Statut für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Außenwirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen

Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer für Ostfriesland und Papenburg hat gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Satz 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Art. 93 G zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29.03.2017 (BGBl. I S. 626) am 01.10.2019 folgendes Statut für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Außenwirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen beschlossen:

§ 1 Zuständigkeit

(1) Die Industrie- und Handelskammer (IHK) stellt auf Antrag die für den Außenwirtschaftsverkehr erforderlichen Ursprungszeugnisse aus, soweit die Ausstellung nicht anderen Stellen zugewiesen wurde.
(2) Ein Ursprungszeugnis wird nur ausgestellt, wenn der Antragsteller seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder, falls er kein Gewerbe betreibt, seinen Wohnsitz im IHK-Bezirk hat oder wenn die örtlich und sachlich zuständige IHK der Ausstellung zustimmt.

§ 2 Allgemeine Bestimmungen

(1) Ein Ursprungszeugnis wird nur bezogen auf einen tatsächlichen Versand ausgestellt. Ist der Versand noch ungewiss, soll ein Ursprungszeugnis nicht ausgestellt werden.
(2) In begründeten Ausnahmefällen kann eine Neuausfertigung eines Ursprungszeugisses auch dann beantragt werden, wenn für die betreffenden Waren bereits ein Ursprungszeugnis ausgestellt wurde.

§ 3 Antragstellung

(1) Der Antragsteller stellt den Antrag auf Ausstellung eines Ursprungszeugnisses mittels der von der IHK zur Verfügung gestellten elektronischen Anwendung.
(2) Soweit der Antrag alternativ in Papierform gestellt wird, hat der Antragsteller den Vordrucksatz bestehend aus Antrag (auf Ausstellung eines Ursprungszeugnisses), Ursprungszeugnis und, soweit erforderlich, Durchschriften identisch auszufüllen und der IHK einzureichen. Der Antrag in Papierform ist vom Antragsteller mit Orts- und Datumsangabe zu versehen und zu unterzeichnen. Der Antragsteller hat die vom DIHK autorisierten Vordrucke zu verwenden, die den im Anhang zu diesem Statut abgebildeten Mustern und Spezifikationen entsprechen. Jeder Vordruck muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten.
(3) Für die Angaben im Ursprungszeugnis ist eine Amtssprache der Europäischen Union zu verwenden. Bei der Verwendung einer anderen als der deutschen Sprache kann die IHK eine Übersetzung verlangen, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist.

§ 4 Erforderliche Angaben

(1) Der Antrag auf Ausstellung eines Ursprungszeugnisses muss vollständig ausgefüllt sein und die Angaben enthalten, die zur Feststellung der Nämlichkeit der darin aufgeführten Waren erforderlich sind, insbesondere
  • Anzahl, Art, Markierung (z. B. Zeichen und Nummern) der Packstücke,
  • allgemeinverständliche, handelsübliche Beschreibung der Ware, die eine hinreichende Konkretisierung ermöglicht,
  • Gewicht, alternativ Stückzahl oder eine andere für die Ware übliche Maßeinheit,
  • Name und Anschrift des in der Europäischen Union ansässigen Absenders,
  • Bestimmungsland der Waren.
(2) Aus dem Antrag muss eindeutig das jeweilige nichtpräferenzielle Ursprungsland der einzelnen Waren hervorgehen. Dabei können als Ursprungsland die Europäische Union, ihre Mitgliedstaaten mit dem Klammerzusatz „(Europäische Union)“ oder ein Nicht-EU-Staat angegeben werden.
(3) Der Antrag darf zusätzlich Folgendes enthalten:
  • Angaben über Wert der Waren sowie Verweise auf zugehörige Handelsdokumente,
  • Angaben über das Akkreditiv,
  • Angaben über die Einfuhrlizenz,
  • Angaben aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen.

