Taxen und Mietwagenverkehr

Wer als Unternehmer Verkehr mit Taxen und/oder Mietwagen betreiben will, benötigt dazu eine Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde. Das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) bildet den rechtlichen Rahmen und regelt den gewerblichen Straßenpersonenverkehr.

Taxiverkehr

Der Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassener Stelle bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während der Fahrt oder dem Betriebssitz entgegennehmen. Taxen dürfen nur in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Fahrten auf vorherige Bestellung dürfen auch von anderen Gemeinden aus durchgeführt werden. Der Taxiverkehr unterliegt innerhalb seines Pflichtfahrbereichs der Betriebs- und Beförderungspflicht sowie der Tarifpflicht, die im Rahmen einer Taxitarifordnung vorgeschrieben ist.

Mietwagenverkehr

Der Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im Ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten durchführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge durchgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Nach Ausführung des Beförderungsauftrages hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz zur Wohnung oder während der Fahrt durch Funk einen neuen Beförderungsauftrag erhalten. Der Mietwagenunternehmer unterliegt nicht der Betriebs-, Beförderungs- oder Tarifpflicht.

Genehmigungspflicht

Die gewerbliche Beförderung von Personen mit Taxen und Mietwagen ist genehmigungspflichtig. Die Erstgenehmigung kann einem Unternehmer für die Dauer von bis zu 2 Jahren für Taxen und von bis zu 5 Jahren für Mietwagen erteilt, wenn
  1. der Unternehmer und / oder die zur Führung der Geschäfte bestellten Person zuverlässig ist,
  2. die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens gewährleistet ist und
  3. der Unternehmer oder die zur Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist.
Eine Verlängerung der Genehmigung muss rechtzeitig vor Ablauf der Genehmigung beantragt werden. Wenn die Berufszugangsvoraussetzungen nach wie vor erfüllt sind, kann die Genehmigung für weitere 5 Jahre erteilt werden.

Berufszugang

  1. Das Unternehmen und die zur Führung der Geschäfte bestellte Person gelten als zuverlässig im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG), wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Unternehmen nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend geführt wird und die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens vor Schäden oder Gefahren bewahrt bleibt.
  2. Die finanzielle Leistungsfähigkeit im Sinne des PBefG ist als gewährleistet anzusehen, wenn die notwendigen finanziellen Mittel verfügbar sind, die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlich sind.
  3. Fachlich geeignet im Sinne des PBefG ist, wer über die zur ordnungsgemäßen Führung eines Unternehmens des Straßenpersonenverkehrs erforderlichen Kenntnisse für Taxen und Mietwagen verfügt.

Fachkundeprüfung

Der Eignungsnachweis ist in der Regel durch Ablegen einer Prüfung bei der für ihren Wohnsitz zuständigen Industrie- und Handelskammer nachzuweisen. Die Prüfung besteht aus zwei schriftlichen und einem mündlichen Teil.
  1. Die schriftlichen Teilprüfungen bestehen aus Multiple-Choice-Fragen und offenen, schriftlichen Fragen sowie aus schriftlichen Übungen/Fallstudien. Die Mindestdauer für jede schriftliche Teilprüfung beträgt eine Stunde.
  2. Es ist eine Gesamtpunktezahl zu bilden, die wie folgt auf die Prüfungsteile aufzuteilen ist:
    • schriftliche Fragen zu 40 Prozent
    • schriftliche Übungen/Fallstudien zu 35 Prozent
    • mündliche Prüfung zu 25 Prozent
  3. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber mindestens 60 Prozent der möglichen Gesamtpunktezahl erreicht hat, wobei der in jeder Teilprüfung erzielte Punkteanteil nicht unter 50 Prozent der jeweils möglichen Punktezahl liegen darf. Anderenfalls ist die Prüfung nicht bestanden.
  4. Die mündliche Prüfung entfällt, wenn der schriftliche Teil nicht bestanden ist. Sie entfällt ebenfalls, wenn die teilnehmende Person bereits in den schriftlichen Teilprüfungen die erforderlichen 60 Prozent der möglichen Gesamtpunktezahl aller drei Teile erreicht hat.
  5. Die Prüfung und Bewertung der Prüfungsleistungen erfolgen durch die Industrie- und Handelskammern auf Grund der jeweils geltenden Prüfungsordnung.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Nachweis der fachlichen Eignung ohne Prüfung erfolgen. Es gelten die Regelungen aus § 6 und § 7 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV).

Prüfungsvorbereitung

Die Art der Vorbereitung auf die Prüfung ist grundsätzlich freigestellt. Literatur zur Vorbereitung auf die Prüfung ist bei einschlägigen Fachverlagen erhältlich. Uns sind folgende Veranstalter bekannt, die Kurse zur Vorbereitung auf die Prüfung durchführen.
Hinweis: Die Anmeldung zur Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang ersetzt nicht die Anmeldung zur Prüfung bei der IHK Dresden.

Mobilitätsdatenverordnung

Im August 2021 trat eine Novellierung des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in Kraft. In dieser Änderung wurden in § 3a Pflichten für Unternehmer zur Datenübertragung an den nationalen Zugangspunkt gesetzlich verankert. Die Mobilitätsdatenverordnung (MDV) regelt Näheres zu diesem Paragrafen. Ziel davon ist zum einem eine Kontrollmöglichkeit und zum anderen die Ermöglichung einer Plattformen für die Bündelung multimodaler Angebote.
Seit dem 01.01.2022 sind Unternehmer und Vermittler dazu verpflichtet, statische und seit dem 01.07.2022 auch dynamische Daten an den nationalen Zugangspunkt zu senden. Die anzugebenen Daten können in der Anlage der MDV (https://www.gesetze-im-internet.de/mdv/anlage.html) eingesehen werden. Diese müssen an den nationalen Zugangspunkt geleitet werden, der durch das Bundesamt für Straßenbau auf der Webseite https://mobilithek.info betrieben wird. Die Daten können auch durch einen Erfüllungsgehilfen übermittelt werden, im Falle von Unternehmen im Linienbetrieb beispielsweise Verkehrsverbünde und bei Taxiunternehmen die entsprechende Zentrale. Zu beachten ist, dass zunächst keine zusätzlichen Daten ermittelt, sondern nur vorliegende gegebenenfalls digitalisiert und gesendet werden müssen.
Von dieser Pflicht sind alle Unternehmer betroffen, die im freizugänglichen Personenverkehr (Öffentlicher Personenverkehr, Taxi, Mietwagen) tätig sind. Ausnahmen bilden jene, die keine Mitarbeitenden im Unternehmen haben oder ausschließlich Verkehre, die nicht jeder Person offenstehen, wie zum Beispiel Schülerverkehre oder Krankentransporte. Eine freiwillige Angabe ist aber möglich.

weitere Informationen

Hilfestellungen und weitere Informationen finden Sie in der VDV-Mitteilung 7054 beziehungsweise in den folgenden Videos, die durch das Bundesamt für Straßenbau zur Verfügung gestellt wurden:
oder in den FAQs des Mobilitätsdaten Marktplatz und der Mobilithek: