinschaftlich verpflichtet ist.
Das können zum Beispiel Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen oder von der IHK öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige tätig. Der Begriff „Mediator“ ist keine geschützte Berufsbezeichnung. Es sollte daher stets darauf Wert gelegt werden, dass der Mediator/die Mediatorin über einen entsprechenden fachlichen Hintergrund sowie eine Zusatzqualifikation im Bereich Konfliktbeilegung verfügt.
Das Mediationsgesetz hat den Begriff des „zertifizierten Mediators“ neu eingeführt. So darf sich nur bezeichnen, wer eine umfassende, den gesetzlichen Anforderungen genügende Ausbildung zum Mediator absolviert hat und sich regelmäßig fortbildet.
Der genaue Ablauf des Mediationsverfahrens ist im Gesetz nicht festgehalten und richtet sich nach der Vereinbarung zwischen den Parteien und dem Mediator/der Mediatorin. Es obliegt dem Mediator, die Kommunikation der Parteien zu fördern und zu gewährleisten, dass sie in angemessener Weise in die Mediation eingebunden sind. Dadurch, dass jede Partei den Sachverhalt aus ihrer Sicht schildert, können die Konfliktfelder herausgearbeitet werden. Die Parteien versuchen dann mit Hilfe des Mediators/der Mediatorin, Verständnis für die Sichtweise der anderen Partei und die dahinter stehenden Interessen zu gewinnen. Danach wird gemeinsam eine für beide Parteien möglichst vorteilhafte Lösung entwickelt, die in einer Abschlussvereinbarung festgehalten wird.
Die Mediationsverhandlungen finden vertraulich statt; § 4 Mediationsgesetz normiert eine strenge Verschwiegenheitspflicht, die alle Tatsachen umfasst, die den Verfahrensbeteiligten im Rahmen der Mediation bekannt geworden sind.
b) Kosten und Dauer
Das Honorar des Mediators/der Mediatorin berechnet sich üblicherweise nach Stunden- oder Tagessätzen, deren Höhe zwischen den Parteien und dem Mediator/der Mediatorin vereinbart wird. Ist nichts anderes vereinbart, so werden die Kosten für die Tätigkeit des Mediators/der Mediatorin zwischen den Parteien geteilt.
Mediationsverfahren können wesentlich formfreier und schneller als Gerichtsverfahren durchgeführt werden.
c) Vollstreckung
Aus der getroffenen Abschlussvereinbarung kann nicht sofort die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Allerdings kann die Mediationsvereinbarung durch Protokollierung bei einem deutschen Gericht oder durch eine Beurkundung durch einen deutschen Notar vollstreckbar gemacht werden. Darüber hinaus besteht bei beidseitiger anwaltlicher Vertretung die Möglichkeit des Abschlusses eines Anwaltsvergleichs, aus dem ebenso vollstreckt werden kann.
d) Vor- und Nachteile
Die Mediation ist unbürokratisch, flexibel und relativ günstig. Sie findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit, also vertraulich, statt. Die Parteien entscheiden den Konflikt selbst. Das bietet die Chance auf Erhalt der Geschäftsbeziehung für die Zukunft.
Nachteil ist, dass die Bereitschaft beider Parteien zur Durchführung einer Mediation erforderlich ist und die Mediation jederzeit durch eine Partei beendet werden kann. Auch bei einem vorrangigen Interesse an der Entscheidung juristischer Fragen ist die Mediation nicht geeignet.
4. Das Schlichtungsverfahren
a) Gütestellen
In bestimmten Fällen ist ein Schlichtungsverfahren vor der Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens zwingend erforderlich. Nach dem Gütestellen- und Schlichtungsgesetz NRW ist dies zum Beispiel bei nachbarrechtlichen Streitigkeiten der Fall.
Aber auch bei anderen Streitigkeiten können die Parteien freiwillig einen Einigungsversuch bei einer Gütestelle anstreben.
aa) Verfahren
Die obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung erfolgt durch anerkannte Gütestellen, insbesondere durch die Schiedsämter. In jeder Gemeinde existiert ein Schiedsamt. Die Schiedspersonen werden vom Gemeinderat gewählt und üben diese Tätigkeit ehrenamtlich aus. Eine Übersicht über die anerkannten Gütestellen finden Sie unter auf der Homepage des Justizministeriums NRW.
Das Schlichtungsverfahren beim Schiedsamt ist unbürokratisch. Es wird auf Antrag einer Partei eingeleitet. Dieser Antrag muss den Namen und die Anschrift der Parteien sowie den Streitgegenstand enthalten und von der antragstellenden Partei unterschrieben sein. Er kann schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Die Schiedsperson setzt dann einen Termin für die mündliche Verhandlung fest, zu dem beide Parteien persönlich erscheinen müssen.
