3. Wie wird die Grundsteuer bemessen?
Besteuerungsgrundlage ist der Einheitswert des Betriebs oder Grundstücks zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres.
Die Berechnung erfolgt ähnlich wie die der Gewerbesteuer.
Die Berechnung erfolgt ähnlich wie die der Gewerbesteuer.
Steuermessbetrag: |
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Der Steuermessbetrag wird vom Belegenheitsfinanzamt durch Steuerbescheid festgestellt. Er berechnet sich folgenderweise: |
Steuermessbetrag = Einheitswert x Steuermesszahl |
Die Steuermesszahl ist ein Tausendsatz. Sie beträgt:
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Beispiel:
Dem Bewertungsgesetz folgend hat das Finanzamt einen Grundsteuerwert in Höhe von 150.000 Euro für ein Wohn- und Geschäftshaus ermittelt und einen entsprechenden Einheitswert erlassen.
Dann ermittelt das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag (Einheitswert x Steuermesszahl). Für ein Wohn- und Geschäftshaus beträgt die Steuermesszahl 3,5 Promille.
Grundsteuermessbetrag = 150.000 Euro x 3,5 / 1000 = 525 Euro
Nach Mitteilung des Steuermessbetrages setzt die zuständige Gemeinde die Grundsteuer durch Steuerbescheid fest. Zum Beispiel in Freiburg (Hebesatz 600 %) wird der Betrag wie folgt berechnet:
Jahressteuer = Steuermessbetrag x Hebesatz
Zu zahlende Grundsteuer = 525 x 600 % = 3.150 Euro.
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