Ausbildungsvergütung

Die Ausbildungsvergütung ist Bestandteil des Ausbildungsvertrages. Sie muss mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigen und angemessen sein.

Wonach richtet sich die Höhe der Ausbildungsvergütung?

Die Ausbildungsvergütung wird in den Tarifverhandlungen zwischen den Tarifpartnern ausgehandelt und ist für tarifgebundene Unternehmen verpflichtend. Unternehmen ohne Tarifbindung können die Beträge um bis zu 20 % unterschreiten, allerdings unter Beachtung der Mindestausbildungsvergütung. Diese 80%-Marke wurde durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts festgelegt. Verträge mit Ausbildungsvergütungen, die unterhalb dieser 80%- Grenze liegen, können deshalb von der SIHK nicht eingetragen werden. Tarife für NRW finden Sie im Tarifregister.
Für Branchen ohne entsprechende Tarife gelten die gesetzlichen Mindestvergütungen für Ausbildungsverhältnisse: Das Bundesministerium für Bildung und Forschung gibt jeweils spätestens bis zum 1. November eines jeden Kalenderjahres die Höhe der Mindestvergütung des ersten Ausbildungsjahres, die für das folgende Kalenderjahr maßgebend ist, im Bundesgesetzblatt bekannt. Die Vergütung erhöht sich im zweiten Jahr einer Berufsausbildung um min. 18%, im dritten Jahr um min. 35% und im vierten Jahr um 40% der jeweiligen Vergütung des ersten Ausbildungsjahres.
Die aktuelle Mindestvergütung für alle Verträge, die im Kalenderjahr 2025 beginnen und keinen passenden Tarif zugrunde legen können, beträgt:
2025 2024
1. Ausbildungsjahr: 682,00 € 649,00 €
2. Ausbildungsjahr: 805,00 € 766,00 €
3. Ausbildungsjahr: 921,00 € 876,00 €
4. Ausbildungsjahr: 955,00 € 909,00 €

Müssen Überstunden vergütet werden?

Der Betrieb muss Überstunden gesondert vergüten (§ 17 Abs. 7 BBiG). Er entscheidet, ob der Ausgleich in Vergütung oder Freizeit erfolgt.
Die Höhe der Überstundenvergütung ergibt sich aus dem Tarifvertrag oder aus einzelvertraglichen Regelungen im Ausbildungsvertrag
Besteht keine solche Regelung, genügt eine Überstundenbezahlung in Höhe des normalen Stundensatzes, das heißt ohne besonderen Zuschlag.

Vergütung bei verkürzter Ausbildungszeit

Wenn der Auszubildende ein einschlägiges Berufsgrundschuljahr oder eine Berufsfachschule erfolgreich besucht hat und diese Zeit auf die Berufsausbildung angerechnet wird, hat der Auszubildende entsprechend früher Anspruch auf die Ausbildungsvergütung des zweiten Ausbildungsjahres.
Wird die Ausbildungszeit aus anderen Gründen verkürzt, etwa wegen eines (Fach-)Abiturs, hat der Auszubildende nicht entsprechend früher Anspruch auf die Vergütung des zweiten beziehungsweise dritten Ausbildungsjahres.

Vergütung bei Verlängerung der Ausbildungszeit

Wird die Ausbildung verlängert, hat der Auszubildende für den Verlängerungszeitraum nur einen Anspruch auf die Ausbildungsvergütung in der zuletzt gewährten Höhe.

Können Sachleistungen angerechnet werden?

Sachleistungen können gem. § 17 Abs. 6 BBiG in Höhe der in der Sachbezugswerteverordnung der Bundesregierung festgesetzten Sachbezugswerte auf die Ausbildungsvergütung angerechnet werden (§ 6 Nr. 3 Ausbildungsvertrag).
Kann der Auszubildende aus berechtigtem Grund die Sachleistung nicht annehmen (Urlaub, Krankheit), ist ihm für diese Tage der Sachbezugswert anteilig auszuzahlen.

Schriftliche Lohnabrechnung

Auszubildende haben gemäß §§ 108, 6 Abs. 1 GewO Anspruch auf eine schriftliche Abrechnung der Ausbildungsvergütung, denn sie sollen die Richtigkeit der Vergütungsberechnung überprüfen können.
Die Abrechnung muss mindestens Angaben über den Abrechnungszeitraum und die Zusammensetzung des Arbeitsentgeltes enthalten. Erforderlich sind außerdem Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen und Vorschüsse.
Abzüge müssen sämtlich einzeln aufgelistet angegeben werden.
Die Verpflichtung zur Abrechnung besteht zunächst im ersten Ausbildungsmonat, danach jeweils dann, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten Abrechnung geändert haben (§ 108 Abs. 2 GewO).
Azubis können jederzeit eine Verdienstbescheinigung verlangen, zum Beispiel um einen Dispo-Kredit beantragen zu können.

04.11.2024