Die Schlichtungsverhandlung ist mündlich und nicht öffentlich. In der Schlichtungsverhandlung erörtert die Schiedsperson mit den Parteien die Streitigkeit und versucht beim Abbau der bestehenden Spannungen zu helfen. Es soll dann gemeinsam eine Lösung gefunden werden, mit der beide Parteien einverstanden sind. Die Schiedsperson kann auch eigene Lösungsvorschläge machen. Ist man sich einig, so wird ein von beiden Parteien unterschriebener rechtswirksamer Vergleich aufgesetzt.
bb) Kosten und Dauer
Die Gebühr für die Schlichtungsverhandlung beim Schiedsamt beträgt nach § 45 SchAG NRW 20 Euro, wird ein Vergleich geschlossen 30 Euro. Diese Gebühr kann unter besonderen Umständen von der Schiedsperson bis auf 50 Euro erhöht werden. Außerdem können noch Auslagen der Schiedsperson (zum Beispiel Portokosten) anfallen.
Die Dauer einer Schlichtung ist aufgrund des unbürokratischen Verfahrens sehr kurz.
cc) Vollstreckung
Bevor aus dem geschlossenen Vergleich vollstreckt werden kann, muss durch das zuständige Amtsgericht eine Vollstreckungsklausel erteilt werden.
dd) Vor- und Nachteile
Das Schlichtungsverfahren ist unbürokratisch, kostengünstig und hat kurze Verfahrenszeiten.
Nachteilig ist, dass die Schiedsperson zugeordnet wird und nicht von den Parteien ausgewählt werden kann.
b) Einigungsstellen bei der IHK Köln
Bei der IHK Köln sind verschiedene Einigungs- beziehungsweise Schlichtungsstellen eingerichtet:
- Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten in der gewerblichen Wirtschaft
- Schlichtungsstelle für kaufmännische Streitigkeiten
- Schlichtungsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit Ausbildungsverhältnissen
5. Verbraucherstreitbeilegungsstellen
2016 ist das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) in Kraft getreten, dessen Ziel es ist, Verbrauchern eine unparteiliche, unabhängige, transparente und kostengünstige Möglichkeit zu eröffnen, ihre Rechte gegenüber einem Unternehmer geltend zu machen.
Private Verbraucherschlichtungsstellen können sich beim Bundesamt der Justiz als Schlichtungsstellen nach dem VSBG anerkennen lassen. Daneben gibt es die Universalschlichtungsstelle des Bundes. Diese erreichen Sie unter www.verbraucher-schlichter.de. Nur Verbraucher, nicht Unternehmen, können dort Anträge stellen, bei einem Streitwert ab 10 Euro.
6. Das Schiedsgutachten
Ein Schiedsgutachten ist die Stellungnahme eines unabhängigen, unparteiischen und sachverständigen Dritten zu einem zwischen den Parteien umstrittenen Sachverhalt. Ziel des Schiedsgutachtens ist es, Meinungsverschiedenheiten der Vertragsparteien über bestimmte Tatsachen verbindlich klären zu lassen. Klassische Fälle sind Streitigkeiten über den Wert einer Sache oder einer Immobilie oder das Vorliegen von Schäden. Vertiefende Informationen hierzu finden Sie im Artikel Schiedsgutachten.
a) Verfahren
Die Parteien können bereits bei Vertragsschluss oder aber auch erst beim Auftreten von Unstimmigkeiten vereinbaren, dass eine fachkundige und neutrale Person die umstrittenen Sachfragen verbindlich klärt. Diese Vereinbarung erfolgt durch einen Schiedsgutachtenvertrag zwischen den Parteien.
Als Schiedsgutachter/innen kommen insbesondere öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige in Frage. Diese finden Sie im bundesweiten Sachverständigenverzeichnis
Eine Form für den Schiedsgutachtenvertrag ist nicht vorgesehen. Dennoch empfiehlt es sich, eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Im Streitfall beauftragen dann beide Parteien gemeinsam einen Schiedsgutachter/eine Schiedsgutachterin, der die streitigen Fragen in einem Schiedsgutachten klärt.
