Erste Schritte

Arbeiten in Deutschland: Visum und Aufenthaltstitel

Die Beschäftigung von Ausländern ist eine Möglichkeit, Personalbedarfe zu decken. Bevor Sie mit der Rekrutierung dieser Zielgruppe beginnen, sollten Sie sich über die Einreisebestimmungen informieren.

Staatsangehörige der EU-/EFTA-Staaten:

Grundsätzlich dürfen alle Personen aus EU-Mitgliedstaaten und sog. EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz) ohne Visum nach Deutschland einreisen und hier arbeiten. Auf dem Portal EURES erhalten Sie und Bewerber hilfreiche Tipps. Bitte beachten Sie die Vorgaben für sog. “reglementierte Berufe”.

Staatsangehörige aus Nicht-EU/Nicht-EFTA-Staaten: 

Menschen aus Nicht-EU-Staaten und nicht EFTA-Staaten, den sogenannten Drittstaaten, brauchen generell für die Einreise und die Arbeitsaufnahme in Deutschland ein Visum bzw. eine Aufenthaltserlaubnis. 
Eine Ausnahme gilt für Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland, den USA und Großbritannien (ab 1.1.21). Diese können ohne Visum nach Deutschland einreisen und die Aufenthaltserlaubnis vor Ort in Deutschland beantragen. 
Das Visum muss vor Einreise bei der Deutschen Auslandsvertretung in dem Land, in dem die Fachkraft ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat, gestellt werden. Die erforderlichen Unterlagen für den Antrag finden Sie auf den Seiten der jeweiligen Botschaft. Rechnen Sie damit, dass bereits bis zur Vergabe des Termins einige Zeit vergehen kann (gerne bringen wir für Sie aktuelle Wartezeiten in Erfahrung). Für die Entscheidung zuständig sind die Botschaften, jedoch konsultieren sie in der Regel die Agentur für Arbeit sowie unter Umständen die Ausländerbehörde des künftigen Wohnorts der Fachkraft. 
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz, bietet die Möglichkeiten, bei Vorliegen eines konkreten Ausbildungs-oder Arbeitsplatzangebots, im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrensdas Anerkennungs- und Visumsverfahren binnen weniger Monate durchzuführen. 
TIPP:
Ausführliche Informationen zu den rechtlichen Regelungen zur Einreise und Arbeitsaufnahme von Personen aus Drittstaaten erhalten Sie auf “make it in germany”.

Beschäftigung von Geflüchteten, die bereits in Deutschland sind

Sie möchten Geflüchtete in Ihrem Unternehmen beschäftigen und sicherstellen, dass sie auch dauerhaft bleiben können? Oder Sie suchen nach einer Möglichkeit, einen in Ihrem Unternehmen bereits beschäftigten Geflüchteten, der einen negativen Asylbescheid bekommen hat, weiter zu beschäftigen? 
 Das “NETZWERK Unternehmen integrieren Flüchtlinge (NUIF)” bietet zudem Informationen zur Beschäftigungsduldung.

Weitere Formalitäten 

Bereits bei Beantragung des Visums verlangt die Botschaft den Nachweis eines ausreichenden Versicherungsschutzes, der in Form einer Reisekrankenversicherung abgedeckt wird. Zeitnah sollte dann Kontakt zu einer hier anerkannten Krankenversicherung aufgenommen werden, sodass zu Arbeitsbeginn ausreichender Versicherungsschutz besteht (über die Krankenkasse erhält ihr Mitarbeiter auch die Sozialversicherungsnummer).
Auch für die spätere Beantragung des Aufenthaltstitels ist ein ausreichender Versicherungsschutz nötig. Einige Krankenkassen bieten englischsprachige Services an und beraten Ausländer auch, wenn sie sich noch im Heimatland befinden. 
DieWohnungssuche sollte im Idealfall bereits vor Ankunft erledigt werden. Unterstützen Sie Ihren Bewerber dabei- ggf. können Sie eine Unterkunft für die ersten Wochen zur Verfügung stellen.

Meldungen zum Wohnsitz und Führerschein

Innerhalb von zwei Wochen nach Einreise muss Ihre neue Fachkraft ihrer Meldepflicht nachkommen und ihren Wohnsitz beim Einwohnermeldeamt anmelden. Die dort erhaltene Meldebescheinigung ist unter anderem auch nötig, um ein Bankkonto zu eröffnen. An diesem Punkt ist es nun auch wichtig, einen Wohnort vorzuweisen, da Hoteladressen nicht immer als Meldeadresse akzeptiert werden. 
Nach der Anmeldung beim Einwohnermeldeamt erhält die Fachkraft zudem durch das BZSt ihre Steuer-ID. Bis die ID übermittelt wird, können Sie den Lohnsteuerabzug für die Dauer von längstens drei Monaten nach den Ihnen bekannten Besteuerungsmerkmalen vornehmen, sofern der Arbeitnehmer das Nichtvorliegen der ID nicht selbst zu vertreten hat. 
Der Migrant kann mit seinem Führerschein sechs Monate lang in Deutschland fahren. Diese Frist gilt ab dem Tag, an dem der Wohnsitz in Deutschland angemeldet wurde. Danach wird ein deutscher Führerschein benötigt. Ob eine erneute Führerscheinprüfung abgelegt werden muss, hängt davon ab, in welchem Land der Führerschein erworben wurde.
Vor Ablauf des Visums muss Ihr Beschäftigter die zuständige Ausländerbehörde aufsuchen, um einen Aufenthaltstitel zu beantragen. Zuständig ist die Ausländerbehörde an dessen Wohnort. Je nach Aufenthaltszweck wird der Aufenthaltstitel für eine unterschiedliche Dauer erteilt und kann unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden.

Ihre Pflichten als Arbeitgeber

Nach § 4a Abs. 5 AufenthG zählen dabei zu Ihren grundsätzlichen Pflichten:
  • Die Überprüfung, ob die ausländische Fachkraft einen aktuell gültigen Aufenthaltstitel besitzt, welcher ihr erlaubt, in Deutschland erwerbstätig zu sein.
  • Die Aufbewahrung einer Kopie des aktuell gültigen Aufenthaltstitels in elektronischer Form oder Papierform.
  • Die Mitteilung an die zuständige Ausländerbehörde im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Beschäftigung. Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis über die Beendigung muss die Ausländerbehörde innerhalb von vier Wochen informiert werden. Sinn und Zweck dieser Mitteilungspflicht ist es, dass die Ausländerbehörde alle Informationen erhält, um prüfen zu können, ob die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels zu verkürzen ist.