Anerkennung von Ursprungsnachweisen

Die IHKs stellen Ursprungszeugnisse nicht nur für Waren mit Ursprung in der Bundesrepublik Deutschland bzw. in der Europäischen Union aus, sondern auch für Waren mit Ursprung in Drittländern. Welche Nachweise dafür in Frage kommen, haben wir hier für Sie zusammengestellt.

Unterscheidung Eigen- und Fremdfertigung

Herstellung im eigenen Betrieb
Ergibt sich aus dem Antrag auf Ausstellung eines Ursprungszeugnisses, dass die Waren “im eigenen Betrieb in Deutschland” hergestellt wurden, so können die IHKs in der Regel aus Kenntnis des Produktionsprogramms den Warenursprung „Europäische Union“ oder „Bundesrepublik Deutschland (Europäische Union)“ bescheinigen. Spezielle Nachweise sind nicht erforderlich.
Waren gelten als im eigenen Betrieb in Deutschland (Hauptsitz, Zweigniederlassung, Betriebsstätte) hergestellt, wenn sie dort einer ursprungsbegründenden Be- oder Verarbeitung gemäß den Artikel 60 (2) der Verordnung (EU) 952/2013 Zollkodex der Union (UZK) sowie der ergänzenden Verordnung (EU) 2015/2446 UZK-DA unterzogen wurden.
Zusammengefasst heißt das: Den nichtpräferenziellen oder handelspolitischen Ursprung erwirbt eine Ware in dem Land, in dem sie entweder vollständig gewonnen oder hergestellt worden ist oder - bei Anwendung arbeitsteiliger Prozesse in mehreren Ländern - in dem Land, in dem sie die letzte, wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung in einem dazu eingerichteten Unternehmen erhält, die zu einem neuen Erzeugnis oder einer bedeutenden Herstellungsstufe führt.
In Zweifelsfällen lässt die IHK sich den Herstellungsprozess im Betrieb demonstrieren und bietet Hilfestellung bei der Ermittlung des Warenursprungs an.

Herstellung in einem anderen Betrieb
Bei Ware, die hinzugekauft bzw. “in einem anderen Betrieb” hergestellt wurde, ist diese Überprüfung vor Ort natürlich nicht möglich. Soll dennoch ein Ursprungszeugnis ausgestellt werden, so muss der ausgewiesene Warenursprung durch entsprechende Nachweise belegt werden. Welche dies sind, haben wir nachfolgend zusammengesetellt
Ursprungsnachweise sind auch notwendig für Waren, die im eigenen Betrieb des Antragstellers im Ausland (beispielsweise in Tochtergesellschaften) hergestellt wurden. Zur Prüfung der Richtigkeit der gemachten Angaben kann die IHK weitere mündliche oder schriftliche Auskünfte bzw. die Einsichtnahme in die entsprechenden Geschäftsunterlagen verlangen.

Ursprungsnachweise

Werden in Ursprungszeugnissen oder anderen Exportpapieren, zum Beispiel in Handelsrechnungen, Ursprungsländer angegeben, so müssen diese anhand von Ursprungsnachweisen nachgewiesen werden, sofern die Ware nicht im eigenen Betrieb in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt wurde.
Folgende Ursprungsnachweise können von der IHK anerkannt werden:
Ursprungsland der Ware Art des Nachweises
Deutschland und / oder Europäische Union
  • Ursprungszeugnis ausgestellt von einer dazu berechtigten Stelle
  • Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft nach der Verordnung (EU) 2447/2015;
    Erklärungen mit positivem Kumulierungsvermerk können als Nachweis nicht anerkannt werden
  • (Langzeit-)Erklärung-IHK für den nichtpräferenziellen Ursprung gemäß Artikel 59-61 Zollkodex der Union (UZK)
  • Herstellererklärung soweit der Lieferant auch Hersteller der Ware ist und die Erklärung zweifelsfrei das nichtpräferenzielle Ursprungsland erkennen läßt
Land, mit dem die Europäische Union Präferenzabkommen geschlossen hat oder dem die EU einseitig Zollpräferenzen gewährt
  • Ursprungszeugnis ausgestellt von einer dazu berechtigten Stelle
  • Warenverkehrsbescheinigung (EUR.1, EUR.MED);
    Erklärungen mit positivem Kumulierungsvermerk auf der EUR.MED können als Nachweis nicht anerkannt werden
  • Ursprungserklärung (UE) auf der Handelsrechnung
  • Erklärung zum Ursprung (EzU)
  • Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft nach der Verordnung (EU) 2447/2015;
    Erklärungen mit positivem Kumulierungsvermerk können als Nachweis nicht anerkannt werden
  • Lieferantenerklärung Türkei;
    Erklärungen mit positivem Kumulierungsvermerk können als Nachweis nicht anerkannt werden;
    die Lieferantenerklärung Türkei ist nicht zu verwechseln mit dem dem Freiverkehrsnachweis A.TR, dieser wird nicht als Nachweis anerkannt
Drittland ohne Präferenzabkommen mit der EU
  • Ursprungszeugnis ausgestellt von einer dazu berechtigten Stelle
  • Handelsrechnung oder sonstige Geschäftspapiere, sofern darauf der Ursprung der Ware von der für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen zuständigen Stelle ausdrücklich bescheinigt wird
  • (Langzeit-)Erklärung-IHK für den nichtpräferenziellen Ursprung gemäß Artikel 59-61 Zollkodex der Union (UZK) bescheinigt von der zuständigen IHK bzw. Stelle
USA
  • Ursprungszeugnis ausgestellt von einer dazu berechtigten Stelle
  • Geschäfts-/ Lieferpapier mit Ursprungsbestätigung einer dazu berechtigten Stelle
  • Rechtsverbindlich unterschriebene Erklärung auf Firmenbogen des amerikanischen Unternehmens, ausgestellt an den deutschen Importeur:
    The undersigned hereby confirms that he is authorized to make the following statement and further confirms that the following is true and correct:
    [entsprechende Erklärung, z.B.: I hereby certify that the following goods / the goods as per attached invoice are of …………… origin.]

    Ort, Datum,Name und Stellung des Unterzeichners im Unternehmen und Unterschrift