20.09.2024
Fortführung des Gewerbeverlustes einer Kapitalgesellschaft bei einem Asset Deal
Keine Relevanz der Unternehmensidentität bei einer Kapitalgesellschaft für die Feststellung eines im Wege der Anwachsung von einer Personengesellschaft übernommenen Gewerbeverlusts.
Mit Urteil vom 25. April 2024 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Unternehmensidentität im Falle eines Asset Deals bei einer Kapitalgesellschaft unberührt bleibt (Az.: III R 30/21).
Gesamtrechtsnachfolge nach KG
Die Klägerin, eine GmbH, wurde Gesamtrechtsnachfolgerin einer GmbH & Co. KG. Bis dahin war sie alleinige Kommanditistin mit 100 Prozent Kapitalanteil. Vor der Verschmelzung der Komplementärin auf die KG wurde ein Gewerbeverlust (§ 10a GewStG) für die KG festgestellt. Nach der Verschmelzung bestand die KG nicht mehr fort, da ihr Vermögen im Wege der Anwachsung auf die Klägerin übergegangen war.
Danach Asset Deal
In der Folgezeit veräußerte die Klägerin ihr operatives Geschäft zu Buchwerten (Asset Deal) an eine andere GmbH. Danach änderte sie ihren Unternehmensgegenstand. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass durch den Asset Deal die Unternehmensidentität verloren gegangen und daher der gewerbesteuerliche Verlustvortrag entfallen sei.
Keine Einstellung Gewerbebetrieb
Dem traten das Finanzgericht Sachsen (Az.: 5 K 114/119) und nun der Bundesfinanzhof (BFH) entgegen. Die Veräußerung des Geschäftsbetriebes ändere nichts daran, dass die bei der Klägerin verbliebene Unternehmenstätigkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) weiterhin in vollem Umfang als einheitlicher und zugleich identischer Gewerbebetrieb gelte. Insbesondere läge keine Einstellung des Gewerbebetriebes durch den Asset Deal vor.
Unternehmensidentität unberührt
Die Unternehmensidentität, die für die Fortführung des Gewerbeverlustes nötig ist, ist im vorliegenden Fall nicht berührt, da diese bei Kapitalgesellschaften grundsätzlich unproblematisch ist. Denn die Tätigkeit der Kapitalgesellschaft ist nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG stets und in vollem Umfang ein Gewerbebetrieb.
Anwachsung ändert daran nichts
Daran ändere auch die vollzogene Anwachsung nichts, so der BFH. Das Thema ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum umstritten. Zum Teil wird vertreten, dass das übergehende, verlustverursachende Unternehmen unverändert fortgeführt werden müsse. Nach der Gegenmeinung komme es bei Kapitalgesellschaften nicht auf das Merkmal der Unternehmensidentität an.
Ursprung Verlust bei Personengesellschaft nicht entscheidend
Letzterer Ansicht schloss sich der BFH an. Der Ursprung des Gewerbeverlustes bei einer Personengesellschaft berühre nicht die Unternehmensidentität der Kapitalgesellschaft. Dafür spräche der Grundsatz der Einheitlichkeit des Gewerbebetriebes einer Kapitalgesellschaft.
Aus dem Steuer-Newsletter der DIHK (Ausgabe Nr. 9/2024)