2. Wer hat die Grundsteuer zu entrichten?
Steuerschuldner ist der wirtschaftliche Eigentümer des Steuergegenstandes. Das Gesetz weist die Steuerschuld demjenigen zu, dem „der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswerts zugerechnet ist“, was dazu führen kann, dass z.B. im Falle eines Erbbaurechts mehrere Steuerschuldner existieren (der Grundstückseigentümer sowie derjenige, dem ein Erbbaurecht zugerechnet ist), die dann gesamtschuldnerisch für die Entrichtung der Grundsteuer haften. Der Nießbraucher oder derjenige, dem ein ähnliches Recht zusteht, haftet ebenfalls neben dem Steuerschuldner.
Jede Änderung in der Nutzung oder in den Eigentumsverhältnissen unterliegt einer Anzeigepflicht bei dem für die Festsetzung des Steuermessbetrags zuständigen Finanzamt. Dieser Pflicht hat derjenige nachzukommen, der als Steuerschuldner in Betracht kommt. Die Frist zur Anzeige der Veränderung beträgt drei Monate ab Eintreten der Veränderung.