Erstmalig ausbilden

Bei Fragen zur Erstausbildung helfen Ihnen unsere Ausbildungsberater gerne weiter.
Tipps für Neueinsteiger in die duale Berufsausbildung
Sie möchten ausbilden? Eine gute Entscheidung!
Denn damit sichern Sie sich Ihren Fachkräftenachwuchs für die Zukunft.

Die duale Ausbildung trägt wesentlich zur Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Unternehmen bei. Die Aufrechterhaltung eines hohen Niveaus der Ausbildung ist ein ständiges Anliegen der deutschen Industrie- und Handelskammern. Die zuständige Stelle für die kaufmännische und gewerblich-technische Berufsausbildung in ihren Mitgliedsbetrieben und allen anderen Betrieben, die nicht handwerkliche Betriebe sind ist die SIHK. Wir haben alle wichtigen Punkte zusammengestellt, die vor und während einer Ausbildung zu beachten sind.

Wie wird aus Ihrem Unternehmen eine Ausbildungsstätte?
Damit Sie in Ihrem Unternehmen ausbilden können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Eignung der Ausbildungsstätte
  • Ihr Betrieb muss über alle Einrichtungen verfügen, die für die Berufsausbildung benötigt werden. Konkret heißt dies, dass Sie dem/der Auszubildenden einen Arbeitsplatz – z. B. am Schreibtisch oder an den für die Ausbildung benötigten Geräten und Maschinen – bereitstellen müssen.
  • Je nach Berufsbild muss Ihre Produktion, Ihr Sortiment oder Ihr Dienstleistungsangebot gewährleisten, dass Sie die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln können, die in der entsprechenden Verordnung festgelegt sind.
  • Falls Sie nicht alle Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Ihrem Betrieb abdecken können, gibt es die Möglichkeit, einzelne Ausbildungsinhalte in Kooperation mit anderen Unternehmen zu vermitteln oder in überbetrieblichen Lernorten vermitteln zu lassen. So kann der/die Auszubildende zum Beispiel die Buchhaltung auch bei Ihrem Steuerberater erlernen. Auch eine Ausbildung im Verbund mit anderen Betrieben ist möglich (Verbundausbildung).
Eignung des Ausbilders/der Ausbilderin
Jede Ausbildungsstätte muss einen Ausbilder/eine Ausbilderin benennen, der/die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte verantwortlich ist. Der/die Ausbilder/-in muss hierfür persönlich und fachlich geeignet sein. Persönlich geeignet ist, wer nicht gegen einschlägige gesetzliche Bestimmungen verstoßen hat. Fachlich geeignet ist in der Regel, wer
  • eine Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung (z. B. Facharbeiter- oder Kaufmannsgehilfenprüfung) erfolgreich abgelegt hat und eine angemessene Zeit praktisch tätig gewesen ist. Das Gesetz sieht Ausnahmeregelungen genereller Art vor, z. B. für Absolventen deutscher Hoch- und Fachhoch­schulen, die einschlägig tätig gewesen sind oder in der Praxis Qualifizierte und
  • über berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse verfügt (weitere Informationen).
Angemessenes Fachkräfteverhältnis
Um die Qualität der Ausbildung zu sichern, soll die Zahl der Fachkräfte in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Auszubildenden stehen. Als angemessen gelten in der Regel
ein bis zwei Fachkräfte
ein/e Auszubildende/r
drei bis fünf Fachkräfte
zwei Auszubildende
sechs bis acht Fachkräfte
drei Auszubildende
je weitere drei Fachkräfte
ein/e weitere/r Auszubildende/r
Ob die genannten Voraussetzungen in Ihrem Unternehmen erfüllt sind, stellen die Berater/-innen der SIHK in einem persönlichen Gespräch in Ihrem Unternehmen fest. Dabei werden auch die Ausbildungsinhalte und der Ausbildungsvertrag besprochen. Natürlich ist in diesem Gespräch auch Zeit und Gelegenheit, auf Ihre speziellen Fragen einzugehen.

Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird - nach diesem Gespräch - Ihr Betrieb als Ausbildungsstätte und der/die von Ihnen benannte Ausbilder/-in (Sie oder ein/e Mitarbeiter/-in Ihres Unternehmens) in das Verzeichnis der SIHK eingetragen. Damit ist Ihr Unternehmen eine Ausbildungsstätte.
Wie finden Sie eine Auszubildende/einen Auszubildenden?
In unserer Lehrstellenbörse können Sie Ihr Lehrstellenangebot ins Internet stellen oder sich unter den Bewerbern einen oder mehrere geeignete Kandidaten suchen. Daneben können Sie natürlich auch die Stellenseiten der lokalen Presse und die Arbeitsagenturen nutzen. Wenn Sie sich für einen Bewerber/eine Bewerberin entschieden haben, schließen Sie einen Vertrag ab, den Sie uns zur Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse übersenden. Der Bereich "Ausbildungsordnungen und Rahmenpläne"enthält für viele Berufe Verordnungen über Berufsausbildungen. Für den Berufsausbildungsvertrag gibt es einen Mustervertrag, der als Formularsatz unter "Formularservice" abgerufen werden kann.
Bitte beachten Sie!
Ausbildungsinhalte
Der Vertrag wird über einen bestimmten Ausbildungsberuf abgeschlossen. Die während der Ausbildung zu vermittelnden Inhalte jedes Ausbildungsberufes sind in der sachlichen und zeitlichen Gliederung (Ausbildungsrahmenplan) aufgelistet. Sie ist deshalb Bestandteil des Ausbildungsvertrages.

Ausbildungsdauer
Für jeden Beruf ist in der Verordnung die Ausbildungsdauer festgelegt. Sie liegt – je nach Beruf – zwischen 2 und 3,5 Jahren.
  • Beginn des Ausbildungsjahres liegt (abhängig vom Ende der Sommerferien) in der Regel zwischen dem 1. Juli und 1. August.
  • Der Ausbildungsbeginn ist Grundlage für die Terminplanung der Berufsschulen sowie der Zwischen- und Abschlussprüfungen. Grundsätzlich kann ein Ausbildungsvertrag an jedem beliebigen Termin beginnen. In diesem Fall können jedoch Wartezeiten auf den Beginn der nächsten Berufsschulklasse oder bis zu einem geeigneten Prüfungstermin entstehen. Sprechen Sie den geplanten Ausbildungsbeginn daher auf jeden Fall im Gespräch mit unserem/unserer Berater/-in an!
  • Die Ausbildungsdauer kann verkürzt werden, wenn
    - die Vertragsparteien im Ausbildungsvertrag ihren beiderseitigen Willen auf eine kürzere Ausbildungsdauer mitteilen und die SIHK dem zustimmt (z. B. Anrechnung des Realschulabschlusses mit max. 6 Monaten, Anrechnung des Abiturs mit max. 12 Monaten),
    - zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird. Der SIHK muss dafür ein gemeinsamer Antrag vom Auszubildenden und Ausbildenden vorliegen,
    - der/die Auszubildende im Betrieb und in der Berufsschule mindestens "gute" Leistungen zeigt, bei der SIHK die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung beantragt und das Ausbildungsverhältnis vorzeitig durch Bestehen der Abschlussprüfung endet.
Hier finden Sie ein passendes Antragsformular und weitere Informationen zur Verkürzung der Ausbildungszeit.
Auf Antrag des/der Auszubildenden kann die SIHK die Ausbildungszeit verlängern, wenn der/die Auszubildende das Ausbildungsziel unverschuldet sonst nicht erreicht, insbesondere die Abschlussprüfung voraussichtlich nicht bestehen würde. Dies gilt besonders bei längerer Krankheit.
Ausbildungsvergütung
Auch die Ausbildungsvergütung ist Bestandteil des Ausbildungsvertrages. Sie muss mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigen und angemessen sein.

