22.10.2024

Stellungnahme zum Jahressteuergesetz 2024 abgegeben

Die DIHK hat am 2. Oktober 2024 zusammen mit den anderen Spitzenverbänden der gewerblichen Wirtschaft gegenüber dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages eine Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) sowie eine ergänzende Stellungnahme zur vorgesehenen Verlängerung der Übergangsfrist zur Anwendung des § 2b UStG abgegeben.
In der gemeinsamen Stellungnahme wird insbesondere auf die Verwerfungen hingewiesen, die die geplante weitreichende Anpassung der Steuerfreiheit von Bildungsleistungen in § 4 Nr. 21 UStG an das EU-Recht zur Folge hat. Damit Bildungsleistungen sowohl gegenüber Endkunden als auch Unternehmen nicht verteuert werden, wäre aus Sicht der Unternehmen ein Optionsrecht in Abhängigkeit vom Leistungsempfänger sinnvoll. Da das EU-Recht dies aktuell jedoch nicht vorsieht, sollten an der bestehenden Regelung nur möglichst geringe Anpassungen erfolgen, die nicht über die Erfordernisse des geltenden Unionsrechts hinausgehen.
Bei der Anhörung vor dem Finanzausschuss des Bundestages am 7. Oktober warb die DIHK, vertreten durch Dr. Rainer Kambeck und geladen auf Initiative der FDP-Fraktion, unter anderem dafür, dass die Steuerfreiheit von Bildungsleistungen in der Umsatzsteuer nicht so kommt, wie sie im Regierungsentwurf vorgesehen ist. Es sei besser, sich auf das zu beschränken, was EU-rechtlich zwingend erforderlich ist – den Unterricht von Privatlehrern aufzunehmen. In jedem Fall sollten die neuen Vorschriften frühestens ab dem Jahr 2026 gelten. Dann könnten sich alle Anbieter von Bildungsleistungen – öffentliche wie private – mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf auf die neuen Regelungen vorbereiten.
Neben der unterschiedlichen Behandlung von Unternehmen und öffentlicher Hand bei den Übergangsfrist zur Anwendung neuen Umsatzsteuerrechts weisen die Verbände auf die zu erwartenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit den Änderungen beim Vorsteuerabzug aus Rechnungen von Ist-Versteuerern hin. Diese Änderung birgt nicht nur eine Gefahr für die Ist-Versteuerung an sich, die für kleine und mittlere Unternehmen aus Liquiditätsgründen sehr wichtig ist. Die Umsetzung zum Jahresbeginn 2026 würde auch aus technischen Gründen, die mit der Einführung der E-Rechnungspflicht einhergehen, zu einer erheblichen Belastung der Unternehmen führen.
Daher plädieren die Autoren der Stellungnahme für eine Verschiebung so lange, bis für die neue Pflichtangabe "Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten" im strukturierten Datensatz einer E-Rechnung ein gesondertes Feld enthalten ist.
Positiv bewerten sie, dass im Grunderwerbsteuergesetz die sinnwidrige Mehrfachzurechnung des gleichen Grundstücks zu verschiedenen Konzerngesellschaften beendet werden soll. Die geplante Regelung greift das Problem der Doppelbesteuerung bei Anteilserwerben durch Mehrfachzurechnung von Grundstücken aber nur unvollständig auf. Es sollte zumindest auch noch die drohende Doppelbesteuerung bei zeitlichem Auseinanderfallen von Kaufvertrag und dinglichem Vollzug bei Anteilsverkäufen angegangen werden.
Die Einführung einer Möglichkeit zur Lohnsteuerpauschalierung für Mobilitätsbudgets begrüßen die Verbände. Sie regen jedoch an, praxisgerechte Verbesserungen an dem Regierungsentwurf vorzunehmen. So sollte für Zeitkarten wie beispielweise die BahnCard100 klargestellt werden, dass nur der Teil der Aufwendungen erfasst ist, der den steuerpflichtigen privaten Nutzungsanteil betrifft. Außerdem sollte eine bürokratiearme, typisierende Regelung zur Bewertung des steuerpflichtigen privaten Nutzungsanteils geschaffen werden.
Die gemeinsame Stellungnahme gibt es nachfolgend:
Stellungnahme der Verbände zum Jahressteuergesetz 2024
In einer separaten DIHK-Stellungnahme zur nochmaligen Verlängerung der Übergangsfrist zur Anwendung des § 2b UStG formuliert die Deutsche Industrie- und Handelskammer gegenüber den Bundestagsabgeordneten im Finanzausschuss – neben der Kritik an der Wettbewerbssituation – deutlich das Unverständnis der Unternehmen über die unterschiedliche Behandlung von Unternehmen und öffentlicher Hand im Hinblick auf die Umsetzungsfristen von gesetzlichen Regelungen.
Dabei weist sie auf den sehr kurzen Umsetzungszeitraum für die Empfangspflicht von E-Rechnungen hin, der ab Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes lediglich neun Monate umfasst. Mit Verweis auf die fehlende technische Unterstützung der Bundesregierung durch ein staatliches Tool spricht sich die DIHK für eine Verschiebung der Empfangspflicht aus.
Die DIHK-Stellungnahme dazu hier abrufbar:
DIHK-Stellungnahme zur Übergangsfrist im Jahressteuergesetz 2024
Quelle: Aus dem Steuer-Newsletter der DIHK (Ausgabe Nr. 10/2024)