Ausbildung
Verlängerung der Ausbildungsdauer
Verlängerung wegen Ausfallzeiten
Die Ausbildungsdauer kann verlängert werden, wenn die Gefahr besteht, dass der Auszubildende die Prüfung sonst nicht besteht (§ 8 Abs. 2 BBiG).
Meist sind dafür längere Ausfallzeiten der Grund, zum Beispiel wegen Krankheit.
Der Antrag wird vom Auszubildenden / von der Auszubildenden gestellt.
Vor der Entscheidung, ob die Ausbildung verlängert wird, setzt sich die IHK mit dem Ausbildungsbetrieb und gegebenenfalls auch dem Berufskolleg in Verbindung.
Der / die Auszubildende erhält nach einer Vertragsverlängerung weiterhin die Vergütung des letzten Ausbildungsjahres.
Verlängerung bei Nichtbestehen der Prüfung
Auszubildende, die ihre Abschlussprüfung nicht bestanden haben, können vom Ausbildungsunternehmen verlangen, dass ihr Ausbildungsvertrag bis zum nächsten Prüfungstermin verlängert wird.
Der beste Zeitpunkt dafür ist unmittelbar nach dem Nichtbestehen der Prüfung. Rein rechtlich wäre dies aber sogar noch unverzüglich nach dem Vertragsende möglich.
Der beste Zeitpunkt dafür ist unmittelbar nach dem Nichtbestehen der Prüfung. Rein rechtlich wäre dies aber sogar noch unverzüglich nach dem Vertragsende möglich.
Das Ausbildungsunternehmen informiert die IHK über die Verlängerung.
Auszubildende können eine Verlängerung auch dann verlangen, wenn sie bei der Prüfung krank gewesen sind.
Erst wenn die Wiederholungsprüfung bestanden wird, endet das Ausbildungsverhältnis.
Besteht der / die Auszubildende auch die Wiederholungsprüfung nicht, verlängert sich die Ausbildung auf sein / ihr Verlangen bis zur zweiten Wiederholungsprüfung, wenn diese noch innerhalb der Höchstfrist von einem Jahr abgelegt wird, gerechnet ab dem ursprünglichem Ausbildungsende. Nach diesem Jahr endet die Ausbildung aber spätestens.