Informationen und Online-Anmeldung für die Unterrichtung 40 Stunden

Bei der Unterrichtung 40 Stunden handelt es sich um keinen Vorbereitungskurs auf die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe.

Ziel der Unterrichtung 40 Stunden

Ziel der Unterrichtung ist, die im Bewachungsgewerbe tätigen Personen mit den rechtlichen Vorschriften und fachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie deren praktischer Anwendung vertraut zu machen.
Sofern der Unterricht ohne Fehlzeiten absolviert wurde und durch aktive Unterrichtsbeteiligung sowie durch mündliche und schriftliche Verständnisfragen festgestellt wurde, dass der/die Teilnehmer/-in mit den Inhalten der Unterrichtung vertraut ist, stellt die IHK darüber eine Bescheinigung aus.

Wer ist von der Unterrichtung 40 Stunden befreit?

Von der 40-stündigen Unterrichtung ist generell befreit, wer einen für das Bewachungsgewerbe einschlägigen Aus- oder Weiterbildungsabschluss nachweisen kann, z. B.
  • Fachkraft für Schutz- und Sicherheit
  • Geprüfte(r) Meister/-in für Schutz und Sicherheit
Außerdem ist von der Unterrichtung befreit, wer erfolgreich Abschlüsse im Rahmen einer Laufbahnprüfung zumindest für den mittleren Polizeivollzugsdienst, auch im Bundesgrenzschutz oder in der Bundespolizei, für den mittleren Justizvollzugsdienst sowie für Feldjäger in der Bundeswehr erworben hat. Schließlich führt auch die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe zur Freistellung von der Unterrichtung.
Der zuständigen Erlaubnisbehörde (Gewerbeamt) ist dieser Befreiungstatbestand durch Vorlage der entsprechenden Zeugnisse nachzuweisen.
• Daneben sind für selbständige Bewachungsunternehmer, Geschäftsführer und Betriebsleiter einerseits und für das angestellte Wachpersonal andererseits weitere Befreiungstatbestände nach unterschiedlichen Stichtagen gegeben, die Befreiungen nach dem bis 2002 geltenden Rechtsstand sind weiterhin gültig:
Der Arbeitnehmer im Bewachungsgewerbe ist von der (in den Jahren 1996 - 2002 geforderten) 24-stündigen Unterrichtung befreit, wenn er am 31. März 1996 - das ist der Tag vor Inkrafttreten der neuen Bewachungsverordnung - in einem Bewachungsunternehmen mit Bewachungsaufgaben beschäftigt war
Der Bewachungsunternehmer hat dies und damit die Befreiung von der Unterrichtung seinen Mitarbeitern zu bescheinigen.
Bei einem Arbeitsplatzwechsel in der Branche ist diese Bescheinigung dem neuen Arbeitgeber als Befreiungsnachweis vorzulegen.
Die Befreiung gilt für die ehemals 24-stündige, heute 40-stündige Unterrichtung auf Dauer.
• Mitarbeiter, die (bis 2002) 24 Stunden bzw. (ab 2003) 40 Stunden unterrichtet worden sind und danach eine mindestens dreijährige ununterbrochene Bewachungstätigkeit ausgeübt haben, sind von der Sachkundeprüfung befreit, wenn sie sich selbstständig machen oder als gesetzliche Vertreter bzw. Betriebsleiter im Bewachungsgewerbe tätig werden wollen.
• Bemerkung aus einem Runderlass des Bundeswirtschaftsministeriums vom März 1996 an die Bundesländer:
Eine Karenzzeit für die Erbringung des Unterrichtungsnachweises sowohl bei der Erlaubniserteilung als auch bei der Einstellung von Wachpersonen ist in § 34 a GewO nicht vorgesehen. Allerdings kann etwa dann, wenn eine Person bei einem Bewachungsunternehmen als so genannter Praktikant mit dem Ziel einer späteren festen Anstellung beschäftigt wird, für die Dauer von höchstens vier Wochen auf die  Unterrichtung verzichtet werden, wenn die Person in dieser Zeit keine  Bewachungstätigkeit eigenverantwortlich ausübt.

Gebühr

Unterrichtung 40 Stunden: 470,00 €

Zulassungsvoraussetzung

Zulassungsvoraussetzung ist mindestens das Sprachniveau B1.

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