Fahrdienste von Pflegediensten und Alltagsbegleitern
Grundlage
Pflegedienste und Alltagsbegleiter möchten ihren Kunden guten Service leisten. Zu diesem Service gehören auch Fahrten mit den zu betreuenden Personen zum Beispiel zum Arzt oder zum Einkaufen oder auch die Fahrt von der Wohnung zur Einrichtung. Dass solche Fahrten in der Regel unter die Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetz (kurz: PBefG) fallen, wissen die Wenigsten.
In Paragraf 1 PBefG wird der Sachliche Geltungsbereich beschrieben. Darin wird erläutert, dass alle Beförderungen von Personen, die entgeltlich oder geschäftsmäßig durchgeführt werden, dem PBefG unterliegen. Dabei muss eine entsprechende Beförderung nicht zwingend bezahlt werden, sondern sie liegt auch vor, wenn sie lediglich wirtschaftliche Vorteile zum Beispiel gegenüber einem Konkurrenten bringt. Es wird auch geregelt, dass die Beförderung nicht dem PBefG unterliegt, wenn das Gesamtentgelt je Kilometer zurückgelegter Strecke den in Paragraf 5 Absatz 2 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes genannten Betrag – aktuell 0,30 Euro pro Kilometer – nicht übersteigt. Ob für die Fahrt ein zusätzliches Entgelt gezahlt wird, ist dabei nicht relevant. Dies schließt auch das Entgelt ein, das für alle weiteren Leistungen neben den Fahrten gezahlt wird.
Genehmigungspflicht
Auch falls sich die Anzahl solcher Fahrten in einem Unternehmen in Grenzen hält und keine markterhebliche Konkurrenz zum örtlichen Taxi- und Mietwagengewerbe darstellt, gibt es keine Ausnahmen.
Deshalb muss ein solches Unternehmen eine Genehmigung für die entsprechende Verkehrsform beantragen. Dies muss bei der jeweiligen unteren Verkehrsbehörde geschehen. Im Land Sachsen sind dies das zuständige Landratsamt bzw. die kreisfreie Stadt.
Für das Erteilen der Genehmigung sind verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen. Je nach Genehmigungsart unterscheiden sich diese geringfügig. Bei den Genehmigungsarten, die von entsprechenden Fahrdiensten genutzt werden könnten, ist zwischen Mietwagenverkehr und Ausflugsfahrten zu unterscheiden. Beim Mietwagenverkehr wird das gesamte Fahrzeug mit Fahrer als Einheit gemietet und ist für Fahrten zum Beispiel zum Arzt oder zum Einkauf anwendbar. Bei Ausflugsfahrten hingegen wird die Route und das Ziel vom Unternehmen festgelegt und die Fahrgäste können einzelne Plätze buchen.
Für beide Genehmigungsformen müssen Unternehmer folgende Bedingungen erfüllen, teilweise unterscheidet sich aber der Umfang des Nachweises: persönliche Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit sowie die Fachliche Eignung.
Letztgenannte wird durch eine Prüfung bei der IHK Ihres Wohnortes abgelegt. Weitere Informationen dazu finden Sie für Ausflugsfahrten unter Straßenpersonenverkehr und für den Mietwagenverkehr unter Taxen und Mietwagenverkehr.
Freistellungsverordnung
Häufig beziehen sich Fahrdienste auf die Freistellungsverordnung (kurz: FrStllgV) um damit zu begründen, dass sie keine Genehmigung nach PBefG benötigen würden. In den meisten Fällen ist dieser Bezug aber unbegründet. Falls ein Fahrdienst unter die FrStllgV fallen würde, wäre dafür kein Antrag nötig.
In der FrStllgV werden folgende in Paragraf 1 genannten Punkte aufgeführt, um die Notwendigkeit einer Genehmigung zu umgehen:
In der FrStllgV werden folgende in Paragraf 1 genannten Punkte aufgeführt, um die Notwendigkeit einer Genehmigung zu umgehen:
- Satz 1 Nummer 4 Buchstabe e)
von Kranken aus Gründen der Beschäftigungstherapie oder zu sonstigen Behandlungszwecken durch Krankenhäuser oder Heilanstalten mit eigenen Kraftfahrzeugen, oder - Satz 1 Nummer 4 Buchstabe g)
von körperlich, geistig oder seelisch behinderten Personen mit Kraftfahrzeugen zu und von Einrichtungen, die der Betreuung dieser Personenkreise dienen.
Nach aktueller Rechtsprechung betrifft keiner der beiden genannten Punkt Fahrten zum Arzt oder zum Einkauf. Auch Pflegedienste sind in der Regel nicht davon betroffen. Der Begriff Heilanstalten ist dabei für zum Beispiel Kurkliniken anzuwenden, also Kliniken mit in der Regel längeren Aufenthaltsdauern als in einem normalen Krankenhaus. Auch ambulante Behandlungen sind davon nicht betroffen, da sich dieser Punkt nur auf Fahrten zwischen Behandlungsorten und nicht auf Fahrten von und zur Wohnung bezieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.05.2019 - 10 C 1.19).
Die unter 2. genannten Personen sind im Paragrafen 2 Nummer 1 SGB IX definiert. Danach liegen entsprechende Beeinträchtigungen vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Die Pflegebedürftigkeit der zu fahrenden Personen ist deshalb kein Grund, sich auf diesen Punkt der FrStllgV beziehen zu können. Wenn sich der Körper- oder der Gesundheitszustand von Senioren altersgemäß verschlechtert, weicht dies in der Regel nicht vom typischen Zustand für das Lebensalter ab. Fahrten von der Wohnung zu Seniorentreffs oder ähnlichem und zurück fallen deshalb nicht unter diese Klausel.