Die Tätigkeit des Schiedsgutachters/der Schiedsgutachterin ist im Unterschied zum Schiedsgericht in erster Linie auf die Ermittlung von Tatsachen gerichtet. Eine isolierte Beurteilung von Rechtsfragen kann nicht Gegenstand eines Schiedsgutachtens sein. Das Schiedsgutachten ist für die Parteien verbindlich und bietet eine Grundlage für die Streitbeilegung zwischen den Parteien.
b) Kosten und Dauer
Der Schiedsgutachter/die Schiedsgutachterin und die Parteien können die Höhe der Vergütung in der Regel frei vereinbaren. Eine Gebührenordnung für Schiedsgutachten gibt es nicht. Ist nichts vereinbart, so tragen beide Parteien die Kosten je zur Hälfte.
Die Dauer der Gutachtenerstellung hängt vom Umfang des zu beurteilenden Sachverhaltes ab.
c) Vollstreckung
Forderungen, die eine Partei aufgrund eines Schiedsgutachtens hat, sind nicht unmittelbar vollstreckbar. Um einen vollstreckbaren Titel zu erlangen, muss der Anspruch vor den staatlichen Gerichten klageweise geltend gemacht werden. Die ordentlichen Gerichte sind an die im Schiedsgutachten getroffenen Feststellungen gebunden, sofern sie nicht offensichtlich unrichtig sind.
d) Vor- und Nachteile
Ein Schiedsgutachten ist zeitsparend und kann auch kurzfristig eingeholt werden, da keine Beteiligung der ordentlichen Gerichte erfolgt.
Nachteilig ist jedoch, dass ein Schiedsgutachten hohe Kosten verursachen kann. Auch sind Schiedsgutachten nur bei offenbarer Unrichtigkeit unverbindlich, unwesentliche Fehler sind hingegen hinzunehmen.
7. Allgemeines zu Vereinbarungen über außergerichtliche Konfliktlösungen
Regelungen darüber, ob im Streitfall ein bestimmtes Verfahren zur außergerichtlichen Konfliktlösung zum Einsatz kommen soll, lassen sich sowohl im Vorfeld – zum Beispiel im Gesellschafts- oder in einem Kooperationsvertrag – treffen, möglich ist dies aber auch im Nachhinein, also erst nach Entstehen eines Konflikts. In allen Fällen ist es besonders wichtig, dass die Regelungen eindeutig sind. Vereinbarungen sollten in jedem Fall folgende Punkte regeln:
- Welches Verfahren wird vereinbart?
- Wie wird das Verfahren eingeleitet? Wann gilt es ggf. als gescheitert, damit der Weg zum staatlichen Gericht frei ist?
- Wer trägt die Kosten bzw. wie werden sie geteilt? Soll eventuell z. B. das Schiedsgericht nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten entscheiden?
- Wie erfolgt die Auswahl der streitbeilegenden Person bzw. durch welche Institution soll sie benannt werden?
- Soll das Verfahren nur eine Option zum staatlichen Gericht sein oder wird es verbindlich unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs vereinbart?
- Was häufig nicht berücksichtigt wird: In Eilfällen kann eine einstweilige Verfügung eines staatlichen Gerichts erheblich schneller für vorerst klare Verhältnisse sorgen als eine erst durchzuführende Mediation oder ein anderes Verfahren. Die Klausel sollte also ggfs. auch entsprechende Ausnahmen vorsehen.
- Verjährung: Klarstellung, dass die gesetzliche Verjährung während der Dauer des Verfahrens und ggfs. bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nach dessen Abschluss gehemmt wird.
- Ort und ggf. Sprache des Verfahrens sowie anwendbares Recht.
- Bei Schiedsgerichtsverfahren: Anzahl der Schiedsrichter. Angabe, ob das Verfahren nach der Verfahrensordnung einer bestimmten Institution durchgeführt werden soll, z. B. Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS), International Chamber of Commerce (ICC) oder eine bestimmte IHK. Ohne nähere Regelungen hierzu gelten die Vorschriften der §§ 1025 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO). Achtung: Bei fehlender Vereinbarung über die Zahl der Schiedsrichter/innen, besteht das Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern/Schiedsrichterinnen, was zu erheblich höheren Kosten führt.
8. Tool als Entscheidungshilfe
Das Round Table Mediation und Konfliktmanagement der deutschen Wirtschaft (RTMKM) hat ein kostenfreies Tool entwickelt, mit dem Sie auf spielerische Weise ausprobieren können, welches Verfahren sich für Ihre Streitigkeit anbieten könnte und welches sich eher anbieten würde, wenn Sie einen der abgefragten Punkte verändern.
Mitgliedsunternehmen der IHK Köln und Personen, die in der Region Köln die Gründung eines Unternehmens planen, erhalten gerne weitere Informationen.