Ursprungszeugnisse

Was sind Ursprungszeugnisse?

Ursprungszeugnisse sind öffentliche Urkunden, die den handelspolitischen Ursprung einer Ware bescheinigen. Lesen Sie dazu auch unsere Erläuterungen zum Warenursprung.
Ursprungszeugnisse werden in Deutschland von den IHKs ausgestellt. Die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses ist erforderlich, wenn der ausländische Kunde dies wünscht oder die Einfuhrbestimmungen des Landes es fordern. Die Gründe dafür sind sehr unterschiedlich: Anwendung von Vorzugszöllen, Antidumping-Maßnahmen, Überwachung mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen oder kundenspezifische Weiterverwendung. Es kann allerdings auch von inländischen Abnehmern gefordert werden, wenn diese die Ware später weiter exportieren wollen.
Liegt bei der Verzollung im Zielland kein Ursprungszeugnis vor, obwohl es gefordert wird, kann dies die Importabfertigung erheblich verzögern oder gar unmöglich machen.

Geeignete Ursprungsnachweise

IHKs stellen Ursprungszeugnisse nicht nur für Waren mit Ursprung in der Bundesrepublik Deutschland bzw. in der Europäischen Union aus, sondern auch für Waren mit Ursprung in Drittländern. Dabei ist wichtig, dass die Herkunft der Ware anhand von Ursprungsnachweisen zweifelsfrei belegt werden kann, sofern die Ware nicht im eigenen Betrieb in Deutschland gemäß der im Unionszollkodex (Artikel 60 ff.) festgelegten Regelungen hergestellt wurde.
Welche Ursprungsnachweise für Ware anerkannt wird, die nicht im eigenen Betrieb hergestellt wurde, haben wir in unserem Artikel zur Anerkennung von Ursprungsnachweisen für Sie zusammengestellt.

Was ist bei der Antragstellung zu beachten?

Als öffentliche Urkunden gelten für Ursprungszeugnisse besondere Vorschriften. Es sind die in der Europäischen Union gültigen Vordrucke – Original, Antrag (rosafarben), Durchschrift (gelb) - zu verwenden. Die Vordrucke müssen vollständig ausgefüllt und Leerräume durch Füllstriche entwertet sein. Radierungen und Übermalungen (Tipp-Ex) sind nicht zulässig. Zu beachten ist außerdem:
  • Örtlich zuständig ist die IHK, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Firmensitz oder, falls er kein Gewerbe unterhält, seinen Wohnsitz hat.
  • Zum Zeitpunkt der Beantragung muss die Ware versandbereit sein. Blanko-Ursprungszeugnisse können nicht ausgestellt werden.
  • Jedes Ursprungszeugnis trägt eine Seriennummer, die bei der Verwendung von gelben Durchschriften in das entsprechende Leerfeld der Durchschrift zu übernehmen ist. Durchschriften sind zu verwenden, wenn ein Ursprungszeugnis in mehrfacher Ausfertigung verlangt wird. Fotokopien sind nicht zulässig.
  • Für jede Sendung darf nur ein Original-Ursprungszeugnis beantragt und ausgestellt werden.
  • Das Ursprungszeugnis wird dann ausgestellt, wenn das vorgeschriebene Ursprungszeugnisformular richtig ausgefüllt worden ist und alle Angaben und Nachweise korrekt sind. Sind die eingereichten Unterlagen fehlerhaft oder unvollständig, muss die IHK die Ausstellung des Ursprungszeugnisses ablehnen.
  • Die IHK hat die vom Antragsteller gemachten Angaben zu überprüfen.
  • Der Ursprung der Ware ist immer nachzuweisen.
Das rosafarbige Antragsformular ist mit dem Firmenstempel des antragstellenden Unternehmens zu versehen und rechtsverbindlich zu unterzeichnen. Sofern der Antrag von einer Person unterzeichnet wird, die nicht laut Handelsregister vertretungsberechtigt ist, ist bei der Antragstellung eine Unterschriftsvollmacht vorzulegen.

