Recht
Musterklausel zur Schiedsgerichtsordnung der IHK Köln
„Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der IHK Köln unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden.“
Folgende Ergänzungen können empfehlenswert sein:
- Regelung zur Verfahrenssprache
(bei Fällen mit Auslandsberührung) - Regelungen zum in der Sache und/oder auf die Schiedsvereinbarung anwendbaren Recht (bei Fällen mit Auslandsberührung)
- Falls Abweichungen von Art. 3 der Schiedsgerichtsordnung (Einzelschiedsrichter) oder Art. 4 der Schiedsgerichtsordnung (beschleunigtes Verfahren) gewollt sind: Regelungen hierzu
Hinsichtlich der Form sind insbesondere die Absätze 1 und 5 von § 1031 Zivilprozessordnung zu beachten:
§ 1031 Absatz 1
Die Schiedsvereinbarung muss entweder in einem von den Parteien unterzeichneten Dokument oder in zwischen ihnen gewechselten Schreiben, Fernkopien, Telegrammen oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung, die einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen, enthalten sein.
§ 1031 Absatz 5
Die Schiedsvereinbarungen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, müssen in einer von den Parteien eigenhändig unterzeichneten Urkunde enthalten sein. Die schriftliche Form nach Satz 1 kann durch die elektronische Form nach § 126 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ersetzt werden. Andere Vereinbarungen als solche, die sich auf das schiedsrichterliche Verfahren beziehen, darf die Urkunde oder das elektronische Dokument nicht enthalten; dies gilt nicht bei notarieller Beurkundung.