Recht
Übersicht Sonderregeln nach Staatsangehörigkeit
Für Staatsangehörige bestimmter Länder gelten besondere Regelungen, um in Deutschland arbeiten zu dürfen.
Personen mit einer Nicht-EU-Staatsangehörigkeit dürfen in Deutschland nur arbeiten, wenn sie eine entsprechende Arbeitserlaubnis haben. Das Ausländerrecht ist sehr komplex und bietet verschiedene Möglichkeiten je nach Qualifikation der Person und dem auszuübenden Beruf. Darüber informieren wir in unserem Artikel Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz - Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger. Eine Übersicht nach Berufen haben wir ebenfalls für Sie erstellt.
Außerdem unterscheidet das Ausländerrecht auch nach der Staatsangehörigkeit. Folgende Tabelle bietet einen ersten Überblick. Es ist möglich, dass aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen noch weitere Vergünstigungen bestehen, die hier nicht aufgezählt werden können.
Staat
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Rechtsgrundlage
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Kurzbeschreibung
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Weitere Informationen
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Albanien
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§ 26 Abs. 2 BeschV
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Unter bestimmten Bedingungen kann die Zustimmung für eine Beschäftigung jeder Art erteilt werden.
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Albanien
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§ 29 Abs. 2 BeschV
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Gastarbeitnehmer zur Vervollkommnung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse
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Andorra
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§ 26 Abs. 1 BeschV
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Keine Anforderungen an die Qualifikation aber Vorrangprüfung durch Bundesagentur für Arbeit
(derzeit ausgesetzt) |
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Australien
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§ 26 Abs. 1 BeschV
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Keine Anforderungen an die Qualifikation aber Vorrangprüfung durch Bundesagentur für Arbeit
(derzeit ausgesetzt) |
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Bosnien-Herzegowina
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§ 26 Abs. 2 BeschV
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Unter bestimmten Bedingungen kann die Zustimmung für eine Beschäftigung jeder Art erteilt werden.
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Bosnien-Herzegowina
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Zwischenstaatliches Abkommen
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Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen aus diesen Staaten können im Rahmen fest vereinbarter Kontingente zur Ausführung von Werkverträgen zwischen dem Unternehmen, bei dem sie angestellt sind und einem deutschen Unternehmen für eine Dauer bis zu vier Jahren in Deutschland beschäftigt werden.
Arbeitgeber / Arbeitgeberin bleibt also das ausländische Unternehmen.
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Georgien
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§ 15a BeschV
§ 15 BeschV
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Saisonarbeitnehmer, Sonderkontigent kurzfristige kontingentierte Beschäftigung
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Island
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Sind EU-Staatsangehörigen gleichgestellt, benötigen keine Arbeitserlaubnis.
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Israel
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§ 26 Abs. 1 BeschV
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Keine Anforderungen an die Qualifikation aber Vorrangprüfung durch Bundesagentur für Arbeit
(derzeit ausgesetzt) |
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Japan
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§ 26 Abs. 1 BeschV
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Keine Anforderungen an die Qualifikation aber Vorrangprüfung durch Bundesagentur für Arbeit
(derzeit ausgesetzt) |
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Kanada
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§ 26 Abs. 1 BeschV
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Keine Anforderungen an die Qualifikation aber Vorrangprüfung durch Bundesagentur für Arbeit
(derzeit ausgesetzt) |
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Kosovo
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§ 26 Abs. 2 BeschV
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Unter bestimmten Bedingungen kann die Zustimmung für eine Beschäftigung jeder Art erteilt werden.
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Liechtenstein
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Sind EU-Staatsangehörigen gleichgestellt, benötigen keine Arbeitserlaubnis.
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Moldau
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§ 15a BeschV
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Saisonarbeitnehmer
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Monaco
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§ 26 Abs. 1 BeschV
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Keine Anforderungen an die Qualifikation aber Vorrangprüfung durch Bundesagentur für Arbeit
(derzeit ausgesetzt) |
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Montenegro
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§ 26 Abs. 2 BeschV
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Unter bestimmten Bedingungen kann die Zustimmung für eine Beschäftigung jeder Art erteilt werden.
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Neuseeland
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§ 26 Abs. 1 BeschV
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Keine Anforderungen an die Qualifikation aber Vorrangprüfung durch Bundesagentur für Arbeit
(derzeit ausgesetzt) |
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Nordmazedonien
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Zwischenstaatliches Abkommen
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Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen aus diesen Staaten können im Rahmen fest vereinbarter Kontingente zur Ausführung von Werkverträgen zwischen dem Unternehmen, bei dem sie angestellt sind und einem deutschen Unternehmen für eine Dauer bis zu vier Jahren in Deutschland beschäftigt werden.
Arbeitgeber / Arbeitgeberin bleibt also das ausländische Unternehmen.
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Nordmazedonien
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§ 26 Abs. 2 BeschV
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Unter bestimmten Bedingungen kann die Zustimmung für eine Beschäftigung jeder Art erteilt werden.
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Norwegen
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Sind EU-Staatsangehörigen gleichgestellt, benötigen keine Arbeitserlaubnis.
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Republik Korea
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§ 26 Abs. 1 BeschV
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Keine Anforderungen an die Qualifikation aber Vorrangprüfung durch Bundesagentur für Arbeit
(derzeit ausgesetzt) |
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Russische Föderation
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§ 29 Abs. 2 BeschV
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Gastarbeitnehmer zur zur Vervollkommnung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse
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San Marino
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§ 26 Abs. 1 BeschV
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Keine Anforderungen an die Qualifikation aber Vorrangprüfung durch Bundesagentur für Arbeit
(derzeit ausgesetzt) |
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Schweiz
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Sind EU-Staatsangehörigen gleichgestellt, benötigen keine Arbeitserlaubnis.
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Serbien
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§ 26 Abs. 2 BeschV
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Unter bestimmten Bedingungen kann die Zustimmung für eine Beschäftigung jeder Art erteilt werden.
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Serbien
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Zwischenstaatliches Abkommen
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Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen aus diesen Staaten können im Rahmen fest vereinbarter Kontingente zur Ausführung von Werkverträgen zwischen dem Unternehmen, bei dem sie angestellt sind und einem deutschen Unternehmen für eine Dauer bis zu vier Jahren in Deutschland beschäftigt werden.
Arbeitgeber / Arbeitgeberin bleibt also das ausländische Unternehmen.
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Türkei
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Zwischenstaatliches Abkommen
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Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen aus diesen Staaten können im Rahmen fest vereinbarter Kontingente zur Ausführung von Werkverträgen zwischen dem Unternehmen, bei dem sie angestellt sind und einem deutschen Unternehmen für eine Dauer bis zu vier Jahren in Deutschland beschäftigt werden.
Arbeitgeber / Arbeitgeberin bleibt also das ausländische Unternehmen.
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Ukraine
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§ 24 AufenthG
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Sonderregeln für geflüchtete Personen
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USA
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§ 26 Abs. 1 BeschV
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Keine Anforderungen an die Qualifikation aber Vorrangprüfung durch Bundesagentur für Arbeit
(derzeit ausgesetzt) |
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Vereinigtes Königreich Großbritannien
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§ 26 Abs. 1 BeschV
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Keine Anforderungen an die Qualifikation aber Vorrangprüfung durch Bundesagentur für Arbeit
(derzeit ausgesetzt) |
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