Grundsteuer einfach erklärt
Die Grundsteuer stellt - ähnlich wie die Gewerbesteuer - eine Gemeindesteuer dar. Die Grundsteuer ist im Grundsteuergesetz geregelt. Daneben findet für die Bewertung des Grundstücks das Bewertungsgesetz Anwendung.
Das Gesetz (Grundsteuergesetz, GrStG) unterscheidet zwischen Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 14 GrStG) und Grundsteuer B für sonstige Grundstücke (§ 15 GrStG).
Das Gesetz (Grundsteuergesetz, GrStG) unterscheidet zwischen Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 14 GrStG) und Grundsteuer B für sonstige Grundstücke (§ 15 GrStG).
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Urteil vom 10. April 2018 die Vorschriften für die Einheitsbewertung von Grundvermögen zur Berechnung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt und bestimmt, dass der Gesetzgeber spätestens bis zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung zu treffen hat. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die nachfolgend dargestellten (allerdings verfassungswidrigen) Regeln weiter angewandt werden, nach Verkündung einer Neuregelung für höchstens weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2024.
Ende 2019 wurde auf Bundesebene ein Grundsteuerreformgesetz verabschiedet. Beim sogenannten Bundesmodell fließen in die Berechnung der Grundsteuer der Bodenrichtwert, die Grundstücksfläche, Immobilienart, Nettokaltmiete, Gebäudefläche und das Gebäudealter mit ein. Das Gesetz gibt den Ländern aber mit einer Öffnungsklausel die Möglichkeit, vom Bundesgesetz abzuweichen, eigene Grundsteuermodelle zu entwickeln und umzusetzen.
Baden-Württemberg macht von dieser Möglichkeit Gebrauch. Am 28. Juli 2020 hat die Landesregierung den Entwurf eines Landesgrundsteuergesetzes auf den Weg gebracht, das eine modifizierte Bodenwertsteuer vorsieht. Am 4. November 2020 hat der baden-württembergische Landtag das Landesgrundsteuergesetz verabschiedet. Es löst die bisherige Einheitsbewertung ab. Die Neuregelung greift für die Grundsteuererhebung ab dem Jahr 2025. Das neue Gesetz basiert im Wesentlichen auf zwei Kriterien: der Grundstücksfläche und dem Bodenrichtwert. Für die Bewertung werden beide Werte miteinander multipliziert. Im weiteren Schritt wird eine gesetzlich festgelegte Steuermesszahl angewandt – modifiziert nach der Nutzung des Grundstücks. Die wichtigsten Informationen dazu sind auf der Seite des Finanzministeriums Baden-Württemberg zusammengefasst.