Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Beschleunigtes Fachkräfteverfahren

Arbeitgeber können im Auftrag der künftigen Fachkraft bei der am Firmensitz ansässigen Ausländerbehörde das beschleunigte Verfahren anstoßen. 

Was bietet Ihnen die IHK?

Bevor Sie einen Antrag bei der Ausländerbehörde stellen, bieten wir Ihnen eine Erstberatung. Die IHK Erfurt arbeitet mit Ausländerbehörden zusammen, um die Arbeitgeber noch effizienter im beschleunigten Verfahren zu unterstützen.
Wir klären gemeinsam mit Ihnen folgende Fragen:
  • Wie läuft der Zuwanderungsprozess?
  • Kommt das beschleunigte Fachkräfteverfahren in Frage?
  • Kann der Abschluss der Fachkraft anerkannt werden?
  • Beratung im Vorfeld des Verfahrens (s.o.)
  • Sichtung der Unterlagen auf Vollständigkeit und Bereitstellung von Antragsformularen
  • Begleitung im Zuwanderungs- und Anerkennungsprozess und Beratung zum weiteren Verfahren bei Bescheiden über teilweise Gleichwertigkeit

Wer kann das beschleunigte Verfahren beantragen?

Voraussetzung ist immer, dass ein verbindliches Angebot für einen Arbeitsplatz oder eine Ausbildung vorliegt. Das Verfahren wird vom Arbeitgeber in Deutschland angestoßen.
Das beschleunigte Verfahren kann für folgende Zwecke beantragt werden:
  • Berufsausbildung/betriebliche Weiterbildung
  • Durchführung von Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
  • Beschäftigung als Fachkraft mit Berufsausbildung
  • Beschäftigung als Fachkraft mit akademischer Ausbildung
  • Beschäftigung als IT-Spezialist mit einschlägiger Berufserfahrung
  • sowie für eine Reihe bestimmter Berufsgruppe
Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens kann ebenfalls der Familiennachzug beantragt werden.

Wie läuft das beschleunigte Verfahren ab?

Erstberatung: Bevor der Arbeitgeber eine Vereinbarung mit der Ausländerbehörde schließt, sollte eine Erstberatung in Anspruch genommen werden. Im Rahmen der Beratung wird geklärt, ob das Verfahren möglich und sinnvoll ist. Zudem sollte im Voraus geklärt werden, ob der Abschluss der Fachkraft in Deutschland anerkannt werden kann. Gerne beraten wir Sie zum Verfahren sowie zur Antragstellung.
Vereinbarung: Zwischen dem Unternehmen und der Ausländerbehörde wird eine Vereinbarung über die Durchführung des Verfahrens geschlossen. Der Antrag kann bei der lokalen Ausländerbehörde am Betriebssitz oder bei der Zentralen Stelle für Einwanderung von Fachkräften in Nürnberg gestellt werden.

Anerkennungsverfahren: Falls erforderlich, leitet die Ausländerbehörde das Berufsanerkennungsverfahren bei der zuständigen Stelle ein. Im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens kann diese Prüfung auf zwei Monate verkürzt werden.
Zustimmungsverfahren: Die Ausländerbehörde holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein und prüft darüber hinaus die ausländerrechtlichen Einreisevoraussetzungen.

Vorabzustimmung: Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erteilt die Ausländerbehörde eine sogenannte Vorabzustimmung zur Erteilung des Visums.

Antragstermin: Nach Erhalt der Vorabzustimmung bucht die Fachkraft einen Termin bei der deutschen Auslandsvertretung zur Beantragung des Visums, der innerhalb von drei Wochen stattfindet. Bei diesem Termin muss das die Vorabzustimmung mit weiteren für den Visumantrag nötigen Unterlagen vorgelegt werden.

Entscheid: Über den Visumantrag wird in der Regel innerhalb von weiteren drei Wochen nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen entschieden.

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren umfasst bei gleichzeitiger Antragstellung auch den Ehegatten / die Ehegattin sowie minderjährige ledige Kinder der Fachkraft, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug erfüllen.

Die Gebühr für das beschleunigte Fachkräfteverfahren bei der Ausländerbehörde beträgt 411,- Euro und wird nach Abschluss der Vereinbarung erhoben.
Schauen Sie sich die Schematische Darstellung und ein Video zum Verfahren an.