Ausbildereignung

Ausbilden kann, wer persönlich und fachlich geeignet ist oder einen entsprechend qualifizierten Mitarbeiter als Ausbilder bestellt. Zusätzlich muss der Betrieb als Ausbildungsstätte geeignet sein. Durch die Bestellung werden dem Ausbilder die Ausbilderpflichten aus dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) übertragen. Der Ausbildende bleibt aber als Vertragspartner dem Auszubildenden gegenüber weiter für eine ordnungsgemäße Durchführung der Berufsausbildung (letzt)verantwortlich.
Die persönliche Eignung fehlt, wenn die Beschäftigung Jugendlicher untersagt wurde oder wenn beispielsweise wegen Verstößen gegen das Berufsbildungs- oder Jugendarbeitsschutzgesetz die Ausbildungsberechtigung entzogen wurde.
Fachlich geeignet ist, wer
  • die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden
oder
  • die Abschlussprüfung an einer deutschen Hoch- oder Fachhochschule, anderen Ausbildungsstätten oder Prüfungsbehörden in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat
und
  • eine angemessene Zeit (2- 3 Jahre) in diesem Beruf praktisch tätig war
und
  • die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse nachgewiesen hat.
Wer über keinen entsprechenden Berufs- oder Studienabschluss verfügt, kann die fachliche Eignung durch die IHK im Ausnahmewege zuerkannt bekommen, wenn er die gleichen beruflichen und arbeitspädagogischen Fertigkeiten und Kenntnisse auf andere Weise nachweisen kann.

Die Stiftung Warentest hat ein Special zum Thema "Ausbildung der Ausbilder" mit vielen Tipps veröffentlicht. Sie finden es hier (Externer Link).
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Ausbildung der Ausbilder (Ausbildereignungsprüfung)

Informationen zur Ausbildereignungsprüfung