Außergerichtliche Streitbeilegung
Schiedsgericht – Alternative zum staatlichen Gericht
Wer eine Streitigkeit nicht vor einem staatlichen Gericht austragen möchte, kann die Zuständigkeit eines (privaten) Schiedsgerichts vereinbaren.
Durch eine Schiedsvereinbarung (Schiedsabrede oder Schiedsklausel) schließen die Parteien eines Rechtsstreits die staatliche Gerichtsbarkeit aus und einigen sich stattdessen auf eine verbindliche und abschließende Entscheidung durch das (private) Schiedsgericht.
Vereinbarung
Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts muss vereinbart werden.
Diese Schiedsvereinbarung (auch Schiedsabrede oder Schiedsklausel genannt) muss nach den §§ 1029 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) erfolgen und kann bereits bei Vertragsabschluss, nachträglich zu einem bestimmten Vertrag oder auch erst für einen bereits konkret entstandenen Konflikt geschlossen werden.
Das Schiedsverfahren richtet sich grundsätzlich nach dem zehnten Buch der ZPO, soweit die Parteien keine anderen, individuell vereinbarten Regelungen (z. B. durch Wahl einer sog. Schiedsordnung) treffen oder es sich um einen Schiedsvertrag in Arbeitsstreitigkeiten handelt (vgl. §§ 101 ff. ArbGG).
Immer zu berücksichtigen sind allerdings das Recht auf rechtliches Gehör und die Gleichbehandlung der Parteien (§ 1042 Abs. 1 ZPO). Nimmt man Bezug auf eine Verfahrensordnung einer Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (z.B. die Schiedsgerichtsordnung der IHK zu Köln), so gilt diese als vereinbart.
Merkmale eines Schiedsverfahrens
Die Parteien können sich die Schiedsrichter bzw. Schiedsrichterinnen sowie deren Anzahl selbst aussuchen. Dadurch besteht die Möglichkeit, Schiedsrichter/Schiedsrichterinnen auszuwählen, welche eine besondere Sachkenntnis, Fach- und/oder Sprachkenntnisse sowie sonstige relevante Erfahrungen für den Konflikt besitzen. Dies können beispielsweise Rechtsanwälte, Sachverständige oder Wirtschaftsfachleute sein.
Ein weiterer Vorzug der Schiedsgerichtsbarkeit ist die Möglichkeit einer individuellen Gestaltung des Verfahrensablaufs, welche sich nicht an den engen Vorgaben der staatlichen Gerichte orientieren muss. So können die Parteien beispielsweise die Verfahrenssprache(n) und den Verhandlungsort des Verfahrens festlegen.
Die Verhandlungen finden in der Regel unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und sind vertraulich. Dies kann zu einer höheren Vergleichsbereitschaft und deutlich kooperativeren Zusammenarbeit als in einem staatlichen Gerichtsverfahren, welches unter den Augen der Öffentlichkeit abgehalten wird, führen.
Der Instanzenzug der Schiedsgerichtsbarkeit ist nach nur einer Instanz beendet. Dieser Umstand kann Kostenvorteile mit sich bringen und führt häufig zu einem schnelleren Abschluss des Verfahrens bzw. Konflikts.
Mit Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens setzt wie bei der Erhebung einer Klage vor einem staatlichen Gericht die Hemmung der Verjährung der Ansprüche ein (§ 204 Abs. 1 Nr. 11 Bürgerliches Gesetzbuch).
Gemäß § 1055 ZPO hat der Schiedsspruch unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. Die Zwangsvollstreckung inländischer Schiedssprüche findet statt, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist (§ 1060 Abs. 1 ZPO).
International
Da das Schiedsgericht nicht in ein bestimmtes nationales Recht eingebunden ist, gilt eine Schiedsvereinbarung als neutrale Alternative, die eher konsensfähig ist als die der staatlichen Gerichte des einen oder des anderen Staates.
Schiedssprüche werden international in einem deutlich weiteren Umfang anerkannt als die Urteile staatlicher Gerichte (z. B. Anerkennung von ausländischen Schiedssprüchen auch in China – im Gegensatz zu Urteilen staatlicher Gerichte).
Der sogenannte „Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut“ eröffnet die Möglichkeit, auch Vergleiche international durchzusetzen, wohingegen vor staatlichen Gerichten abgeschlossene Vergleiche außerhalb Europas praktisch gar nicht anerkannt werden. Die Vollstreckbarkeit von den in Handelssachen ergangenen Schiedssprüchen ist in 172 Staaten völkerrechtlich durch die „New York Convention“ gesichert.
Weitere Informationen zu internationalen Schiedsgerichten finden Sie in unserem Internetartikel Internationale Schiedsgerichte - Streiterledigung im internationalen Geschäft.
Institutionelle und ad-hoc-Verfahren
Die Parteien können sich auf die Anwendbarkeit einer Schiedsgerichtsordnung einer bestimmten Institution, wie zum Beispiel auf die der IHK Köln, einigen.
Sofern sich die Parteien gegen ein institutionelles Verfahren entscheiden (ad-hoc-Verfahren, d.h. ohne Unterstützung einer Institution) können sich die Parteien beispielsweise auf die Anwendbarkeit der Schiedsgerichtsordnung der United Nations Commission on International Trade Law (UNCITRAL) einigen.
Mitgliedsunternehmen der IHK Köln und Personen, die in der Region Köln die Gründung eines Unternehmens planen, erhalten gerne weitere Informationen.