Die Ausbildungsvergütung wird in den Tarifverhandlungen zwischen den Tarifpartnern ausgehandelt und ist für tarifgebundene Unternehmen verpflichtend. Unternehmen ohne Tarifbindung können die Beträge um bis zu 20 Prozent unterschreiten. Diese 80%-Marke wurde durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts festgelegt. Verträge mit Ausbildungsvergütungen, die unterhalb dieser 80%- Grenze liegen, können deshalb von der SIHK nicht eingetragen werden. Hier gibt es Informationen sowie einen Link zum Tarifregister NRW.
Für Branchen ohne entsprechende Tarife gelten die gesetzlichen Mindestvergütungen für Ausbildungsverhältnisse: Das Bundesministerium für Bildung und Forschung gibt jeweils spätestens bis zum 1. November eines jeden Kalenderjahres die Höhe der Mindestvergütung des ersten Ausbildungsjahres, die für das folgende Kalenderjahr maßgebend ist, im Bundesgesetzblatt bekannt. Die Mindestvergütung erhöht sich im zweiten Jahr einer Berufsausbildung um min. 18%, im dritten Jahr um min. 35% und im vierten Jahr um 40% der jeweiligen Mindestvergütung des ersten Ausbildungsjahres.
Die aktuelle Mindestvergütung für alle Verträge, die im Kalenderjahr 2024 beginnen, beträgt
1. Ausbildungsjahr:
649,00 Euro
2. Ausbildungsjahr:
766,00 Euro
3. Ausbildungsjahr:
876,00 Euro
4. Ausbildungsjahr:
909,00 Euro
Sonstige Vereinbarungen
Der Vertrag darf keine Vereinbarungen enthalten, die dem Sinn und Zweck der Berufsausbildung widersprechen oder zu Ungunsten des/der Auszubildenden von den gesetzlichen Vorschriften abweichen. Im Vertrag müssen Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen bezeichnet werden, denen der Vertrag unterliegt.

Unterlagen
Zu Beginn der Berufsausbildung hat der/die Auszubildende dem Ausbildungsbetrieb vorzulegen:
  • Elektronische Lohnsteuerkarte ( ELStAM ) / Steueridentifikationsnummer
  • Sozialversicherungsnummer, sofern bereits vorhanden
  • Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse
  • Bankverbindung
  • Nachweis der Erstuntersuchung bei minderjährigen Auszubildenden gemäß § 32 JuArSchG
  • gegebenenfalls Aufenthalts-/Arbeitserlaubnis für ausländische Auszubildende
Während der Ausbildung
sind vom Ausbildenden wie vom Auszubildenden einige grundlegende Verpflichtungen zu erfüllen. Darüber hinaus sind einige arbeits- und ausbildungsrechtliche Regeln einzuhalten.

Pflichten des Auszubildenden
Der/die Auszubildende ist verpflichtet, die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten seines/ihres Berufes zu erwerben. Im eigenen Interesse liegen:
  • sorgfältiges Arbeiten,
  • Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen und am Berufsschulunterricht,
  • das Führen von schriftlichen Ausbildungsnachweisen,
  • Befolgen von Weisungen,
  • Beachten der für die Firma geltenden Ordnung sowie
  • sorgfältiges Umgehen mit Maschinen und Einrichtungen.
Selbstverständlich dürfen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht weitergegeben werden!
Pflichten des Ausbildenden
Der Ausbildende ist verpflichtet, dem/der Auszubildenden alle Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die zum Erreichen des Ausbildungszieles notwendig sind:
  • Alle zur betrieblichen Ausbildung erforderlichen Ausbildungsmittel müssen dem/der Auszubildenden kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Ferner muss der/die Ausbilder/-in den/die Auszubildende/n zur Teilnahme am Berufsschulunterricht anhalten und ihn/sie für die Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen freistellen.
  • Der Ausbildende ist verpflichtet, die schriftlichen Ausbildungsnachweise regelmäßig und zeitnah zu kontrollieren und abzuzeichnen.
  • Der Ausbildende hat den/die Auszubildende/n zu den Prüfungen freizustellen.
  • Schließlich ist dem/der Auszubildenden am Ende der Ausbildungszeit ein Zeugnis auszustellen.
Probezeit
Die Probezeit muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen. Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung einer Frist von beiden Seiten gekündigt werden.

