Baden-Württemberg: Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz beschlossen

Mit diesem Gesetz wird das Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg aus dem Jahr 2013, das in den Jahren 2020 und 2021 novelliert wurde, fortentwickelt.
Mit der Fortentwicklung wird unterstrichen, dass mit voranschreitendem Klimawandel die ambitionierten Bemühungen beim Klimaschutz stärker als bislang auch noch um Maßnahmen zur Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels ergänzt werden müssen („Klimawandelanpassung“).
Zentrales Element des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes sind die Klimaschutzziele für die Jahre 2030 und 2040. Sie geben die Richtung für die Klimapolitik des Landes vor. Das 2030-Ziel wird nun auch für einzelne Sektoren wie zum Beispiel die Energiewirtschaft, die Industrie oder den Verkehr durch „Sektor-Ziele“, also konkrete Einsparvorgaben beim Treibhausgasausstoß, handhabbar gemacht. Um diese Ziele zu erreichen, wurde das Instrument des „Klima-Maßnahmen-Registers“ entwickelt, in dem die Maßnahmen der Landesregierung zum Schutz des Klimas einheitlich, übergeordnet und fortlaufend geführt werden.
Mit einem regelmäßigen Monitoring überprüft die Landesregierung die Erreichung der Klimaschutzziele. Falls sich abzeichnet, dass diese nicht erreicht werden, beschließt die Landesregierung zusätzliche Maßnahmen.
Daneben enthält das Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz auch konkrete Maßnahmen. Dazu zählen insbesondere die kommunale Wärmeplanung und die Pflicht, auf neugebauten Gebäuden und bei grundlegenden Dachsanierungen Photovoltaikanlagen zu installieren.
Die Photovoltaikpflicht bleibt wie in der letzten Version des Klimaschutzgesetzes bestehen: Beim Neubau und grundlegender Dachsanierung von allen Gebäudearten sowie beim Neubau von offenen Parkplätzen ab 35 Stellplätzen greift die Photovoltaikpflicht, sofern die Dach- oder Stellplatzfläche zur Solarnutzung geeignet ist. Die Pflicht gilt auch bei einem Ausbau oder Anbau an ein bestehendes Gebäude oder an einen bestehenden Parkplatz.
Die wichtigsten Inhalte des Klimaschutzgesetzes:
  • Klimaschutzziele
  • Monitoring
  • Mechanismus beim Verfehlen der Klimaschutzziele
  • Klima-Maßnahmen-Register (KMR)
  • Klimavorbehalt bei Förderprogrammen
  • Artikel CO2-Schattenpreis
  • Klima-Sachverständigenrat
  • Landesflächenziel für den Ausbau der erneuerbaren Energien
  • Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels
  • Vorbildfunktion der öffentlichen Hand beim Klimaschutz
  • Erfassung des Energieverbrauchs durch Kommunen
  • Pflicht zur kommunalen Wärmeplanung
  • Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen
  • Klimamobilitätspläne
  • Klimaschutzvereinbarungen mit Unternehmen
  • Nachhaltiges Bauen in Förderprogrammen
  • Beteiligung der Regierungspräsidien zum Klimaschutz
Quelle: Umweltministerium Baden-Württemberg