3. Wie wird die Grundsteuer bemessen?

Besteuerungsgrundlage ist der Einheitswert des Betriebs oder Grundstücks zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres.
Die Berechnung erfolgt ähnlich wie die der Gewerbesteuer.
Steuermessbetrag:
Der Steuermessbetrag wird vom Belegenheitsfinanzamt durch Steuerbescheid festgestellt.
Er berechnet sich folgenderweise:
Steuermessbetrag = Einheitswert x Steuermesszahl
Die Steuermesszahl ist ein Tausendsatz. Sie beträgt:
  • bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben 6 Promille
  • bei Einfamilienhäusern 2,6 Promille
  • bei Zweifamilienhäusern 3,1 Promille
  • bei sonstigen Immobilien 3,5 Promille.
Beispiel:
Dem Bewertungsgesetz folgend hat das Finanzamt einen Grundsteuerwert in Höhe von 150.000 Euro für ein Wohn- und Geschäftshaus ermittelt und einen entsprechenden Einheitswert erlassen.
Dann ermittelt das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag (Einheitswert x Steuermesszahl). Für ein Wohn- und Geschäftshaus beträgt die Steuermesszahl 3,5 Promille.
Grundsteuermessbetrag = 150.000 Euro x 3,5 / 1000 = 525 Euro
Nach Mitteilung des Steuermessbetrages setzt die zuständige Gemeinde die Grundsteuer durch Steuerbescheid fest. Zum Beispiel in Freiburg (Hebesatz 600 %) wird der Betrag wie folgt berechnet:
Jahressteuer = Steuermessbetrag x Hebesatz
Zu zahlende Grundsteuer = 525 x 600 % = 3.150 Euro.