Arbeitszeit und Berufsschule
Für die Dauer ihrer Berufsausbildung sind alle Auszubildenden (wenn sie vor Vollendung des 21. Lebensjahres eine Ausbildung beginnen) berufsschulpflichtig. Der Ausbildungsbetrieb hat die Pflicht, die Auszubildenden vor Beginn der Berufsausbildung bei der zuständigen Berufsschule anzumelden, sie für den Berufsschulunterricht freizustellen und zum regelmäßigen Besuch der Berufsschule anzuhalten.

Auszubildende dürfen vor dem Beginn des Berufsschulunterrichts nicht im Ausbildungsbetrieb beschäftigt werden, wenn der Unterricht vor 9.00 Uhr beginnt.
Auszubildende sind freizustellen
  • für die Teilnahme am Berufsschulunterricht,
  • an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche,
  • in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen; zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich sind zulässig.
  • für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind, und
  • an dem Arbeitstag, der einer schriftlichen Abschlussprüfung (Teil 1 und Teil 2) unmittelbar vorangeht. Vor einer schriftlichen Zwischenprüfung muss nicht freigestellt werden.
Für Auszubildende unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz.
Arbeitszeit und Pausen
Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit muss im Ausbildungsvertrag vereinbart werden. Dabei sind folgende gesetzliche Regelungen einzuhalten:
  • Erwachsene Auszubildende (mindestens 18 Jahre alt) dürfen an 6 Tagen wöchentlich bis zu 8 Stunden täglich beschäftigt werden. Die höchstzulässige wöchentliche Arbeitszeit beträgt also 48 Stunden. Die werktägliche Arbeitszeit kann auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Für Erwachsene ist bei einer Arbeitszeit von 6 bis 9 Stunden eine Pause von mindestens 30 Minuten vorgeschrieben, bei mehr als 9 Stunden von 45 Minuten. Pausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden, wenn die Arbeitszeit bis zu 9 Stunden beträgt.
  • Jugendliche (unter 18 Jahre) brauchen einen besonderen Schutz und dürfen deshalb in der Regel täglich nicht mehr als 8 Stunden beschäftigt werden. Ihre wöchentliche Beschäftigungszeit darf 40 Stunden nicht überschreiten. Bei einer Beschäftigungszeit von mehr als 4,5 bis 6 Stunden sind den Jugendlichen Pausen von insgesamt 30 Minuten und bei mehr als 6 Stunden Pausen von insgesamt 60 Minuten zu gewähren.
  • Die genannten Zeiten sind Höchstarbeitszeiten. Pausen zählen nicht als Arbeitszeit. Wird ein/e Auszubildende/r länger beschäftigt, als es in seinem/ihrem Ausbildungs­vertrag vorgesehen ist, so handelt es sich um Überstunden. Für Überstunden besteht ein Anspruch auf Freizeitausgleich oder eine besondere Vergütung.
Arbeitszeit und Urlaub
Jeder muss einmal ausspannen, deshalb erhält der/die Auszubildende unter Fortzahlung der Vergütung jedes Jahr Erholungsurlaub. Der Mindesturlaub ergibt sich aus dem Bundesurlaubsgesetz, dem betreffenden Tarifvertrag und dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Der Urlaubsanspruch ist für jedes Kalenderjahr (nicht Ausbildungsjahr), ggf. auch anteilig, in den Vertrag einzutragen. Er soll möglichst zusammenhängend in den Berufsschulferien genommen werden.

Der Urlaub beträgt für ganze Kalenderjahre
mindestens 24 Werktage (20 Arbeitstage) für erwachsene Auszubildende,
  • mindestens 25 Werktage (21 Arbeitstage), wenn der/die Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist,
  • mindestens 27 Werktage (23 Arbeitstage), wenn der/die Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist,
  • mindestens 30 Werktage (25 Arbeitstage), wenn der/die Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist.
Werktage sind alle Tage außer Sonn- und Feiertage.