§ 5 Nichtpräferenzieller Ursprung

(1) Der nichtpräferenzielle Ursprung ist nach Artikel 60 der „Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union“ (UZK) und der ergänzenden „Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 vom 28. Juli 2015 der Kommission mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union“ (UZK-DA) in der jeweils gültigen Fassung zu bestimmen.
(2) Die IHK bestimmt den nichtpräferenziellen Ursprung bei Beteiligung zweier oder mehrerer Länder am Herstellungsprozess gemäß Artikel 60 Absatz 2 UZK auf Grundlage des Prinzips der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung.
(3) Auf Antrag kann die IHK die gemäß Artikel 62 UZK erlassenen produktspezifischen Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 zum Zollkodex der Union in der jeweils gültigen Fassung oder gemäß Artikel 61 UZK die im Bestimmungsland oder -gebiet geltenden Ursprungsregeln heranziehen.

§ 6 Befugnisse der IHK

(1) Die IHK kann vom Antragsteller alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der im Antrag enthaltenen Angaben verlangen. Dies betrifft insbesondere Nachweise über den nichtpräferenziellen Ursprung, wie z. B. ein von einer dazu berechtigten Stelle ausgestelltes Ursprungszeugnis, sowie die gemäß § 5 Absatz 3 notwendigen Angaben.
(2) Für die Erteilung der Auskünfte und Vorlage der verlangten Unterlagen kann die IHK dem Antragsteller eine angemessene Frist setzen.
(3) Reichen die Angaben im Antrag oder die nach Absatz 1 verlangten Auskünfte oder Unterlagen nicht aus, lehnt die IHK die Ausstellung des Ursprungszeugnisses ab.
(4) Stellt sich nachträglich heraus, dass die Angaben unrichtig sind, so hat die IHK das Ursprungszeugnis für ungültig zu erklären und, sofern möglich, aus dem Verkehr zu ziehen.

§ 7 Ausstellung

(1) Die IHK stellt das Ursprungszeugnis in der dafür bestimmten elektronischen Anwendung aus und dem Antragsteller elektronisch zur Verfügung.
(2) Verwendet der Antragsteller den Vordruck gemäß § 3 Absatz 2, versieht die IHK diesen mit ihrer Bezeichnung, Ortsangabe, Datum, Siegel und Unterschrift des mit der Ausstellung Beauftragten.
(3) Die von der IHK ausgestellten Ursprungszeugnisse sind öffentliche Urkunden.

§ 8 Aufbewahrung und Löschung

Antrag, zugehörige Unterlagen und Daten werden zwei Jahre aufbewahrt. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die IHK über den Antrag entschieden hat. Nach Ablauf der Frist werden bei elektronischer Verarbeitung die Daten gelöscht; analoge Dokumente werden einer rechtssicheren Vernichtung zugeführt.

§ 9 Sonstige Bescheinigungen

(1) Stellt die IHK auf Antrag sonstige dem Außenwirtschaftsverkehr dienende Bescheinigungen, (Langzeit-) Erklärungen-IHK für den nichtpräferenziellen Ursprung aus, oder gibt sie auf anderen dem Außenwirtschaftsverkehr dienenden Dokumenten Erklärungen ab, so sind die Bestimmungen dieses Statuts sinngemäß anzuwenden.
(2) Falls nicht elektronisch beantragt, stellt der Antragsteller der IHK eine zusätzliche Ausfertigung des von ihm unterschriebenen Dokumentes zur Verfügung. Diese verbleibt bei der IHK.
(3) Bescheinigungen und Erklärungen werden in deutscher Sprache erteilt; bei nachgewiesenem Bedürfnis können sie auch in einer Fremdsprache erteilt werden.
(4) Eine Bescheinigung kann nicht ausgestellt, eine Erklärung nicht abgegeben werden, wenn der mit ihr verfolgte Zweck oder der beantragte Inhalt gegen ein Gesetz oder Grundsätze der öffentlichen Ordnung verstößt.

§ 10 Durchführungsvorschriften

Zur Durchführung dieser Bestimmungen können Richtlinien als Dienstanweisung erlassen werden.

§ 11 Gebühren

Für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen, Bescheinigungen und Erklärungen erhebt die IHK Gebühren nach Maßgabe ihrer Gebührenordnung.

§ 12 Inkrafttreten

Dieses Statut tritt am 1. Dezember 2019 in Kraft. Damit tritt das Statut vom 1. Mai 2016 außer Kraft.