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„Entsandte" Beschäftigte / Personen mit ausländischem Arbeitsvertrag

Für Personen mit ausländischem Arbeitsvertrag, die für eine gewisse Dauer in Deutschland arbeiten sollen, gibt es verschiedene Möglichkeiten.
Sie befinden sich hier auf einer Unterseite des Themas Neues Fachkräfteeinwanderungsgesetz.

a) Allgemeines; Nichtbeschäftigungsfiktion

Für die Situation, dass kein inländisches Arbeitsverhältnis begründet werden soll, sondern ein Ausländer / eine Ausländerin mit einem ausländischen Arbeitsvertrag hier eingesetzt werden soll, gibt es verschiedene Möglichkeiten.
Je nach Einzelfall kann für kurzfristige Einsätze die Nichtbeschäftigungsfiktion des § 30 BeschV greifen. Informationen dazu finden sie in unserem Artikel Kurzaufenthalte – Nichtbeschäftigungsfiktion.

b) Dienstleistungserbringung, § 21 BeschV

Ausländer und Ausländerinnen, die bei einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in dem Sitzstaat des Unternehmens ordnungsgemäß beschäftigt sind und als Beschäftigte des ausländischen Unternehmens zur Erbringung einer Dienstleistung vorübergehend in das Bundesgebiet entsandt werden, benötigen keine Zustimmung der Agentur für Arbeit. Es muss ein sog. Vander-Elst-Visum beantragt werden.
Kurzfristige Einsätze können über die Nichtbeschäftigungsfiktion ohne Aufenthaltstitel erlaubt sein (siehe oben).
Weitere Informationen zum Einsatz ausländischer Subunternehmen finden Sie in unserem Internetartikel Einsatz von ausländischen Subunternehmen.

c) Werkverträge

Aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einer Reihe von Staaten (Türkei, Serbien, Bosnien-Herzegowina und Nordmazedonien) können Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen aus diesen Staaten im Rahmen fest vereinbarter Kontingente zur Ausführung von Werkverträgen zwischen dem Unternehmen, bei dem sie angestellt sind und einem deutschen Unternehmen für eine Dauer von bis zu vier Jahren in Deutschland beschäftigt werden.
Arbeitgeber / Arbeitgeberin bleibt also das ausländische Unternehmen. Zuständig für die Durchführung des Werkvertragsverfahrens ist die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit. Weitere Informationen erhalten Sie in der Broschüre der Agentur für Arbeit und in unserem Internetartikel Einsatz von ausländischen Subunternehmen.
Auch für Staatsangehörige von Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Monaco, Neuseeland, San Marino, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland sowie den Vereinigten Staaten von Amerika ist eine Arbeitserlaubnis möglich, um einen Werkvertrag in Deutschland zu erfüllen. Dies beruht auf ihrer Sonderstellung aus § 26 Abs. 1 BeschV (Best-Friends-Regel).

d) Entsendung I Unternehmensinterner Transfer (ICT)