Besonderer Schutz für Minderjährige
Mit der Ausbildung Jugendlicher (unter 18 Jahre) darf nur begonnen werden, wenn diese innerhalb der letzten 14 Monate vor Ausbildungsbeginn von einem Arzt untersucht worden sind und eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) vorliegt. Eine Kopie der Bescheinigung über die Erstuntersuchung ist der SIHK mit dem Ausbildungsvertrag einzureichen.

Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung muss sich der Ausbildungsbetrieb die Bescheinigung eines Arztes darüber vorlegen lassen, dass der/die Jugendliche nachuntersucht worden ist. Berechtigungsscheine für diese kostenlose Untersuchung gibt es bei den Einwohnermeldestellen, den Orts- bzw. Gemeindeämtern. Die Wahl des Arztes bleibt dem/der Auszubildenden überlassen.

Probleme
Nicht immer herrscht Einvernehmen während der Ausbildungszeit. Häufig hilft ein klärendes Gespräch mit dem/der Auszubildenden oder ein offenes Ohr für seine/ihre Nöte. Dabei stehen Ihnen unsere Berater/-innen gerne zur Seite. Als zuständige Stelle ist es auch unsere Aufgabe, die Interessen und Pflichten von Ausbildenden und Auszubildenden miteinander in Einklang zu bringen. Rufen Sie uns an! Wir vereinbaren schnellstmöglich einen Termin bei Ihnen oder in der SIHK.

Für den Fall, dass es einmal gar nicht klappen sollte und zu ernsten arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen kommt, ist bei der SIHK ein Schlichtungsausschuss eingerichtet. Erst wenn es dort zu keiner Einigung kommt, ist der Weg zum Arbeitsgericht frei.

Kündigung
Nach Ablauf der Probezeit darf ein Ausbildungsverhältnis nur
  • im gegenseitigen Einvernehmen gelöst,
  • aus wichtigem Grund fristlos gekündigt oder
  • vom Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen gekündigt werden, wenn er/sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich in einem anderen Beruf ausbilden lassen will.
Die Kündigung muss in jedem Fall schriftlich erfolgen. Bitte informieren Sie in diesem Fall umgehend die Berufsschule und die SIHK!
Zwischen- und Abschlussprüfung
In der Mitte und am Ende der Ausbildung werden die vermittelten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch die Prüfungsausschüsse der SIHK überprüft. In diesen Ausschüssen sitzen Vertreter/-innen der Arbeitnehmer, der Berufsschulen und der Arbeitgeber – und vielleicht dürfen wir auch Sie eines Tages als Mitglied in einem unserer Prüfungsausschüsse begrüßen?

