Früher zur Prüfung
Verkürzung der Berufsausbildung und Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung
Einleitung
Die Dauer der Regelausbildungszeit der Berufe werden durch die jeweiligen Ausbildungsordnungen bestimmt. Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) eröffnet bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Möglichkeit die Ausbildung in kürzerer Zeit zu beenden.
Es bestehen zwei grundsätzlich verschiedene Möglichkeiten die Abschlussprüfung früher abzulegen:
- Antrag auf Verkürzung der Berufsausbildung
ODER - Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung
Wird der Verkürzungsantrag erst im Laufe der letzten 12 Monate der Ausbildungszeit gestellt, so soll dieser als Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung behandelt werden.
Beide Varianten können mit diesem Formular (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 160 KB) beantragt werden.
Verkürzung der Berufsausbildung
§ 8 Abs. 1 BBiG:
Auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und Ausbildenden hat die zuständige Stelle die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird.
Die Kürzung der Ausbildungszeit während der laufenden Berufsausbildung ist möglich, wenn
- das Ausbildungsziel in der verkürzten Zeit erreicht werden kann,
- die Ausbildungsinhalte vermittelt werden können und
- einer oder mehrere der folgenden Verkürzungsgründe vorliegen.
Verkürzungsgründe | Zeitrahmen |
---|---|
Fachoberschulreife oder gleichwertiger Abschluss (z.B. mittlere Reife) |
bis zu 6 Monaten |
|
bis zu 12 Monaten |
fachlich eingschlägige Lernleistungen hochschulischen Ursprungs im Umfang von mindestens 30 ECTS
|
bis zu
6 Monaten |
einschlägige berufliche Grundbildung oder Berufstätigkeit
|
angemessene Berücksichtigung
|
Mehrere Verkürzungsgründe können nebeneinander berücksichtigt werden. Die Mindestausbildungsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden.
Regelausbildungsdauer | Mindestzeit der Ausbildung |
---|---|
3,5 Jahre
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24 Monate
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3 Jahre
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18 Monate
|
2 Jahre
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12 Monate
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Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung
§ 45 Abs. 1 BBiG:
Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen.
Diese vorzeitige Zulassung ermöglicht der/dem Auszubildenden die Teilnahme an der Abschlussprüfung die dem Ausbildungsende voraus geht.
Zulassungsvoraussetzungen
Eine vorzeitige Zulassung ist gerechtfertigt, wenn der Auszubildende sowohl in der Praxis (Betrieb) als auch in der Berufsschule überdurchschnittliche Leistungen nachweist.
Überdurchschnittliche Leistungen liegen in der Regel vor, wenn das letzte Zeugnis der Berufsschule in den prüfungsrelevanten Fächern oder Lernfeldern einen Notendurchschnitt besser als 2,49 enthält und die praktischen Ausbildungsleistungen als überdurchschnittlich bzw. besser als 2,49 bewertet werden.
Überdurchschnittliche Leistungen liegen in der Regel vor, wenn das letzte Zeugnis der Berufsschule in den prüfungsrelevanten Fächern oder Lernfeldern einen Notendurchschnitt besser als 2,49 enthält und die praktischen Ausbildungsleistungen als überdurchschnittlich bzw. besser als 2,49 bewertet werden.
Eine vorzeitige Zulassung zur Prüfung ist auch bei bereits verkürzter Ausbildungsdauer möglich, wenn dadurch die Mindestausbildungsdauer (siehe Tabelle oben) nicht unterschritten wird.
Der Antrag auf vorzeitige Zulassung muss spätestens vier Wochen vor dem Anmeldeschluss vollständig ausgefüllt bei der SIHK eingereicht werden.
Gegenüberstellung Verkürzung/vorzeitige Zulassung
Verkürzung
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Vorzeitige
Zulassung |
---|---|
§ 8 Abs. 1 BBiG
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§ 45 Abs. 1 BBiG
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Ausbildungsvertrag
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Der Ausbildungsvertrag muss geändert werden.
Das neue Ausbildungsende wird vertraglich festgehalten.
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Der Ausbildungsvertrag bleibt unberührt.
kein neues Ausbildungsende
Es erfolgt lediglich eine Prüfungszulassung zum vorgezogenen Termin |
Voraussetzungen
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Ausbildungsbetrieb und Auszubildender beantragen gemeinsam die Verkürzung. Die Voraussetzung für die Verkürzung ist unabhängig von den Noten am Berufskolleg.
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Ausbildungsbetrieb und Berufskolleg bescheinigen dem/der Auszubildenden überdurchschnittliche Leistungen. Das Berufskolleg stimmt i.d.R. zu, wenn in den prüfungsrelevanten Fächern oder Lernfeldern ein Notenschnitt von mind. 2,49 vorliegt.
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Erforderliche Unterlagen
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Antrag auf vorzeitige Zulassung (rechte Seite des Formulars)
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Fristen
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Die Kürzung der Ausbildungszeit soll möglichst
beantragt werden.
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Der vollständig ausgefüllte Antrag muss mind. 4 Wochen vor dem Anmeldeschluss der jeweiligen Prüfung bei der SIHK eingereicht werden.
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Rechtsgrundlagen
Die o.g. Vorgaben und Zeiten basieren neben den Berufsbildungsgesetz (§§ 8 und 45) auf einer Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufliche Bildung (BIBB) vom 8. August 2021.
22.11.2021