Ausstellung von Ursprungszeugnissen

Die Vordrucke für ein Ursprungszeugnis sind bei der IHK oder im Formularfachhandel erhältlich.
Ein Formularsatz besteht aus:
  • Ursprungszeugnis (Original)
  • Antrag auf Ausstellung eines Ursprungszeugnisses (rosafarbiger Vordruck)
  • ggf. Durchschrift für die Mehrfachausfertigung eines Ursprungszeugnisses (gelber Vordruck)
Beim Ausfüllen der Formulare ist folgendes zu beachten:
  • Die Vordrucke (Antrag, Original und ggf. Durchschrift) werden vom Antragsteller maschinenschriftlich übereinstimmend ausgefüllt und bei der IHK zur Ausstellung eingereicht.
  • Der Antrag auf Ausstellung muss rechtsverbindlich unterzeichnet sein.
  • Nach Prüfung der Ausstellungsvoraussetzungen bescheinigt die IHK das Original sowie die Durchschriften und gibt die Dokumente dem Antragsteller zurück.
  • Der Antrag auf Ausstellung verbleibt bei der IHK und wird für eventuelle Nachprüfungen mit den einbehaltenen Unterlagen (z.B. Ursprungsnachweise) für drei Jahre aufbewahrt.
  • Nach der Ausstellung des Ursprungszeugnisses durch die IHK dürfen ohne unsere Mitwirkung keine nachträglichen Änderungen oder Ergänzungen auf dem Ursprungszeugnis angebracht werden, da es sich um eine öffentliche Urkunde handelt.
Neuausfertigungen werden nur dann ausgestellt, wenn das zuvor ausgestellte Ursprungszeugnis an die IHK zurückgegeben wird. Falls die Dokumente auf dem Weg zum Konsulat oder ins Ausland verloren gegangen sind, muss der Grund schriftlich erläutert werden. In diesem Fall werden die neuen Dokumente nach Absprache mit der IHK mit dem Vermerk “Neuausfertigung” versehen.

Hinweise zum Ausfüllen eines Ursprungszeugnisses

Das Muster eines ausgefüllten Antrags hilft beim Ausfüllen des Ursprungszeugnisses. Beachten Sie bitte unsere Hinweise zum Ausfüllen der Ursprungszeugnis-Vordrucke sowie unsere Ausfüllhilfen, mit der Sie Ursprungszeugnisse bequem an Ihrem Computer bearbeiten können.
Für die manuelle Beantragung eines Ursprungszeugnisses bieten wir Ihnen die Ausfüllhilfe in Form eines beschreibbaren PDF (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1622 KB) oder im Word-Format (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1622 KB), über die sich die Angaben in die vorgesehenen Felder einfügen und ausdrucken lassen. Dieses entspricht optisch der Schriftart und Schriftgröße von Ursprungszeugnissen.

Ursprungszeugnisse online beantragen

Für das Ursprungszeugnis bieten wir Ihnen neben der Papierform eine Internetlösung an: das elektronische Ursprungszeugnis (eUZ). Bei diesem Verfahren können Sie Ursprungszeugnisse online beantragen. Die Arbeitsabläufe sind dabei wesentlich vereinfacht und kostengünstiger als bei der Antragstellung in Papierform. Auch die Hinterlegung und der Nachweis von Unterschriftsvollmachten entfallen.

Gebühren für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen

Die Gebühren für die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses in Papierform betragen 8 Euro, unabhängig von der Zahl der Durchschriften. Das Hauptformular kostet 0,50 Euro. Das Formular für die Durchschrift kostet 0,30 Euro.
Die Gebühren für die Ausstellung eines elektronischen Ursprungszeugnisses (eUZ) betragen 6 Euro.

Legalisierung von Außenwirtschaftsdokumenten

Es gibt Empfangsländer, die vorschreiben, dass die von der IHK ausgestellten oder bescheinigten Dokumente im Anschluss von einem Konsulat dieses Landes legalisiert werden müssen. In diesem Fall senden Sie die Dokumente an die entsprechenden Konsulate oder Botschaften und beachten die Vorgaben zur Bezahlung der Gebühren. Über Einzelheiten geben wir gerne Auskunft.
Die Forderung im Exportgeschäft, bescheinigte und legalisierte Geschäftspapiere zu verlangen, kommt immer aus dem Bestimmungsland, nicht aus dem Inland. Es kann sich um die Forderung des Kunden handeln oder einer Behörde, meistens die Zollverwaltung des Landes, das die Ware aufnehmen soll.
Grundsätzlich gilt: Wenn Ihr Kunde Sie anweist, auf eine Legalisierung zu verzichten, weil diese gegebenenfalls bei seinen Einfuhren nicht erforderlich ist, dann verstoßen Sie damit nicht gegen Vorschriften. In diesem Fall übernimmt ihr Kunde die Verantwortung.

Bescheinigungszeiten der IHK für Ostfriesland und Papenburg

  • Montag bis Donnerstag: 08:30 bis 16:00 Uhr
  • Freitag: 08:30 bis 13:00 Uhr
Nach Rücksprache sind auch Bescheinigungen außerhalb dieser Zeiten möglich. In diesem Fall bitten wir immer um telefonische Vorankündigung. Die Beantragung elektronischer Bescheinigungen über das eUZ-Verfahren ist ohne Einschränkungen rund um die Uhr möglich, die Bewilligung durch die IHK erfolgt innerhalb der oben genannten Zeiten.

Statut für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen

Unter "Weitere Informationen” finden Sie das Statut für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Außenwirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen der IHK für Ostfriesland und Papenburg.
In der Bundesrepublik Deutschland sind gemäß § 1 Abs. 3 des IHK-Gesetzes die Industrie- und Handelskammern für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen zuständig.