Ausbildung

Verkürzung der Ausbildungsdauer

Die Ausbildungsdauer ist durch die jeweilige Ausbildungsordnung festgelegt.
So dauert zum Beispiel eine Ausbildung zum Verkäufer regulär zwei Jahre, zum Hotelfachmann drei Jahre oder zum Technischen Produktdesigner dreieinhalb.

Voraussetzung für Verkürzung

Unter bestimmten Voraussetzungen können Ausbildungsverhältnisse aber verkürzt werden:
  • um 6 Monate, wenn der Auszubildende schulisch die Fachoberschulreife erreicht hat.
  • Um 12 Monate nach abgeschlossener Ausbildung, bei (Fach)Hochschulreife oder wenn der Auszubildende mindestens 21 Jahre alt ist.
  • Bei Fortsetzung der Ausbildung im selben Beruf kann die bisher zurückgelegte Zeit ganz oder teilweise angerechnet werden.
  • Auch eine inhaltlich ähnliche Berufstätigkeit kann berücksichtigt werden.
Unternehmen und Auszubildende müssen die Verkürzung gemeinsam im Vertrag vereinbaren.
Das Vertragsmuster der IHKs sieht hierfür eigens ein Feld vor ("Es wird eine Anrechnung/Verkürzung von XX Monaten beantragt")
Wenn der Vertrag der IHK zur Eintragung geschickt wird, werden die Zeugnisse und sonstigen Unterlagen, die den Verkürzungsgrund belegen, in Kopie beigelegt.
Mit der Eintragungsbestätigung des Ausbildungsvertrages durch die IHK ist die Verkürzung dann wirksam.

Verkürzung bei Berufsfachschule

Verkürzung bei Berufsgrundschuljahr oder Berufsfachschule
Ein Berufsgrundschuljahr (BGJ) oder eine Berufsfachschule können wie folgt angerechnet werden:
  1. BGJ, einjährige Berufsfachschule: 6 oder 12 Monate,
  2. Zweijährige, zum mittleren Schulabschluss führende Berufsfachschulen: 6 oder 12 Monate,
  3. Mehrjährige zur Fachhochschulreife führende Berufsfachschulen: 6 oder 12 Monate,
  4. Mindestens dreijährige zum Abitur führende Berufsfachschulen: 12 oder 18 Monate.
Eine Anrechnungspflicht besteht nicht.
Der Auszubildende erhält trotz der zeitlichen Verkürzung auch nicht die Vergütung des höheren Ausbildungsjahres.
Wenn aber Vorausbildungszeiten (z.B. BGJ) angerechnet werden, besteht entsprechend früher Anspruch auf die Vergütung des nächsten Ausbildungsjahres, denn die Ausbildungszeit gilt als bereits zurückgelegt.

Verkürzungsgründe kombinieren

Zusammentreffen von Verkürzungsgründen
Mehrere Verkürzungsgründe können kombiniert werden. Die Ausbildungsdauer darf dabei folgende Mindestzeiten nicht unterschreiten:
Regelausbildungszeit
Mindestzeit
42 Monate
24 Monate
36 Monate
18 Monate
24 Monate
12 Monate

Vorzeitige Zulassung zur Prüfung

Gute Auszubildende können die Dauer Ihrer Ausbildung auch reduzieren, indem sie die Prüfung vorziehen.

Teilzeitausbildung

Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit (Teilzeitausbildung)
Die Ausbildungsdauer kann auf gemeinsamen Antrag des Auszubildenden und des Betriebes auch in Form einer verkürzten täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit erfolgen (Teilzeitausbildung), wenn der Auszubildende zum Beispiel für ein Kind oder einen pflegebedürftigen Angehörigen sorgt.