Ausbildungsprüfungen
Wiederholung der Abschlussprüfung
Kann eine Prüfung wiederholt werden?
Wer die Abschlussprüfung im ersten Anlauf nicht schafft, kann sie wiederholen.
Bei erneutem Nichtbestehen, kann die Prüfung sogar noch ein zweites Mal wiederholt werden (§ 37 Abs. 1 BBiG).
Dabei müssen die Prüfungsbereiche nicht erneut abgelegt werden, in denen bereits mindestens ausreichende Noten erzielt wurden (§ 29 Abs. 2 Prüfungsordnung für Abschluss- und Umschulungsprüfungen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 462 KB)).
Fächer, die mit weniger als 50 Punkten bewertet wurden, müssen in einer Wiederholungsprüfung also immer wiederholt werden.
Verlängerung der Ausbildung bei Nichtbestehen
Besteht der Azubi die Abschlussprüfung nicht – egal, aus welchem Grund – verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zum nächstmöglichen Prüfungstermin, höchstens um ein Jahr (§ 21 Abs. 3 BBiG).
Besonderheit bei Prüfungen im "Teil 1"
Wenn die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird ("gestreckte Prüfung"), kann der Teil 1 der Abschlussprüfung nur dann wiederholt werden, wenn alle Fächer abgelegt wurden und feststeht, dass die Prüfung insgesamt nicht bestanden wurde (§ 37 Abs. 1 BBiG).
Es ist also nicht möglich, eine Prüfung im Teil 1 zu wiederholen, bevor der Teil 2 abgeschlossen ist - auch wenn das Ergebnis noch so schlecht ausgefallen ist.
Auch die Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen von Teil 1 oder ein Widerspruch gegen die Leistungsbewertung ist zeitlich erst nach Abschluss der Gesamtprüfung möglich.