Exportkontrolle

Grundzüge der Exportkontrolle

Die Exportkontrollgesetzgebung sieht vor, dass bestimmte Güter (Waren, Technologien oder Software/Datenverarbeitungsprogramme) nur mit einer Genehmigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ausgeführt werden dürfen. Genauso können Ausfuhrbeschränkungen und -verbote für ein bestimmtes Empfängerland oder sogar für einzelne Personen gelten. Die IHK Köln hat die wesentlichen Bestandteile der  Exportkontrolle zusammengestellt.

Rechtsgrundlagen

Es gilt der Grundsatz des freien Außenwirtschaftsverkehrs. Dies ergibt sich aus  § 1 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG). Allerdings sind unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen möglich.
§ 4 AWG definiert diese Möglichkeiten näher. Danach sind Beschränkungen zulässig, wenn
  • wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten sind,
  • eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker zu verhindern ist, oder
  • wenn die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland vor einer erheblichen Störung bewahrt werden müssen.
Auf der Grundlage von § 4 AWG enthält die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) konkrete Verbote und Genehmigungspflichten. Die Bestimmungen ermöglichen insbesondere eine Kontrolle des Exports von Waffen und Rüstungsgütern. Die Liste der kontrollierten Rüstungsgüter ist insbesondere in Teil I des Anhangs der Ausfuhrliste (AL) zur AWV enthalten. Für die Ausfuhr bestimmter Schusswaffen ist zudem die Verordnung (EU) 258/2012, die sog. Feuerwaffen-Verordnung, zu beachten.
Für die Ausfuhr bestimmter Güter, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zur Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden können, ist die Verordnung (EU) 2019/125, die sog. Anti-Folter-Verordnung, zu berücksichtigen. Die Verordnung (EU) 2021/821, die sog. EU-Dual-Use-Verordnung, ist für Güter zu beachten, die sowohl zivilen als auch militärischen Zwecken zugeführt werden können (sog. Dual-Use-Güter).
Die Sanktionslisten sind ein weiteres Element der Verbote und Beschränkungen. Sanktioniert werden können Personen, Unternehmen, Institutionen und Organisationen. Die Verordnungen (EG) 881/2002 und (EG) 2580/2001 sind zu beachten. Die IHK hat zu den Sanktionslisten eine Information auf ihrer Internetseite veröffentlicht: Sanktionslisten prüfen bei Auslandsgeschäften.
Auf der europäischen Ebene sind die Rechtsquellen für diese Beschränkungsmaßnahmen die Artikel 4 und 9 der EU-Verordnung 821/2021. National gesehen sind es die §§ 74 - 79 der AWV.
Zudem ist das Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG) zu beachten. Zuständige Genehmigungsbehörde ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK). Neben den bisher genannten Vorschriften spielen die Beschlüsse (Embargos/Anti-Terror-Listen) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (VN) sowie der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) eine zentrale Rolle.
Die Rechtsgrundlagen hat das BAFA auf seiner Internetseite zusammengestellt.
Zentrale Genehmigungsbehörde für die Exportkontrollen ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Eschborn. Das BAFA prüft nach einem bestimmten Katalog, ob der Export genehmigungspflichtig ist. Es wird unter anderem geprüft, ob das Gut in der europäischen oder nationalen Güterliste genannt ist. Auch für nicht gelistete Güter kann es Genehmigungspflichten geben, wenn sie in sogenannte „kritische" Länder geliefert werden sollen. Bei bestimmten Ländern werden zusätzlich die technische Unterstützung sowie besondere Erwerbs- und Veräußerungsgeschäfte einer Kontrolle unterworfen.

Länderbezogene Embargomaßnahmen

Embargos werden aus außen- oder sicherheitspolitischen Gründen angeordnet und beschränken die Freiheit im Außenwirtschaftsverkehr gegenüber bestimmten Ländern. Eine Lieferung kann auch verboten sein, wenn sie in ein Land erfolgen soll, gegen das ein Embargo verhängt wurde.
Es gibt drei Embargoarten: Totalembargos, Teilembargos und Waffenembargos. Die jeweiligen Embargoverordnungen werden regelmäßig vom Gesetzgeber aktualisiert und angepasst. Dies kann sowohl zu Verschärfungen als auch Lockerungen des Embargos führen.
Die „Embargoländer“ sowie weiterführende Informationen sind auf der Internetseite des BAFA zu finden.

Personenbezogene Embargomaßnahmen

Neben länderbezogenen Embargos gibt es auch restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus, das heißt so genannte personenbezogene, länderunabhängige Embargos. Diese Maßnahmen, namentlich Finanzsanktionen, richten sich gegen einzelne Personen, Einrichtungen oder Organisationen. Weiterführende Informationen hat das BAFA veröffentlicht. Eine Prüfung der sanktionierten Personen, Gruppen oder Organisationen kann über das Justizportal des Bundes und der Länder vorgenommen werden.

Güterkontrolle

Neben Rüstungsgütern unterliegen Dual-Use-Güter, wenn sie in Anhang I und IV der EU-Dual-Use-Verordnung oder in der Ausfuhrliste genannt sind (sog. gelistete Güter) einer Kontrolle. Nicht gelistete Güter unterliegen je nach Verwendungszweck einer Kontrolle. Güter können zudem aufgrund von Embargobestimmungen einer Kontrolle unterliegen.

