Recht
Übersicht Sonderregeln nach Berufen
Für bestimmte Berufe gelten besondere Regelungen, wenn Sie ausländische Staatsangehörige in Deutschland einstellen möchten.
Personen mit einer Nicht-EU-Staatsangehörigkeit dürfen in Deutschland nur arbeiten, wenn sie eine entsprechende Arbeitserlaubnis haben. Das Ausländerrecht ist sehr komplex und bietet verschiedene Möglichkeiten je nach Qualifikation der Person und der jeweiligen Staatsangehörigkeit. Darüber informieren wir in unserem Artikel Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz - Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger. Eine Übersicht nach Staatsangehörigkeit haben wir ebenfalls für Sie erstellt.
Außerdem unterscheidet das Ausländerrecht auch nach dem Beruf. Folgende Tabelle bietet einen ersten Überblick.
Bitte beachten Sie: Aufgrund der Komplexität des Ausländerrechts kann diese Tabelle nicht alle Berufe und Tätigkeiten, für die es Sondervorschriften gibt, abbilden.
Lesen Sie zu den Voraussetzungen für die einzelnen Berufe unbedingt auch die jeweiligen Vorschriften nach.
Zum Durchsuchen der Tabelle empfiehlt sich Strg-F.
Beruf
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Rechtsgrundlage
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Kurzbeschreibung
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Weitere Informationen
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Ärzte und Tierärzte (Gruppen 221 und 225)
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§ 18g Abs. 1 S. 2 AufenthG
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Blaue Karte EU mit Zustimmung Bundesagentur für Arbeit
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Ausländer, die aus karitativen Gründen in der Bundesrepublik beschäftigt sind
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§ 14 BeschV, § 30 BeschV
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Vorübergehende Beschäftigung ohne Zustimmung Bundesagentur für Arbeit
Nichtbeschäftigungsfiktion Kurzaufenthalte;
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Ausländische Studierende und Schüler von Hoch- und Fachschulen, wenn die Bundesagentur für Arbeit die Beschäftigung vermittelt hat
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§ 14 BeschV,§ 30 BeschV
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Vorübergehende Beschäftigung ohne Zustimmung Bundesagentur für Arbeit
Nichtbeschäftigungsfiktion Kurzaufenthalte
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Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer
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§ 24a BeschV
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betrieblicher Weiterbildung, bestimmte Fälle
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§ 17 BeschV, § 30 BeschV
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Nichtbeschäftigungsfiktion Kurzaufenthalte
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Dolmetscherinnen und Dolmetscher
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§ 22 BeschV, § 30 BeschV
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Vorübergehende Beschäftigung ohne Zustimmung Bundesagentur für Arbeit;
Nichtbeschäftigungsfiktion Kurzaufenthalte
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Fotomodelle, Werbetypen, Mannequins oder Dressmen
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§ 22 BeschV, § 30 BeschV
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Vorübergehende Beschäftigung ohne Zustimmung Bundesagentur für Arbeit;
Nichtbeschäftigungsfiktion Kurzaufenthalte
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Freiwilligendienst in der Europäischen Union, Teilnehmender des
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§ 22 BeschV, § 30 BeschV
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Nichtbeschäftigungsfiktion Kurzaufenthalte
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Führungskräfte in der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie (Gruppe 133)
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§ 18g Abs. 1 S. 2 AufenthG
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Blaue Karte EU mit Zustimmung Bundesagentur für Arbeit
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Führungskräfte in der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie (Gruppe 133)
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§ 18g II AufenthG
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Blaue Karte EU mit Zustimmung Bundesagentur für Arbeit
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Führungskräfte in der Erbringung von speziellen Dienstleistungen wie zum Beispiel der Kinderbetreuung oder im Gesundheitswesen (Gruppe 134)
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§ 18g Abs. 1 S. 2 AufenthG
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Blaue Karte EU mit Zustimmung Bundesagentur für Arbeit
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Führungskräfte in der Produktion bei der Herstellung von Waren, im Bergbau und im Bau sowie in der Logistik (Gruppe 132)
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§ 18g Abs. 1 S. 2 AufenthG
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Blaue Karte EU mit Zustimmung Bundesagentur für Arbeit
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Geschäftsreisende
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§ 16 BeschV, § 30 BeschV
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Definition beachten!
