Ausfüllen von Ursprungszeugnissen


Ursprungszeugnisse zählen zu den öffentlichen Urkunden, deren Ausstellung strengen Regeln unterliegt. Bitte beachten Sie unsere Hinweise. An dieser Stelle erklären wir Ihnen, wie die einzelnen Felder eines Ursprungszeugnisses ausgefüllt werden müssen. Außerdem stellen wir anbei eine Ausfüllhilfe als beschreibbares PDF (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 650 KB) und im MS Word-Format (DOC-Datei · 27 KB)zur Verfügung, mit der Sie Ursprungszeugnisse bequem an Ihrem Computer bearbeiten können.
Zur weiteren Orientierung finden Sie hier zudem das Muster eines ausgefüllten Antrags auf ein Ursprungszeugnis sowie das Muster eines ausgefüllten Ursprungszeugnisses (Originalvordruck).

Seriennummer

Jeder Original-Vordruck eines Ursprungszeugnisses sowie der dazugehörige Antrag enthalten eine Seriennummer. Diese besteht aus einem Kennbuchstaben des zur Herstellung des Vordrucks ermächtigten Formularverlages und einer sechsstelligen fortlaufenden Nummer (bspw. A 123456). Werden für den Ausfuhrhandel (gelbe) Durchschriften benötigt, ist die Seriennummer des Originals in jede Durchschrift einzutragen (in das freie Feld zwischen "Absender" und "Durchschrift").

Feld 1 (Absender)

Als Name des Absenders muss angegeben sein:
  • eine im Handelsregister eingetragene Firma: Firmenname gemäß Handelsregister (vollständige Firmierung einschließlich Rechtsformzusatz)
  • nicht im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende: Vor- und Zuname
  • Nichtgewerbetreibende: Vor- und Zuname der natürlichen Person oder satzungsgemäße Bezeichnung der juristischen Person
Außerdem ist die vollständige Anschrift anzugeben - kein Postfach.
Nicht angegeben werden Telefonnummer, Faxnummer oder E-Mailadresse. Die Angabe „D-“ vor der Postleitzahl ist nicht möglich. Stattdessen kann Deutschland / Germany unter PLZ und Ort notiert werden. Alternativ kann auch das Kürzel „DE-“ verwendet werden.
Beispiel:
1 Absender

Max Mustermann Import-Export GmbH
Musterstraße 1
26721 Emden
Absender kann nur ein in der Europäischen Union ansässiges Unternehmen sein. Falls erforderlich, kann zusätzlich ein ausländischer Auftraggeber unter Angabe des Auftragsverhältnisses in diesem Feld genannt werden (z.B. "on behalf of .../ as agent for ..."). Weitere Angaben sind in diesem Feld unzulässig.
Der Absender muss seinen Firmensitz immer in dem Bezirk der IHK haben, bei welcher er das Ursprungszeugnis beantragt.
Grundsätzlich gilt zudem, dass der Absender diejenige Partei ist, die tatsächlich über die Ware verfügt bzw. die den Ausfuhrvertrag geschlossen hat.

Feld 2 (Empfänger)

Hier ist grundsätzlich die vollständige Anschrift des Empfängers einzutragen.
Beispiel:
2 Empfänger

XY Import-Export AG
Ufergasse 1
8002 Zürich
Schweiz
Es kann jedoch vorkommen, dass der Empfänger nicht bekannt ist oder dieser aus Gründen der Wahrung von Geschäftsinteressen nicht genannt werden soll. In solchen Fällen ist der Hinweis "an Order" einzutragen sowie das Bestimmungsland. Das Bestimmungsland muss immer erkennbar sei und zum Zeitpunkt der Beantragung des Ursprungszeugnisses feststehen.
Beispiel:
2 Empfänger

An Order
Schweiz
Wenn sich der Warenempfänger vom Rechnungsempfänger unterscheidet, reicht es aus, den Warenempfänger in Feld 2 zu nennen. Soll der Rechnungsempfänger jedoch auf Grund vertraglicher Bedingungen (z.B. eines Akkreditivs) genannt werden, ist es möglich, sowohl Waren- als auch Rechnungsempfänger zu nennen.
Beispiel
2 Empfänger

To the order of:
Rechnungsempfänger Ltd.
Rechnungsempfängerstreet 27
Beijing 100102
P.R. China

For dispatch to:
Warenempfänger Ltd.
Warenempfängerstreet 27
Shanghai 111222
P.R. China

Feld 3 (Ursprungsland)

Dieses Feld ist immer auszufüllen, da hier das Herstellungsland der Ware eingetragen wird. Dabei ist auf die korrekte Bezeichnung des Ursprungslandes zu achten.
Beispiel:
3 Ursprungsland