Ob eine Genehmigungspflicht besteht, hängt insbesondere davon ab:

  • In welches Land Sie liefern wollen.
  • An wen Sie liefern wollen.
  • Was Sie liefern wollen.
  • Für welche Zwecke die Güter verwendet werden sollen.

Dual-Use-Verordnung und Ausfuhrliste

Die Anhänge I und IV der Dual-Use-Verordnung (EU-Listen) sowie die Ausfuhrliste (nationale Liste) bilden die Einschränkungen ab. Die Listen beinhalten Güter, die als sogenannte Dual-Use-Güter (Güter mit doppeltem Verwendungszweck) eingestuft wurden – sie sind aus technischer Sicht sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke geeignet. Anhang IV ist ein Teilabschnitt von Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung. Allerdings sind diese Güter aus Sicht der Exportkontrolle so sensibel, dass auch die innergemeinschaftliche Verbringung genehmigungspflichtig ist.

Die Zolltarifnummer ist in der Regel kein abschließendes Kriterium, um auf die Erfassung eines Gutes von der Dual-Use-Güterliste zu schließen. Diese Liste nennt nur Güter, die aufgrund ihrer technischen Eigenschaften kontrolliert werden. Einer Zolltarifnummer können gleiche Güter mit unterschiedlichen technischen Kriterien zugeordnet sein. Deshalb kann die Zolltarifnummer nicht immer den eindeutigen Rückschluss auf eine Position der Güterliste geben. Dies sollte im Umgang mit dem vom BAFA herausgegebenen Umschlüsselungsverzeichnis oder dem vom Zoll eingerichteten elektronischen Zolltarif (EZT) berücksichtigt werden.
Jedes von der Güterliste erfasste Gut hat eine Kontrollnummer in der Güterliste – die Güterlistenposition. Die entsprechende Position ist mit technischen Parametern hinterlegt. Die Ausfuhr ist erst genehmigungspflichtig oder verboten, wenn die technischen Parameter mit der zum Export vorgesehenen Sendung übereinstimmen

Militärische Endverwendung/Rüstungsgüter

Die Ausfuhr ist insbesondere dann genehmigungspflichtig, wenn es sich um Güter handelt, die für militärische Zwecke besonders konstruiert oder geändert sind. Hier spricht man dann von „Rüstungsgütern“.
Die Lieferung von Rüstungsgütern ist grundsätzlich genehmigungspflichtig. Die betroffenen Güter sind in der Ausfuhrliste (Teil I Abschnitt A) enthalten. Bei nicht gelisteten Gütern wird ebenfalls eine Ausfuhrgenehmigung bzw. eine Verbringungsgenehmigung benötigt, abhängig vom vorgesehenen Verwendungszweck oder Käufer bzw. Bestimmungsland.
Bei einem Waffenembargo gegen das Bestimmungsland unterliegt die Lieferung der Genehmigungspflicht. Auch wenn Güter für eine Verwendung im Zusammenhang mit Rüstungsgütern stehen oder zur Errichtung kerntechnischer Anlagen in bestimmten Ländern vorgesehen sind, liegt eine Genehmigungspflicht vor. Ebenso besteht eine Unterrichtungspflicht an das BAFA, wenn Kenntnis über o.g. Verwendungszwecke besteht.
Die Erteilung einer Genehmigung hängt auch von der Zuverlässigkeit des Exportierenden ab. Hierzu kann das BAFA verlangen, dass Antragstellende eine ausfuhrverantwortliche Person auf Vorstands- beziehungsweise Geschäftsführungsebene benennt.

Diverse Leistungen des BAFA sind gebührenpflichtig, u.a. auch die Ausfuhrgenehmigung für Dual-Use-Güter. Das Gebührenverzeichnis steht online zur Verfügung.

Genehmigungsformen

Grundform der Ausfuhr- bzw. Verbringungsgenehmigung ist die Einzelgenehmigung. Es wird die Lieferung eines Gutes bzw. mehrerer Güter aufgrund eines Auftrages an eine Empfängerin oder einen Empfänger genehmigt. (Sonderform: „Höchstbetragsgenehmigung“ aufgrund mehrerer Aufträge an ein empfangendes Unternehmen oder eine empfangende Person)
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Sammelgenehmigung (SAG) erteilt werden, d.h. genehmigt wird die Ausfuhr einer Gruppe von Gütern an mehrere Empfangende. Die SAG setzt voraus, dass das exportierende Unternehmen über ein ausreichendes Internal Compliance Programm (ICP), also innerbetriebliches Exportkontrollsystem verfügt. Ein Merkblatt mit weiteren Informationen zu SAG und ICP hat das BAFA veröffentlicht.
Eine weitere Genehmigungsform sind die Allgemeinen Genehmigungen (AGG). Diese müssen nicht beantragt werden. Die Nutzung ist allerdings zu melden. Hierfür stellt das BAFA ein Online-Portal “ELAN-K”-Ausfuhr-System” zur Verfügung. Eine Prüfung, welche AGG wann genutzt werden kann, kann über den AGG-Finder erfolgen.
Achtung: Der AGG-Finder ersetzt nicht die Prüfung. Die jeweilige AGG inklusive Nebenbestimmungen muss sorgfältig eigenverantwortlich geprüft werden.
Diese Informationen sollen − als Service der IHK Köln − nur erste Hinweise geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.