Keine Zustimmung Bundesagentur für Arbeit;
Nichtbeschäftigungsfiktion Kurzaufenthalte
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Informations- und Kommunikationstechnologie
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§ 6 BeschV
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Regelung für Berufserfahrene
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Informations- und Kommunikationstechnologie, akademische und vergleichbare Fachkräfte (Gruppe 25)
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§ 18g Abs. 1 S. 2 AufenthG
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Blaue Karte EU mit Zustimmung Bundesagentur für Arbeit
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Informations- und Kommunikationstechnologie, akademische und vergleichbare Fachkräfte (Gruppe 25)
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§ 18g II AufenthG
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Blaue Karte EU mit Zustimmung Bundesagentur für Arbeit ohne akademischen Abschluss
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Ingenieure und Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers
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§ 5 BeschV
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Keine Zustimmung Bundesagentur für Arbeit erforderlich
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internationaler Straßen- und Schienenverkehr
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§ 20 BeschV,
§ 30 BeschV
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Keine Zustimmung Bundesagentur für Arbeit,
Nichtbeschäftigungsfiktion Kurzaufenthalte
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Journalistinnen und Journalisten
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§ 18 BeschV, § 30 BeschV
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Keine Zustimmung Bundesagentur für Arbeit, Nichtbeschäftigungsfiktion Kurzaufenthalte
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Künstler
(bestimmte Berufsgruppen sowie Hilfspersonal usw.)
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§ 22 BeschV, § 25 BeschV, § 30 BeschV
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Lehrkräfte (Gruppe 23)
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§ 18g Abs. 1 S. 2 AufenthG
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Blaue Karte EU mit Zustimmung Bundesagentur für Arbeit
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Lehrkräfte an staatlichen Schulen oder zur Sprachvermittlung an Hochschulen
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§ 5 BeschV
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Keine Zustimmung Bundesagentur für Arbeit erforderlich
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Leitende Angestellte
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§ 3 BeschV, § 30 BeschV
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Erleichterter Zugang mit Zustimmung Bundesagentur für Arbeit,
Nichtbeschäftigungsfiktion Kurzaufenthalte
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Mitglied eines Organs einer juristischen Person, das zur gesetzlichen Vertretung befugt ist
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§ 3 BeschV, § 30 BeschV
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Erleichterter Zugang mit Zustimmung Bundesagentur für Arbeit,
Nichtbeschäftigungsfiktion Kurzaufenthalte
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Monteure unter bestimmten Voraussetzungen bei Werklieferungsverträgen
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§ 19 Abs. 1 BeschV, § 30 BeschV
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Keine Zustimmung Bundesagentur für Arbeit,Nichtbeschäftigungsfiktion Kurzaufenthalte
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Naturwissenschaftler, Mathematiker, Ingenieure (Gruppe 21)
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§ 18g Abs. 1 S. 2 AufenthG
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Blaue Karte EU mit Zustimmung Bundesagentur für Arbeit
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Person, die für die Ausübung einer inländischen qualifizierten Beschäftigung über besondere, vor allem unternehmensspezifische Spezialkenntnisse verfügt
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§ 3 BeschV
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Erleichterter Zugang mit Zustimmung Bundesagentur für Arbeit
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Pflegehilfskräfte
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§ 22a BeschV
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Gilt erst ab 1. März 2024
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Praktikanten
(bestimmte)
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§ 15 BeschV, § 30 BeschV
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Keine Zustimmung Bundesagentur für Arbeit,
Nichtbeschäftigungsfiktion Kurzaufenthalte
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Reiseleiterinnen und Reiseleiter
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§ 22 BeschV, § 30 BeschV
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Nichtbeschäftigungsfiktion Kurzaufenthalte
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sonstige akademische und verwandte Gesundheitsberufe wie Zahnärzte, Apotheker, Physiotherapeuten etc. (Gruppe 226)
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§ 18g Abs. 1 S. 2 AufenthG
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Blaue Karte EU mit Zustimmung Bundesagentur für Arbeit
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Spezialisten
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§ 3 BeschV
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Definition Spezialist beachten!
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Spezialitätenköche
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§ 11 BeschV
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Sportler
(bestimmte Berufsgruppen)
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§ 22 BeschV, § 23 BeschV, §30 BeschV
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Keine Zustimmung Bundesagentur für Arbeit, Nichtbeschäftigungsfiktion Kurzaufenthalte
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Sprachlehrer
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§ 11 BeschV
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Wissenschaft, Forschung und Entwicklung
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§ 5 BeschV, § 30 BeschV
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Mitgliedsunternehmen der IHK Köln und solchen Personen, die in der Region Köln die Gründung eines Unternehmens planen, erhalten gerne weitere Informationen.