Bundesrepublik Deutschland (Europäische Union)
Nicht zulässige Bezeichnungen sind zum Beispiel: BRD, Amerika, Holland, China, England, Süd-Korea usw.
Die richtige Staaten- oder Gebietsbezeichnung lässt sich in dem vom Auswärtigen Amt veröffentlichten Verzeichnis der offiziellen Staatennamen (deutsch, englisch, französisch, spanisch, russisch) nachschlagen.
Wird das Ursprungszeugnis für Waren mit unterschiedlichen Ursprungsländern ausgestellt, muss eine eindeutige Zuordnung der Waren zu ihrem Ursprungsland gewährleistet sein. Dies kann auf verschiedene Weise erreicht werden:
Im Feld 3 können die Ursprungsländer fortlaufend positioniert werden. Die Nummerierung der Länder muss dann mit den Warenpositionen in Feld 6 korrespondieren.
Beispiel:
3 Ursprungsland

1. USA
2. Pakistan
Alternativ kann bei mehreren Ursprungsländern auf das Feld 6 verwiesen werden ("siehe Feld 6"), wo dann die Ursprungsländer direkt den Waren zugeordnet werden.
Beispiel:
6 Laufende Nummer; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke; Warenbezeichnung

1. Küchenstühle aus Buchenholz (10 Stück) (Ursprungsland: USA)
2. Geknüpfte Teppiche aus Baumwolle (5 Stück) (Ursprungsland: Pakistan)

Feld 4 (Angaben über die Beförderung)

Ein Ursprungszeugnis darf grundsätzlich nur dann ausgestellt werden, wenn die betreffende Ware versandbereit ist oder sich bereits in der Versendung befindet. Daher sollte in Feld 4 die Beförderungsart angegeben werden (LKW, Luftfracht, Seefracht, Bahn, etc.).
Beispiel:
4 Angaben über die Beförderung

per LKW

Feld 5 (Bemerkungen)

Hier können folgende weitere Angaben gemacht werden:
  • Angaben über das Akkreditiv (Nummer, Bank, Datum usw.)
  • Interne Auftragsnummer
  • Rechnungsnummer, Rechnungsdatum
  • Hinweis auf die Importlizenz
  • Hinweis auf nachträgliche Ausstellung
Beispiel:
5 Bemerkungen

L/C No.: 15799-200
Invoice No.: 2815/08

Feld 6 (Warenbezeichnung)

6 Laufende Nummer; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke;
Warenbezeichnung
Ein Ursprungszeugnis muss alle Angaben enthalten, die zur Feststellung der Nämlichkeit erforderlich sind, das bedeutet, die Ware muss jederzeit eindeutig identifizierbar sein. In Feld 6 sind hierzu folgende Angaben zu machen:
  • Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke
  • Beschaffenheit der Ware
Wenn im Ursprungszeugnis verschiedene Warenpositionen aufgeführt sind, sind diese durch laufende Nummern voneinander abzugrenzen.
Beispiel:
6 Laufende Nummer; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke;
Warenbezeichnung

15 Kartons

1. Küchenstühle aus Buchenholz (10 Stück)
2. Geknüpfte Teppiche aus Baumwolle (5 Stück)
Bei verpackten Waren sind Anzahl und Art der Packstücke sowie deren Markierung anzugeben. Sind die Packstücke nicht markiert, sollte darauf hingewiesen werden ("ohne Markierung" oder "no marks"). Eine Ursprungsangabe in der Markierung muss mit dem im Feld 3 bescheinigten nichtpräferentiellen Ursprung übereinstimmen.
Bei unverpackten Waren sollte deren Stückzahl bzw. bei Massengütern "lose geschüttet" angegeben werden.
Zur Identifizierung der Waren muss grundsätzlich eine handelsübliche Warenbeschreibung verwendet werden. Markennamen, Fantasiebezeichnungen sowie Artikelnummern dürfen nur zusätzlich zu einer handelsüblichen Warenbezeichnung verwendet werden.
Bei umfangreichen Warensendungen kann es vorkommen, dass der in Feld 6 zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, um alle Warenpositionen dort einzutragen. In diesen Fällen kann ein handelsüblicher Sammelbegriff verwendet und auf ein anderes Geschäftspapier verwiesen werden. Dieses wird an das Ursprungszeugnis angesiegelt und spezifiziert die Waren so, dass sie eindeutig identifiziert werden können, zum Beispiel: "Keramische Erzeugnisse für Haus und Küche gemäß Rechnung Nr. 5522 vom 18.02.2020".
Eine Herkunftsangabe "Made in ..." ist in einem Ursprungszeugnis nur als Teil der Warenmarkierung zulässig. Sonstige Erklärungen des Antragstellers (z.B. Angabe des Herstellers) sind nur auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses möglich. Sie müssen vom Antragsteller unterschrieben und mit Firmenstempel versehen werden.
Wichtiger Hinweis: Zolltarifnummern, statistische Warennummern und HS-Codes dürfen grundsätzlich nicht im Ursprungszeugnis angegeben werden. Der Grund hierfür ist, dass die IHKs nicht zuständig sind für die zolltarifliche Einreihung von Waren. Ursprungszeugnisse sind jedoch öffentliche Urkunden, deren Inhalte bis zum Beweis des Gegenteils als richtig gelten. Falls das Dokumentenakkreditiv die Nennung der statistischen Warennummer bzw. des HS-Codes vorschreibt, kommt folgende Angabe in Betracht: "HS-Code ... as per L/C No. ...".