Inhalt und Durchführung der Zwischen- und Abschlussprüfung werden durch die jeweilige Verordnung des Ausbildungsberufes und die Prüfungsordnung der SIHK geregelt. Mit bestandener Abschlussprüfung endet das Ausbildungsverhältnis
  • Zwischenprüfung bzw. Abschlussprüfung Teil 1:
    Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes wird während der Ausbildungszeit eine Zwischenprüfung durchgeführt. Es gibt kein „Bestehen“ oder „Durchfallen“.
    Die Zwischenprüfung wurde bei vielen Berufen durch die Abschlussprüfung Teil 1 ersetzt. Die Ergebnisse der Abschlussprüfung Teil 1 fließen mit bis zu 40% in das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung ein.
  • Abschlussprüfung:
    In der Abschlussprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. Er soll nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.
Zur Abschlussprüfung vor der SIHK wird zugelassen, wer die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
  • Das Ausbildungsverhältnis ist im Verzeichnis der SIHK eingetragen. Unter besonderen Voraussetzungen können auch so genannte Externe zur Prüfung zugelassen werden.
  • Die vorgesehene Ausbildungszeit ist absolviert oder endet innerhalb von zwei Monaten nach dem Prüfungstermin.
  • Der Prüfling hat die vorgeschriebenen schriftlichen Ausbildungsnachweise ordnungsgemäß geführt und an der Zwischenprüfung teilgenommen.
Wird die Abschlussprüfung vor dem Ende der vertraglich vereinbarten Ausbildungsdauer bestanden, endet das Ausbildungsverhältnis mit dem Tag, an dem der/die Auszubildende die Mitteilung über das Bestehen der Prüfung erhält.
Wird die Abschlussprüfung nicht bestanden,
  • endet das Ausbildungsverhältnis mit dem im Vertrag vereinbarten Termin,
  • verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf Verlangen des Auszubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, aber höchstens um ein Jahr,
  • kann die Abschlussprüfung zwei Mal wiederholt werden, auch wenn nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Ausbildungsdauer kein Ausbildungsverhältnis mehr besteht.
Der Anmeldeschluss zu den Abschlussprüfungen der SIHK ist
  • Januar/Februar für die Sommerprüfung
  • August/September für die Winterprüfung jedes Jahres.
Hier gibt es eine Übersicht über die genauen Prüfungstermine und Anmeldefristen.
In der Regel erhalten Ausbildungsbetriebe regelmäßig und rechtzeitig die Anmeldeformulare von der SIHK.

Wichtige Begriffe
Ausbildung in Betrieb und Berufsschule
Die Grundlage für die Berufsausbildung ist das Berufsbildungsgesetz. Die Ausbildung findet im so genannten „dualen System“ statt. Partner des Ausbildungsbetriebes ist die Berufsschule. Sie soll in Abstimmung mit dem betrieblichen Lernort ihren Lehrstoff vermitteln. Es besteht Schulpflicht - während der Dauer der Berufsausbildung - für alle Auszubildenden die vor Vollendung des 21. Lebensjahres die Ausbildung begonnen haben.
Ausbildender/Ausbildende
ist, wer jemanden zur Berufsausbildung einstellt und mit ihm/ihr einen Berufsausbildungsvertrag abschließt (z. B. ein Unternehmen).
Ausbilder/Ausbilderin
ist, wer im Betrieb für die gesamte Durchführung der Ausbildung verantwortlich ist. Das kann der/die Inhaber/-in selbst oder eine beauftragte Person sein.
Auszubildender/Auszubildende
ist, wer ausgebildet wird.
Ausbildungsstätte
ist der Ort, an dem die Ausbildung durchgeführt wird. Er ist im Ausbildungsvertrag einzutragen.
Ausbildungsrahmenplan (sachliche und zeitliche Gliederung)
Im Ausbildungsrahmenplan wird der sachliche Aufbau und der zeitliche Ablauf der Berufsausbildung auf der Grundlage der jeweiligen Verordnung ausgewiesen. Er ist Bestandteil des Ausbildungsvertrages und kann für viele Berufe aus der Liste der Ausbildungsberufe A-Z bezogen werden.
Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
Können nicht alle Ausbildungsinhalte im Ausbildungsbetrieb vermittelt werden, besteht die Möglichkeit, diese Ausbildungsinhalte in anderen Unternehmen oder in einer überbetrieblichen Bildungsstätte (ÜBS) zu vermitteln. Sie sind bei Vertragsabschluss mit Inhalt und Dauer im Ausbildungsvertrag festzulegen.
Berater/Beraterin
sind Mitarbeiter/-innen SIHK. Sie beraten die Betriebe und die Auszubildenden zu allen Fragen der Berufsausbildung und sichern die Qualität der dualen Ausbildung (Kontakt).
Verordnung über die Berufsausbildung
Für jeden staatlich anerkannten Ausbildungsberuf gibt es eine Verordnung; sie enthält die Bezeichnung des Ausbildungsberufes und bestimmt die Dauer, den Inhalt und das Ziel der Berufsausbildung.
25. Juli 2024