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Kurzzeitige Beschäftigungserlaubnis

Für kurzzeitige Aufenthalte und für besondere Tätigkeiten gibt es die Möglichkeit einer vorübergehenden Beschäftigungserlaubnis.
Sie befinden sich hier auf einer Unterseite des Themas Neues Fachkräfteeinwanderungsgesetz.

a) Diverse kurzzeitige Tätigkeiten

Ausländern und Ausländerinnen kann eine vorübergehende Beschäftigungserlaubnis erteilt werden.

Dies ist ohne Zustimmung der Bundesagentur zum Beispiel möglich bei:

  • Teilnehmenden des Freiwilligendienstes in der Europäischen Union,
  • Personen, die aus karitativen Gründen in der Bundesrepublik beschäftigt sind, sowie
  • ausländischen Studierenden und Schülern von Hoch- und Fachschulen für einen Zeitraum bis zu 90 Tagen innerhalb von zwölf Monaten, wenn die Bundesagentur für Arbeit die Beschäftigung vermittelt hat.
  • Bei einer Beschäftigung vorwiegend aus religiösen Gründen, wenn einfache deutsche Sprachkenntnisse vorliegen (mit Ausnahmeregelungen), § 14 Ia BeschV

Im Übrigen ist eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich und kann insbesondere erteilt werden:

  • Bis zu drei Jahren bei qualifizierten Personen, die im Rahmen eines internationalen Personalaustauschs oder zur Verwirklichung eines Auslandsprojekts, für welches sie über Spezialkenntnisse verfügen, eine Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland ausüben wollen
  • Bis zu fünf Jahre an Sprachlehrer und Sprachlehrerinnen zum Zwecke des muttersprachlichen Unterrichts
  • Bis zu vier Jahre an Spezialitätenköche und Spezialitätenköchinnen
  • An Personen unter 27 Jahren mit Grundkenntnissen der deutschen Sprache zum Zwecke einer Au-pair-Beschäftigung bis zu einem Jahr
  • An Hausangestellte von Entsandten längstens für 5 Jahre
  • Bis zu 18 Monaten für Gastarbeitnehmer und Gastarbeitnehmerinnen aus Albanien und der Russischen Föderation (§ 29 Abs. 2 BeschV). Gastarbeitnehmer und Gastarbeitnehmerinnen sind Personen, die bereits im Heimatland eine berufliche Qualifikation erworben haben, über deutsche Sprachkenntnisse verfügen und zur Vervollkommnung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen.

b) Seit 1. März 2024: Kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung

Die Bundesagentur für Arbeit kann gemäß § 15d BeschV für Staatsangehörige bestimmter Länder eine Arbeitserlaubnis erteilen oder ihre Zustimmung zu einer Arbeitserlaubnis erteilen für Tätigkeiten von bis zu 90 Tagen in 180 Tagen bzw. maximal 8 Monaten. Eine solche Erlaubnis setzt neben einem durch die Bundesagentur festgesetzten Kontingent die Tarifgebundenheit des Unternehmens voraus.
Die Bundesagentur für Arbeit hat das Kontingent auf 25.000 Zustimmungen pro Kalenderjahr festgesetzt. Darüber hinaus gibt es ein Kontingent für georgische Staatsangehörige in Höhe von 1.500 Zustimmungen pro Kalenderjahr. Die Kontingente gelten für alle Branchen, ausgenommen sind Erntehelfer in der Landwirtschaft.
Betriebe können den Online-Antrag der Bundesagentur für Arbeit nutzen.

c) Saisonabhängige Beschäftigung

Die Bundesagentur für Arbeit kann Saisonarbeitnehmern aus Georgien und Moldau für Tätigkeiten in der Landwirtschaft eine Arbeitserlaubnis erteilen, § 15a BeschV.
Mitgliedsunternehmen der IHK Köln und solchen Personen, die in der Region Köln die Gründung eines Unternehmens planen, erhalten gerne weitere Informationen.