19.12.2024
Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) gestartet
Erste Zuteilungsphase erfolgte zum 3. Dezember 2024
Die Zuteilung der neuen Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) erfolgte zum 3. Dezember 2024 für solche Unternehmen, denen bis zum 30. November 2024 eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zugeteilt wurde. Allen anderen Unternehmen wird die W-IdNr. in einem zeitlich gestaffelten Verfahren zugewiesen und gesondert mitgeteilt.
Die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) ist eine eindeutige Identifikationsnummer, die gemäß § 139c Abgabenordnung (AO) allen wirtschaftlich Tätigen in Deutschland in einem zeitlich gestaffelten Verfahren vom Bundesamt für Steuern (BZSt) automatisch, das heißt von Amts wegen, zugewiesen wird.
Diese betrifft Unternehmen aller Rechtsformen (natürliche Personen, die wirtschaftlich tätig sind, juristische Personen, Personenvereinigungen etc.).
Die W-IdNr. dient der eindeutigen und dauerhaften Identifizierung von wirtschaftlich Tätigen im Besteuerungsverfahren. Diese wird bundeseinheitlich vergeben und ändert sich auch bei einem Um-/Fortzug nicht. Ziel ist es, die Kommunikation zwischen den wirtschaftlich Tätigen und Behörden sowie zwischen den Behörden im Besteuerungsverfahren zu vereinfachen. Sie stellt einen wichtigen Schritt zur weiteren Digitalisierung von Verwaltungsverfahren dar. Sowohl Unternehmen als auch Verwaltung können – bei einer praxisgerechten und effizienten Ausgestaltung dieser Prozesse – von einer Beschleunigung der Verfahren und damit einer früheren Rechts- und Planungssicherheit profitieren.
Die W-IdNr. dient zudem als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer im Sinne des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes (UBRegG) für Unternehmen.
Aufbau der W-IdNr. und Abgrenzung zur Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.)
Die W-IdNr. setzt sich aus den Buchstaben „DE“ und einer 9-stelligen Zifferfolge zusammen, ergänzt um ein fünfstelliges Unterscheidungsmerkmal für jede einzelne wirtschaftliche Tätigkeit (Beispiel: „DE123456789-00001“).
In ihrem Aufbau entspricht die W-IdNr. der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.).
Die USt-IdNr. ist jedoch eine eigenständige - weiterhin bestehen bleibende - Identifikationsnummer, die Unternehmen dann benötigen, wenn sie am innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr der Europäischen Union teilnehmen. Diese muss gesondert beim BZSt beantragt werden, wobei die Erteilung ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung darstellt (§ 27a UStG).
Die Vergabe der W-IdNr. ersetzt daher nicht die gesonderte Beantragung einer USt-IdNr.Zwar erhält jeder wirtschaftlich Tätige automatisch eine W-IdNr. Da aber nicht jeder wirtschaftlich Tätige eine USt-IdNr. zur Verwendung im EU-Binnenmarkt benötigt, muss diese wie bisher beim BZSt beantragt werden.
Einführungsphasen
Die W-IdNr. wird in einem zeitlich gestaffelten Verfahren „ausgerollt“, wobei hierfür eine Antragstellung seitens des Steuerpflichtigen nicht erforderlich ist. Zuständig für die Vergabe und Verwaltung der W-IdNr. ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), welches auf seiner Homepage umfangreiche Informationen sowie einen FAQ-Katalog bereitgestellt hat (Link).
- Stufe 1: Sofern Unternehmen bis zum 30. November 2024 eine USt-IdNr. erteilt wurde, entspricht diese Nummer ab dem 3. Dezember 2024 der W-IdNr., wobei zusätzlich das Unterscheidungsmerkmal „-00001“ angefügt ist. Die Zuteilung erfolgte im Rahmen einer sogenannten „öffentlichen Bekanntgabe“, welche am 2. Oktober 2024 im Bundessteuerblatt 2024, Teil I, S. 1269 f. veröffentlicht wurde. Ein gesondertes Schreiben an die betroffenen Unternehmen oder steuerliche Berater erfolgt daher nicht.
- Stufe 2: Für Unternehmen, die bislang noch keine USt-IdNr. besitzen, jedoch umsatzsteuerlich erfasst oder als Kleinunternehmer registriert sind, erfolgt die Vergabe der W-IdNr. stufenweise ab dem 1. Dezember 2024 im Wege einer elektronischen Mitteilung. Erforderlich ist, dass die Unternehmen über ein ELSTER-Benutzerkonto verfügen. Haben Unternehmen ihrem steuerlichen Berater eine Bekanntgabevollmacht erteilt, erfolgt die Mitteilung an diesen.
- Stufe 3: Bei allen anderen wirtschaftlich Tätigen erfolgt die elektronische Zuteilung der W-IdNr. voraussichtlich ab dem III. Quartal 2025 und soll im Jahr 2026 abgeschlossen werden.
Die W-IdNr. wird bis 2025 mit dem fünfstelligen Unterscheidungsmerkmal 00001 zugeteilt. Werden mehrere wirtschaftliche Tätigkeiten ausgeübt, wird das BZSt ab 2026 weitere Unterscheidungsmerkmale vergeben und die Betroffenen hierüber informieren.
Abfrage der eigenen W-IdNr.
Wurde die Wirtschafts-Identifikationsnummer erteilt, jedoch die Daten vergessen beziehungsweise sind nicht mehr auffindbar, so kann eine erneute Mitteilung beantragt werden. Hierzu steht auf der Website des BZSt ein entsprechendes Kontaktformular zur Verfügung, wobei die Bearbeitungsdauer zurzeit circa 8 Wochen beträgt.
Verwendung der W-IdNr.
Die W-IdNr. soll als Merkmal der eindeutigen Identifizierung eines wirtschaftlich Tätigen im Besteuerungsverfahren dienen. Steuerpflichtige sowie Dritte, die Daten eines wirtschaftlich Tätigen an die Finanzbehörden übermitteln, haben diese bei Anträgen, Erklärungen oder Mitteilungen gegenüber Finanzbehörden künftig — nach Abschluss der erstmaligen Vergabe der W-IdNr.— anzugeben. Bis zum Abschluss der erstmaligen Vergabe (voraussichtlich im Jahr 2026) wird es nicht beanstandet, wenn statt der W-IdNr. die Steuernummer angegeben wird. Die Angabe der W-IdNr. ist innerhalb dieses Übergangszeitraums optional.
Quelle: Aus dem Steuer-Newsletter der DIHK (Ausgabe Nr. 12/2024)