Güterlisten

Das Umschlüsselungsverzeichnis

Vor jedem Export muss regelmäßig geprüft werden, ob die Waren bzw. Güter einer Genehmigungspflicht unterliegen. Das Umschlüsselungsverzeichnis kann den Umgang mit den Güterlisten erleichtern.

Was ist das Umschlüsselungsverzeichnis?

Das Umschlüsselungsverzeichnis des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hilft Unternehmen bei der Prüfung, ob ihre Produkte als Rüstungs- oder Dual-Use-Güter (Güter mit doppeltem Verwendungszweck) klassifiziert sind und somit eine Ausfuhrgenehmigung benötigen.

Wie kann das Umschlüsselungsverzeichnis helfen?

Ausgehend von der Warennummer führt es direkt zu den einschlägigen Nummern der Exportkontrolllisten.

Welche Fälle kommen in der Praxis häufig vor?

Codierung bei der Zollanmeldung

Bei der Zollanmeldung verlangt das IT-System ATLAS häufig eine Aussage darüber, ob für die angemeldete Ware eine Ausfuhrgenehmigung vorliegt. Unter einer bestimmten Warennummer können sowohl Güter erfasst sein, die unter die Exportkontrollvorschriften fallen, als auch Güter, deren Ausfuhr und/oder Einfuhr ohne Beschränkungen möglich ist. In diesen Fällen muss geprüft werden, ob die Verbote und Beschränkungen zutreffen. Die entsprechende Bestätigung wird in codierter Form in der Zollanmeldung angegeben

Auskünfte gegenüber geschäftlich verbundenen Unternehmen

Auch das Unternehmen, dass die Waren empfängt, möchte oder muss darüber informiert werden, wenn Verbote und Beschränkungen zu beachten sind. So besteht im Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union für Dual-Use-Güter eine Hinweispflicht.
Aber auch im Warenverkehr innerhalb Deutschlands können Anfragen zur Klassifizierung der Erzeugnisse eingehen. Gerade wenn es sich um Güter handelt, die komplexe, technische Parameter aufweisen, kann oft nur das herstellende Unternehmen die Einsatzfähigkeit prüfen und bewerten. Die Hinweise zur Listung machen dem in Deutschland ansässigen Unternehmen deutlich, dass bei der weiteren Verwendung oder dem nachfolgenden Export der Erzeugnisse die Exportkontrollmaßnahmen zu beachten sind.

Wie funktioniert das Umschlüsselungsverzeichnis?

Das Umschlüsselungsverzeichnis erleichtert dies, indem es von der Warennummer ausgeht und ihr die Position der Ausfuhrliste bzw. der Dual-Use-Verordnung gegenüberstellt. Die Warennummer ist in der Regel im Unternehmen vorhanden, wodurch die technische Prüfung erleichtert wird. Mit Hilfe der Warennummer führt das Verzeichnis zu den einschlägigen Positionen der Dual-use-Güterliste und der Ausfuhrliste. Entscheidend ist die Prüfung der im erläuternden Text bei der jeweiligen Ausfuhrlistennummer genannten technischen Parameter.
Jedes Kapitel des Umschlüsselungsverzeichnisses besteht aus zwei Teilen: Teil A (Allgemeines) und Teil B (Besonderes). Es empfiehlt sich, die Suche in folgender Reihenfolge vorzunehmen:
  • Suchen Sie zunächst in Teil B nach der konkreten Warennummer.
  • Steht Ihrer Warennummer eine Ausfuhrlistennummer gegenüber, dann prüfen Sie den erläuternden Text.
  • Wenn die dort beschriebenen technischen Parameter auf Ihre Ware zutreffen, müssen Sie einen Abgleich mit dem Listeneintrag in der Güterliste vornehmen.
  • Prüfen Sie den Wortlaut der entsprechenden Listennummer in der Güterliste, um festzustellen, ob die dort beschriebenen technischen Eigenschaften mit denen Ihres Gutes übereinstimmen. Ist das der Fall, dann ist Ihre Ware gelistet.
  • Finden Sie in Teil B Ihre Ware nicht, dann prüfen Sie Teil A des Kapitels. Dort sind Kriterien genannt, die auf alle Waren aus diesem Warenkapitel zutreffen, unabhängig davon, ob die Einzelnummer aufgeführt ist oder nicht. Ggf. ergibt sich aus diesen Kriterien eine Genehmigungspflicht für Ihre Ware.

Wer muss prüfen?

Die Prüfung, ob die Ausfuhr von Gütern genehmigungspflichtig ist, liegt in der Verantwortung jedes Exportierenden. Ohne eine Prüfung besteht die Gefahr, dass strafbewehrte Verbote und Genehmigungspflichten verletzt werden. Die Anwendung des Umschlüsselungsverzeichnisses ersetzt die eigenverantwortliche Prüfung der Gütereinstufung durch den Exportierenden nicht, da sie nicht rechtsverbindlich ist. Eine verwendungsbezogene beziehungsweise empfängerbezogene Genehmigungspflicht ist damit noch nicht geprüft.
Eine Übersicht zu den Genehmigungstatbeständen finden Sie in der BAFA-Broschüre Exportkontrolle und das BAFA.