Feld 7 (Menge)

Dieses Feld ist stets auszufüllen. Ein Ursprungszeugnis muss alle Angaben enthalten, die zur Feststellung der Nämlichkeit erforderlich sind, die Ware muss also jederzeit eindeutig identifizierbar sein. Die Mengenangaben können je nach Warenart erfolgen durch Kilogramm (Brutto- und/ oder Nettogewicht), Liter, Stück, Meter oder Tonne. Bei verpackter Ware wird empfohlen, das Bruttogewicht (Rohgewicht) und das Nettogewicht (Eigengewicht) anzugeben.
Alle Angaben sollten mit denjenigen in den anderen Warenbegleitpapieren übereinstimmen. Auch die verwendete Maßeinheit ist immer anzugeben: Nicht nur 3 sondern 3 kg.
Beispiel:
7 Menge

Nettogewicht: 100 kg
Bruttogewicht: 110 kg

Feld 8 (Nur im Antragsformular)

Wichtiger Hinweis: Das Feld 8 im Originalvordruck darf nicht vom Antragsteller beschrieben oder in sonstiger Weise ausgefüllt werden. Dieses Feld ist ausschließlich für Angaben der IHK bestimmt.
Im Antragsformular (rosafarbiger Vordruck) muss der Antragsteller in Feld 8 ankreuzen, ob die Waren "im eigenen Betrieb in der Bundesrepublik Deutschland" oder "in einem anderen Betrieb" hergestellt wurden.
Als “im eigenen Betrieb in der Bundesrepublik Deutschland” hergestellt gilt eine Ware dann, wenn in der Hauptniederlassung, einer unselbständigen Zweigniederlassung oder in einer Betriebsstätte des Antragstellers eine ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung entsprechend der entsprechenden Artikel des Unionszollkodex sowie des hierzu erlassenen delegierten Rechtsaktes stattgefunden hat.
Wurde die Ware “in einem anderen Betrieb” hergestellt, sind der IHK Nachweise vorzulegen, mit denen der Ursprung zweifelsfrei belegt werden kann. Dafür kommen in Betracht:
  • von inländischen Herstellern ausgestellte Rechnungen oder Lieferscheine, wenn diese erkennen lassen, dass die Waren deren eigenen Betrieben in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt worden sind;
  • Ursprungszeugnisse aus anderen Ländern, bescheinigt von den dort berechtigten Stellen;
  • Handelsrechnungen mit Ursprungsvermerk in der EU oder einem ihrer Mitgliedsstaaten, wenn diese erkennen lassen, dass die Waren im eigenen Betrieb hergestellt worden sind, bzw. bescheinigte Handelsrechnungen mit Ursprungsvermerk aus Drittländern;
  • Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, EUR-MED und Certificate of Origin Form A sowie die entsprechenden Ursprungserklärungen;
  • Lieferantenerklärungen nach UZK-DA (ohne "positiven" Kumulationsvermerk, d.h. die Alternative "Kumulierung angewendet mit..." darf nicht verwendet werden).
Falls keine ausreichenden Nachweise beigebracht werden können, muss die IHK die Ausstellung des Ursprungszeugnisses ablehnen.
Das Feld 8 ist im Antragsformular mit dem Firmenstempel des antragstellenden Unternehmens zu versehen und rechtsverbindlich zu unterzeichnen. Sofern der Antrag von einer Person unterzeichnet wird, die nicht laut Handelsregister vertretungsberechtigt ist, ist bei der Antragstellung eine Unterschriftsvollmacht vorzulegen.

Feld 9 (Nur im Antragsformular)

Dieses Feld wird nur genutzt, wenn der Antragsteller und der Absender nicht identisch sind. Der Antragsteller muss seinen Sitz im IHK-Bezirk haben, der Absender muss wenigstens in der Europäischen Union ansässig sein. Der Antragsteller muss eine Vollmacht des Absenders vorweisen.

Rückseite des Ursprungszeugnisses

Die Rückseite stellt ein separates Dokument dar. Die hier gemachten Angaben sind Aussagen des Unternehmens und können von der IHK nur in bestimmten Fällen bescheinigt werden. Eine Bescheinigung wird von der IHK grundsätzlich nur dann vorgenommen, wenn dies aufgrund von Akkreditivbestimmungen oder der Einfuhrvorschriften des Bestimmungslandes erforderlich sein sollte. Der zu bescheinigende Text darf nicht im Widerspruch zu den Angaben auf der Vorderseite des Ursprungszeugnisses stehen. Mit den der IHK vorliegenden Länderinformationen können wir Sie über Besonderheiten für Erklärungen auf der Rückseite bei Bedarf beraten.
Die Abgabe von Boykotterklärungen ist auf jeden Fall verboten. Dies sind Erklärungen, die angeben, dass keine Geschäftsbeziehungen zu namentlich genannten Ländern bestehen.