Ausbildung
Ausbildungsvertrag
Wer ausbildet, schließt dafür einen Vertrag (§ 10 BBiG).
Inhalt des Ausbildungsvertrags
Im Ausbildungsvertrag wird das Wichtigste zur Ausbildung vereinbart.
Das ist insbesondere
- der Beruf,
- der Beginn und die Dauer der Berufsausbildung,
- die tägliche Ausbildungszeit,
- die Höhe der Vergütung und
- die Dauer des Urlaubs (§ 11 BBiG).
Darüber hinaus beinhaltet der Ausbildungsvertrag weitere Angaben, wie etwa die Staatsangehörigkeit und Schulabschluss des Azubis und den Namen des Ausbilders (§ 34 Absatz 2 BBiG).
Ausbilden können Personen, Firmen, Personengesellschaften (oHG, KG) und juristische Personen des privaten Rechts (AG, GmbH) oder des öffentlichen Rechts (Körperschaften, Anstalten, Stiftungen).
Ausbildungsverträge dürfen nur Betriebe schließen, die die Voraussetzungen dafür haben und die von der IHK anerkannt worden sind. Dafür werden Sie von einer Ausbildungsberaterin / einem Ausbildungsberater besucht.
Bei Vertragsänderungen genügt ein durch die Vertragspartner unterzeichnetes formloses Schreiben.
Dieses Verfahren gilt auch für Umschulungsverträge.
Der Online-Ausbildungsvertrag ist besonders komfortabel
Der Online-Ausbildungsvertrag leitet durch das Formular und unterstützt den vollständigen und wasserdichten Vertragsschluss: Die Firmendaten sind bereits hinterlegt. Ausbilder und Beruf können einfach mit einer Dropdown-Liste ausgewählt werden. Andere Angaben, wie etwa Vergütung oder Urlaub, werden unterstützt.
Digitaler Ausbildungsvertrag – Papierloser Nachweis (§ 11 Abs. 2 BBiG)
Ab dem 1. August 2024 reicht es aus, wenn der Ausbildungsbetrieb den unterschriebenen Ausbildungsvertrag per E-Mail oder auf einem anderen elektronischen Weg an den Auszubildenden sendet. Wichtig ist, dass das Vertragsdokument speicher- und druckbar ist. Eine Unterschrift des Auszubildenden auf dem Vertrag ist nicht mehr erforderlich. Das Gleiche gilt bei Vertragsänderungen.
Wichtige Details zum digitalen Ausbildungsvertrag:
- Der Auszubildende muss den Erhalt des Vertrages bestätigen, z. B. durch eine Bestätigungs-Mail oder durch Anklicken eines Bearbeitungsfeldes in dem PDF-Vertragsdokument (§ 13 VIII BBiG).
- Der Betrieb muss die Empfangsbestätigung zusammen mit dem Vertrag an die IHK senden (§ 36 I BBiG).
- Empfangsbestätigung und Vertrag muss der Betrieb mindestens drei Jahre lang aufbewahren.
Alternativ kann der Vertrag weiterhin auf herkömmliche Weise, also durch Einscannen des von beiden Parteien unterschriebenen Vertrages, bei der IHK eingereicht werden.