Exportkontrolle

Dual-Use-Verordnung

Bei der Ausfuhr von „Dual-Use-Gütern", also Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, ist besondere Vorsicht geboten: Ihr Export unterliegt strengen gesetzlichen Regelungen. Bei Verstößen drohen empfindliche Strafen.

Novelle der Verordnung

Die EU hat eine Reform der zugrundeliegenden Dual-Use-Verordnung mit der Verordnung (EU) 2021/821 beschlossen. Die Novelle ist seit September 2021 in Kraft.
Am 17. Januar 2024 hat die EU-Kommission neue Leitlinien für die Kontrolle von Ausfuhren mit doppeltem Verwendungszweck veröffentlicht. Ziel ist es, die Transparenz durch einen verstärkten Informationsaustausch über die Genehmigungsentscheidungen der Mitgliedstaaten im Bereich der Ausfuhrkontrolle zu erhöhen.
Die Leitlinien wurden mit den Sachverständigen der Mitgliedstaaten vereinbart und legen das Verfahren für die Erhebung von Genehmigungsdaten durch die Europäische Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Einzelnen fest.
Am 16. Oktober 2024 hat die EU-Kommission Leitlinien für die Ausfuhr von Gütern für die digitale Überwachung veröffentlicht. Sie sollen die Unternehmen bei der Durchführung von Ausfuhrkontrollen im Bereich der nicht gelisteten Güter für digitale Überwachung unterstützen.

Dual-Use-Verordnung listet genehmigungspflichtige Güter

Dual-Use-Güter sind Produkte, Software und Technologien, die zivil, aber auch militärisch genutzt werden können. Hierzu zählen beispielsweise Laser. Während jeder zuhause im Drucker oder im CD-Player selbst Laser nutzt, können leistungsstärkere Ausführungen auch als Waffe eingesetzt werden. Überschreitet ein Laser bestimmte technische Schwellenwerte, ist seine Ausfuhr genehmigungspflichtig.
Welche Produkte der Exportkontrolle unterliegen, wird vorrangig in internationalen Abkommen festgelegt.
Die zentrale Rechtsgrundlage für die Ausfuhr, die Verbringung, die Vermittlung und die Durchfuhr von Dual-Use-Gütern aus der Europäischen Union ist für Deutschland und die anderen Mitgliedstaaten die europäische Dual-Use-Verordnung, mit der die internationalen Abkommen in europäisches Recht umgesetzt werden.
Ist ein Gut in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführt, bedarf es für den Export ins außereuropäische Ausland einer Genehmigung – in wenigen, eng begrenzten Fällen gilt das auch für Lieferungen innerhalb der EU. Die Aufnahme in die Liste richtet sich überwiegend nach technischen Parametern und wird in internationalen Exportkontrollregimen abgestimmt.
Bestimmte Dual-Use-Güter sind zudem auf nationaler Ebene in den Regelungen des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung als genehmigungspflichtig gelistet. Aber auch die Ausfuhr oder Vermittlung von nicht gelisteten Dual-Use-Gütern kann unter bestimmten Voraussetzungen genehmigungspflichtig sein (sog. „Catch-all-Klausel").
An wen die Ware geliefert und wofür sie eingesetzt wird, prüft hierzulande das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als Genehmigungsbehörde. Ohne die von ihr erteilte Ausfuhrgenehmigung dürfen Dual-Use-Güter nicht exportiert werden. Verstöße sind mit harten Geld- beziehungsweise Freiheitsstrafen für das verantwortliche Management bewehrt, auch deshalb gilt das Thema Exportkontrolle in vielen Unternehmen als Chefsache.
Mit der Delegierten Verordnung vom 5. September 2024 hat die EU-Kommission die Aktualisierung des Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 2021/821 (EU-Dual-Use-Verordnung) auf den Weg gebracht. Diese Delegierte Verordnung 2024/2547 ist am 7. November 2024 in Kraft getreten.

Wo finde ich die aktuellen Güterlisten?

Die jeweils aktuelle Fassung finden Sie auf der Internetseite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unter dem Stichwort „Güterlisten“. Dort finden Sie auch ein nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Interpretation der Listen: Das sog. Umschlüsselungsverzeichnis führt, ausgehend von der Warennummer eines Gutes, zu den möglichen Güterlistennummern.

Maßnahmen/Prüfungen im Unternehmen

  • Werden Vermittlungsgeschäfte getätigt (Kauf, Verkauf außerhalb der EU in ein weiteres Land außerhalb der EU)?
  • Haben eigene Produkte die Beschaffenheit zur unbemerkten Einflussnahme von Geräten der Telekommunikation, Netzwerken?
  • Werden Güter verkauft oder geliefert, die im Anhang IV der EU-Dual-USE-Güter-Liste aufgeführt sind?
  • Prüfung der Endverwendung der auszuführenden Güter
  • Benennung des Exportkontrollbeauftragten und des Ausfuhrverantwortlichen
  • Regelmäßiger Bericht des Exportkontrollbeauftragten an den Ausfuhrverantwortlichen
  • Regelmäßige Abfrage des Ausfuhrverantwortlichen zum Status der Exportkontrolle im Unternehmen
  • Regelmäßige Einsicht der Güterlisten und deren Prüfung und Abgleichung
  • Prüfung der Ausfuhrvorgänge im Unternehmen
  • Einsatz einer “Stoppfunktion”: Bevollmächtigter, der Transaktionen im Unternehmen stoppen kann
  • Dokumentation aller Transaktionen und Maßnahmen und Festlegung der Nachverfolgbarkeit (Archiv)