Die Fälle der Entsendung im Sinne des unternehmensinternen Transfers sind in den §§ 19-19b AufenthG geregelt und setzen voraus, dass der Ausländer / die Ausländerin vor und während des Transfers arbeitsvertraglich an ein Unternehmen mit Sitz im Nicht-EU-Ausland gebunden ist. Es darf also kein inländisches Beschäftigungsverhältnis begründet werden.
Personen, die
  • bei einem Unternehmen mit Sitz im Nicht-EU-Ausland
  • als Führungskraft, Spezialist/in oder Trainee angestellt sind und
  • einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen EU-Mitgliedsstaates als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (Kürzel „ICT“ im Aufenthaltstitel) besitzen und
  • von ihrem Arbeitgeber / ihrer Arbeitgeberin für eine Dauer von bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen in die Bundesrepublik Deutschland entsandt werden,
benötigen zur Ausübung derartiger vorübergehender Tätigkeiten keinen Aufenthaltstitel, wenn dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die beabsichtigte Ausübung einer Beschäftigung im Bundesgebiet angezeigt wurde und bestimmte Dokumente vorgelegt wurden (§ 19a AufenthaltG- Kurzfristige Mobilität).
Das BAMF stellt eine Bescheinigung aus oder versagt unter bestimmten Voraussetzungen die Einreise und den Aufenthalt.
Soll der Teil des zuvor geschilderten unternehmensinternen Transfers in Deutschland länger als 90 Tage dauern, kann ebenfalls ein Aufenthaltstitel (Mobiler-ICT-Karte, § 19b AufenthG) erteilt werden. Dafür ist die Zustimmung der Arbeitsagentur notwendig.
Ausländer und Ausländerinnen, die bei einem Unternehmen im Nicht-EU-Ausland als Führungskraft, Spezialist/in oder Trainee angestellt sind und nach Deutschland entsandt werden sollen, ohne bereits einen ICT-Titel eines anderen EU-Mitgliedstaats zu besitzen, können mit Zustimmung der Agentur für Arbeit einen Aufenthaltstitel nach § 19 AufenthG erhalten. Das Arbeitsverhältnis im Ausland muss dabei vor Beginn des Transfers bereits mehr als sechs Monate bestehen und der geplante Transfer muss länger als 90 Tage dauern (ICT-Karte für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer, § 19 AufenthG).

e) Entsendung I Personalaustauschverfahren und Auslandsprojekte, § 10 BeschV

Liegen die Voraussetzungen der Entsendung mittels ICT-Karte (dazu oben) nicht vor, kommt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 BeschV in Betracht: Das Personalaustauschverfahren.
Diese Vorschrift gilt somit nur, wenn entweder
  • die Entsendung aus Staaten außerhalb der EU erfolgt, aber der Ausländer / die Ausländerin weder Führungskraft, Spezialist oder Trainee ist, oder
  • der Ausländer / die Ausländerin innerhalb der EU von einem Unternehmen oder Unternehmen, die einen Konzern im Sinne des § 18 AktG bilden, entsandt wird.
Der Ausländer / die Ausländerin muss über einen akademischen Abschluss oder eine vergleichbare Qualifikation verfügen. Die Erlaubnis wird für höchstens drei Jahre erteilt; die Agentur für Arbeit muss zustimmen.
Es ist der Gedanke des „Austauschs“ zu beachten, das heißt, es kommen nicht nur ausländische Mitarbeiter nach Deutschland, sondern es werden auch Arbeitnehmer des deutschen Unternehmensteils in Konzernteilen im Ausland eingesetzt.
Außerdem regelt § 10 BeschV noch den Sonderfall der Auslandsprojekte.

f) Entsendung I Blaue Karte bzw. Daueraufenthaltsberechtigte (§ 18h AufenthG)

Personen mit einer Blauen Karte, die in einem anderen Mitgliedsstaat der EU ausgestellt wurde, benötigen seit 18. November 2023 keine Arbeitserlaubnis mehr, wenn sie für maximal 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen nach Deutschland kommen, um hier Tätigkeiten auszuüben, die im direkten Zusammenhang mit den Pflichten aus dem Arbeitsvertrag stehen, für den die Blaue Karte erteilt wurde. Dasselbe gilt, wenn die Personen eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU in dem anderen Mitgliedstaat haben und unmittelbar vor dessen Erteilung eine Blaue Karte besaßen.
Für Nicht-Schengen-Staaten gelten besondere Regeln.

g) Monteure | Werklieferverträge

Nach § 19 BeschV können im Ausland Beschäftigte für Tätigkeiten im Rahmen von Werklieferungsverträgen, wie z.B. Montagearbeiten, eine Arbeitserlaubnis erhalten. Nähere Informationen zum Thema Montage und Demontage finden Sie auf der Internetseite der Agentur für Arbeit . In diesen Fällen ist eine Anzeige der geplanten Tätigkeit bei der Agentur für Arbeit erforderlich. Für längere Aufenthalte wird ein Aufenthaltstitel benötigt.
Mitgliedsunternehmen der IHK Köln und solchen Personen, die in der Region Köln die Gründung eines Unternehmens planen, erhalten gerne weitere Informationen.