20.06.2024

Mitarbeiterkapitalbeteiligung: Aktualisiertes BMF-Anwendungsschreiben

Es wurden Anpassungen hinsichtlich der einzubeziehenden Beschäftigten vorgenommen.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat das BMF-Schreiben „Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung beziehungsweise Übertragung von Vermögensbeteiligungen ab 2024 (§ 3 Nr. 39, § 19a EStG)“ aktualisiert. Das BMF greift dabei eine wesentliche DIHK-Forderung auf.

Gesetzliche Änderungen machen Anpassungen notwendig

Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz vom 11. Dezember 2023 und dem Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024 hat sich der Gesetzgeber erneut dem Thema „Mitarbeiterbeteiligung“ gewidmet und die steuerlichen Regelungen einer Anpassung unterzogen. Ziel ist es, junge Unternehmen im internationalen Wettbewerb um Talente durch verbesserte steuerliche Rahmenbedingungen zu unterstützen. Die Änderungen betreffen insbesondere die Regelungen des § 3 Nr. 39 und Nr. 71 EStG sowie § 19a EStG. Aufgrund der gesetzlichen Änderungen musste die in dem BMF-Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 16. November 2021 niedergelegte Verwaltungsauffassung aktualisiert werden.

Erleichterungen für die Steuerfreiheit

Voraussetzung für die Steuerfreiheit des § 3 Nr. 39 EStG ist, dass die Beteiligung mindestens allen Arbeitnehmern offensteht, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen. Aus Vereinfachungsgründen sind im BMF-Schreiben vom 1. Juni 2024, IV C 5 - S 2347/24/10001 :001 Arbeitnehmergruppen aufgeführt, die aus einem Beteiligungsangebot ausgenommen werden können.  Ausnahmen von der Einbeziehung in ein Beteiligungsangebot sind demnach möglich für in ein ausländisches Unternehmen entsandte Arbeitnehmer (Rz. 14 des BMF-Schreibens). Der im Entwurf des BMF-Schreibens vom 4. April 2024 enthaltene problematische Zusatz, dass die Ausnahme nur gelten soll, wenn der gesamte Arbeitslohn für den Entsendungszeitraum vom aufnehmenden Unternehmen zu tragen ist, wurde im finalisierten BMF-Schreiben gestrichen. Die DIHK hatte sich mit Stellungnahme vom 6. Mai 2024 für eine entsprechende Streichung stark gemacht, da die beabsichtigte Einschränkung in der Praxis zu unüberwindbaren Hindernissen für die Unternehmen unter anderem durch kapitalmarktrechtliche Vorschriften geführt hätte. Die Berücksichtigung der DIHK-Forderung im aktualisierten BMF-Schreiben ist daher sehr zu begrüßen.
Aus dem Steuer-Newsletter der DIHK (Ausgabe Nr. 6/2024)