Ausbildung
Ausbildungsstätte Eignung
Wann ist ein Unternehmen als Ausbildungsstätte geeignet?
Neben der Anwesenheit eines/-r geeigneten Ausbilders/Ausbilderin müssen im Wesentlichen drei Voraussetzungen erfüllt werden, damit in einem Unternehmen ausgebildet werden kann (§ 27 Absätze 1 und 2 Berufsbildungsgesetz).
Neben der Anwesenheit eines/-r geeigneten Ausbilders/Ausbilderin müssen im Wesentlichen drei Voraussetzungen erfüllt werden, damit in einem Unternehmen ausgebildet werden kann (§ 27 Absätze 1 und 2 Berufsbildungsgesetz).
1. Unternehmen und Beruf müssen zusammenpassen
Der Arbeitsbereich des Unternehmens muss die Tätigkeiten umfassen, die die Ausbildungsordnung vorgibt.
Wenn bestimmte Inhalte nicht oder nur selten im betrieblichen Alltag vorkommen, ist Ausbildung oft aber dennoch möglich: Der Auszubildende kann die fehlenden Bereiche zum Beispiel bei Geschäftspartnern oder in Lehrgängen erlernen (sogenannte Verbundausbildung).
Solche besonderen Ergänzungen müssen im Ausbildungsvertrag ausdrücklich vereinbart werden.
2. Ausstattung des Unternehmens
Ein Unternehmen ist nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet, wenn es diese Voraussetzungen erfüllt (§ 27 Abs. 1 BBiG):
- Der Betrieb muss über die Maschinen und Einrichtungen verfügen, die für den jeweiligen Beruf benötigt werden.
- Es muss eine Produktion, ein Sortiment oder eine Dienstleistung geben, die der Ausbildungsverordnung für den Beruf entspricht.
- Falls nicht alle Inhalte im Betrieb abgedeckt werden können, können sie dem Azubi auch gemeinsam mit anderen Unternehmen oder mit einem Bildungsanbieter vermittelt werden (Verbundausbildung).
Im Unternehmen muss es außerdem Ausbilder/-innen geben, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte verantwortlich sind.
3. Genügend Fachkräfte für die Azubis
Um die Qualität der Ausbildung zu sichern, muss die Zahl der Fachkräfte im ausgewogenen Verhältnis zur Zahl der Azubis stehen (§ 27 Abs. 2 BBiG).
Fachkräfte sind Ausbildende, Ausbilder/-in und Mitarbeiter/-innen, die selbst eine entsprechende Ausbildung oder ein Studium abgeschlossen haben oder hier mindestens das Anderthalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, tätig sind.
Als angemessenes Verhältnis der Zahl der Auszubildenden zur Zahl der Fachkräfte gelten in der Regel:
1 bis 2 Fachkräfte
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1 Auszubildender
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3 bis 5 Fachkräfte
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2 Auszubildende
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6 bis 8 Fachkräfte
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3 Auszubildende
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je weitere 3 Fachkräfte
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1 weiterer Auszubildender
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Unkomplizierter Weg zur Ausbildungserlaubnis
Die IHK stellt fest, ob die Ausbildungsstätte geeignet ist und überwacht das auch (§ 32. Abs. 1 BBiG). Ob alle Voraussetzungen für den Start in die Ausbildung erfüllt sind, stellen die Ausbildungsberater/-innen in einem persönlichen virtuellen oder Vor-Ort-Gespräch fest.
Dabei werden insbesondere die Ausbildungsinhalte und der Ausbildungsvertrag besprochen. Darüber hinaus gibt es Zeit und Gelegenheit, auf alle Fragen einzugehen.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, wird das Unternehmen bei der IHK Düsseldorf als anerkannte Ausbildungsstätte geführt.