19.12.2024
E-Rechnungspflicht in Deutschland
Mit Einführung der E-Rechnungspflicht in Deutschland müssen Unternehmen Rechnungen, die gegebenenfalls nur aus strukturierten elektronischen Daten bestehen, verarbeiten.
Um diese Daten für das menschliche Auge sichtbar zu machen und gegebenenfalls prüfen zu können, ist ein so genannter Viewer erforderlich. Die DIHK hat sich vehement dafür eingesetzt, dass ein kostenfreies staatliches Tool zur Verfügung gestellt wird.
Die Finanzverwaltung hat nun ein kostenfreies, staatliches Tool zur Visualisierung von E-Rechnungen freigeschaltet. Es ist unter Elster verfügbar.
Das Tool zum Sichtbar Machen von E-Rechnungen im xml-Format ist unter folgendem Link abrufbar: ELSTER. Es kann jeweils nur eine Datei hochgeladen werden. Es eignet sich daher nicht als Tool für die Visualisierung im größeren Umfang. Vielmehr soll damit der Einstieg in die E-Rechnung erleichtert werden.
Hintergrund
Betriebe in Deutschland müssen per Gesetz ab dem 1. Januar 2025 elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) empfangen können. Dabei handelt es um Rechnungen, die einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt sowie empfangen werden und die automatisierte Weiterverarbeitung ermöglichen.
Die neuen Regelungen zur E-Rechnung gehen auf das Wachstumschancengesetz zurück. Sie gelten für im Inland steuerbare Umsätze, wenn es sich bei den Beteiligten um in Deutschland ansässige Unternehmen handelt (sogenannte B2B-Umsätze im Inland). Ausnahmen bestehen für Umsätze, die unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG fallen, für Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro brutto (Gesamtbetrag) nach § 33 UStDV, Fahrausweise i.S.d. § 34 UStG sowie Kleinunternehmerrechnungen, § 34a UStDV.
Während Betriebe bereits ab dem 1. Januar 2025 den Empfang von E-Rechnungen ermöglichen müssen, enthält das Gesetz für die Ausstellung elektronischer Rechnungen Übergangsfristen: Ab 1. Januar 2028 müssen Unternehmen aller Größen und Branchen digitale Rechnungen ausstellen – vom DAX-Konzern über den Freiberufler und den Blumenladen um die Ecke bis hin zum Solo-Selbständigen. Lediglich Kleinunternehmer i.S.d. § 19 UStG sind von der Ausstellungspflicht ausgenommen. Für Betriebe, deren Gesamtumsatz im Jahr 2026 mehr als 800.000 Euro betragen hat, gilt diese Pflicht schon zum 1. Januar 2027. Erforderlich ist die E-Rechnung allerdings ausschließlich für Transaktionen zwischen Unternehmen, nicht aber zwischen Betrieben und Privatpersonen.
Quelle: Aus dem Steuer-Newsletter der DIHK (Ausgabe Nr. 12/2024)